Leserkommentar zum Artikel

EU-Produktsicherheitsverordnung: Einfache Umsetzung, wenig Konsequenzen?

Die neuen Kennzeichnungspflichten der EU-Produktsicherheitsverordnung sorgen für Verunsicherung. Doch ist der Aufwand für Händler wirklich so hoch – und wie ernst sind die Folgen bei unvollständiger Umsetzung der GPSR-Vorgaben?

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Konkrete Pflichten für Verkauf von Produkt-Bundles?

Beitrag von Katja
10.10.2024, 08:48 Uhr

Wir verkaufen auch Geschenksets - also Bundles - das sollte man bitte auch mal näher beleuchten in einem Artikel. Bisher lese ich bei euch nur solche, eher vagen Formulierungen- in denen es von ist wohl so, dürfte,... keine ausdrückliche Regelung... - auch wenn ich ja schon froh bin, zumindest das zu finden - aber geht es nicht konkreter? Bringt hier nur die Zeit ggf. Rat?:

"Wer ist Hersteller von Produkt-Bundles, die aus verschiedenen Produkten von unterschiedlichen Herstellern bestehen? Hierzu enthält die GPSR keine ausdrückliche Regelung. Nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR kommt es aber darauf an, unter welchem Namen bzw. unter welcher Marke das Produkt-Bundle vermarktet wird. Das Unternehmen, dass das Produkt-Bundle herstellt und unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet, ist als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen, d.h. faktischen Hersteller der einzelnen Produkte des Produkt-Bundles hingegen wohl nicht als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen. Werden Produkt-Bundles allerdings nicht unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Marke vermarktet, dürften wohl die Hersteller der einzelnen Produkte aus den Produkt-Bundles als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen sein, was zur Folge hat, dass alle diese Unternehmen nach Art. 19 GPSR im Produktangebot mit Name bzw. Marke, Anschrift und elektronischer Adresse anzugeben sind."

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