Leserkommentar zum Artikel

Widerrufsrecht bei Unterwäsche & Dessous – wann ist der Ausschluss möglich?

Der Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen Händler das Widerrufsrecht bei Dessous und Unterwäsche im Fernabsatz wirksam ausschließen dürfen und wo die rechtlichen Grenzen liegen. Mit Beispielen aus der Praxis.

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Unverständlich!

Beitrag von Mike
15.12.2024, 12:20 Uhr

Diese Rechtsprechung spiegelt die Unsinnigkeit unserer Gesetze oder deren Auslegung wieder. Keiner macht sich Gedanken wie es dem Händler geht, der die benutzte Unterwäsche nun behandeln muss. Wie stellt man sich das vor, diese wieder in Verkehr zu bringen? Schreibt er dann dazu "Aufbereitet, nur einmal getragen"? Absurd! Und jeder der solch ein Urteil gut findet, hat sicher auch nichts dagegen wenn er Neuware voll bezahlt und dann bereits geöffnete, gebrauchte oder aufbereitete Ware zu erhalten. Vom Aufwand des Händlers mal ganz abgesehen, der die benutzeten Buxen niemals Waschen wird, das geht schon rein logistisch und wirtschaftlich nicht. Also viel Spaß bei der nächten Bestellung von Intimwäsche!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Schade von Allesda, 12.06.2025, 17:02 Uhr

    Aus Erfahrung kann ich sagen, dass es absolut ungerechtertigt ist so ein Urteil. Wir haben Unterwäsche und Dessousverkauf übers Internet eingestellt, da wir viel zurückbekommen haben, was mit Widerruf, aber getragen, zurückkam. Die blosse Aussage: nur anprobiert, hat nicht gepasst oder gefallen,... » Weiterlesen

  • Anwendungsbereich von Michelle Hofheinz, 11.06.2024, 15:58 Uhr

    Gilt dieses Urteil bzw. §312g BGB nur für den Online Handel, oder sowohl für den Verkauf im Geschäft wie für den Online Verkauf?

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