Produktsicherheit

Wichtig für alle Online-Händler: Neue Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung
Die jüngst in Kraft getretene EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit löst das Produktsicherheitsgesetz ab und sieht viele Pflichten vor, die vor allem auch Online-Händler betreffen. Besonders relevant sind neue Informationspflichten: Online-Händler müssen künftig bereits in jedem einzelnen Produktangebot u.a. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers und etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zu jedem angebotenen Produkt angeben. Wir geben einen ersten Überblick über diese und die weiteren Pflichten, die nun auf Online-Händler zukommen.

Die jüngst in Kraft getretene EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit löst das Produktsicherheitsgesetz ab und sieht viele Pflichten vor, die vor allem auch Online-Händler betreffen. Besonders relevant sind neue Informationspflichten: Online-Händler müssen künftig bereits in jedem einzelnen Produktangebot u.a. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers und etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zu jedem angebotenen Produkt angeben. Wir geben einen ersten Überblick über diese und die weiteren Pflichten, die nun auf Online-Händler zukommen.

Nachricht von Amazon: Hinweis auf neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Derzeit werden zahlreiche Online-Händler, die auf dem Marktplatz von Amazon Waren anbieten, von Amazon benachrichtigt, dass voraussichtlich im 3. Quartal 2024 eine neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in der EU in Kraft treten soll. Dadurch würden wahrscheinlich Anforderungen an die verantwortliche Person für alle in der EU verkauften Produkte eingeführt. Zusätzlich sollten laut Amazon besondere Maßnahmen zur Dokumentation der Produktsicherheit ergriffen werden. Im nachfolgenden Beitrag beleuchten wir den Hintergrund dieser Nachricht.

Derzeit werden zahlreiche Online-Händler, die auf dem Marktplatz von Amazon Waren anbieten, von Amazon benachrichtigt, dass voraussichtlich im 3. Quartal 2024 eine neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in der EU in Kraft treten soll. Dadurch würden wahrscheinlich Anforderungen an die verantwortliche Person für alle in der EU verkauften Produkte eingeführt. Zusätzlich sollten laut Amazon besondere Maßnahmen zur Dokumentation der Produktsicherheit ergriffen werden. Im nachfolgenden Beitrag beleuchten wir den Hintergrund dieser Nachricht.

Wie gehe ich gegen unlautere Marktplatz-Angebote effektiv ohne Abmahnung vor?
Deutsche Online-Händler kennen das Szenario nur zu gut: Auf Marktplätzen konkurrieren sie zuhauf mit unlauteren Angeboten von Verkäufern aus dem Ausland, insbesondere aus Fernost. Ob fehlende CE- oder Herstellerkennzeichnung, fehlende Compliance in Sachen ElektroG oder BattG oder nicht vorhandene Registrierung nach dem Verpackungsgesetz: Gerade Händler aus China müssen in der Praxis keinerlei Konsequenzen wegen derartiger Rechtsverstöße fürchten und drücken die Preise durch Ersparnis entsprechender Kosten. Doch wie können Händler, die sich hierdurch (zu Recht) benachteiligt fühlen, effektiv gegen solche Angebote vorgehen?

Deutsche Online-Händler kennen das Szenario nur zu gut: Auf Marktplätzen konkurrieren sie zuhauf mit unlauteren Angeboten von Verkäufern aus dem Ausland, insbesondere aus Fernost. Ob fehlende CE- oder Herstellerkennzeichnung, fehlende Compliance in Sachen ElektroG oder BattG oder nicht vorhandene Registrierung nach dem Verpackungsgesetz: Gerade Händler aus China müssen in der Praxis keinerlei Konsequenzen wegen derartiger Rechtsverstöße fürchten und drücken die Preise durch Ersparnis entsprechender Kosten. Doch wie können Händler, die sich hierdurch (zu Recht) benachteiligt fühlen, effektiv gegen solche Angebote vorgehen?

Achtung Plüschtier – Warnhinweise auf Spielwaren dürfen nicht zur Umgehung der Sicherungsanforderungen führen
Weihnachten naht und wir haben wieder einmal etwas Besonderes aus unserem Alltag zu berichten. Das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig hat in Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eBay-Angebote eines Online-Händlers beanstandet. Konkret ging es um den Warnhinweis "Achtung!!! Nur für Kinder ab 3 Jahren, wegen verschluckbarer Kleinteile" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Stofftieren. Was das Gewerbeaufsichtsamt konkret bemängelt und welche rechtlichen Regelungen hier zugrunde liegen, erläutert unser heutiger Beitrag.

Weihnachten naht und wir haben wieder einmal etwas Besonderes aus unserem Alltag zu berichten. Das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig hat in Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eBay-Angebote eines Online-Händlers beanstandet. Konkret ging es um den Warnhinweis "Achtung!!! Nur für Kinder ab 3 Jahren, wegen verschluckbarer Kleinteile" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Stofftieren. Was das Gewerbeaufsichtsamt konkret bemängelt und welche rechtlichen Regelungen hier zugrunde liegen, erläutert unser heutiger Beitrag.

Exotische Abmahnung: Wenn der Türstopper Tierform hat
Eines bewirkt das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Die Abmahner werden kreativer, was die Abmahnthemen betrifft. Heute soll es um ein fast schon exotisches Abmahnthema gehen. Wer als Händler (die zahlreich am Markt angebotenen) Türstopper in Tierform vertreibt, riskiert deswegen abgemahnt zu werden.

Eines bewirkt das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Die Abmahner werden kreativer, was die Abmahnthemen betrifft. Heute soll es um ein fast schon exotisches Abmahnthema gehen. Wer als Händler (die zahlreich am Markt angebotenen) Türstopper in Tierform vertreibt, riskiert deswegen abgemahnt zu werden.

LG Dortmund: Fehlende Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache stellt Wettbewerbsverstoß dar
Händler sind nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei der Bereitstellung von Produkten dazu verpflichtet, eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mitzuliefern. Dies ist dann der Fall, wenn bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produkts bestimmte Regeln zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu beachten sind. Das LG Dortmund hat sich in seinem Urteil vom 26.01.2021 (Az.: 25 O 192/20) damit befasst, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Online-Händler lediglich eine Gebrauchsanleitung in englischer Sprache mitliefert.

Händler sind nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei der Bereitstellung von Produkten dazu verpflichtet, eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mitzuliefern. Dies ist dann der Fall, wenn bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produkts bestimmte Regeln zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu beachten sind. Das LG Dortmund hat sich in seinem Urteil vom 26.01.2021 (Az.: 25 O 192/20) damit befasst, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Online-Händler lediglich eine Gebrauchsanleitung in englischer Sprache mitliefert.

OLG Frankfurt a. M.: Kein Anspruch des Wettbewerbers auf Benennung von Herstellern und Einführern bei fehlender Herstellerinformation nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 18.06.2020 (6 U 80/19) entschieden, dass der Mitbewerber eines Anbieters von nostalgischen Blechartikeln im Rahmen eines auf § 242 BGB gestützten wettbewerblichen Auskunftsanspruchs wegen unzureichender Herstellerangaben entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vom Auskunftspflichtigen nicht die Benennung der Hersteller und Einführer der angebotenen Produkte verlangen kann.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 18.06.2020 (6 U 80/19) entschieden, dass der Mitbewerber eines Anbieters von nostalgischen Blechartikeln im Rahmen eines auf § 242 BGB gestützten wettbewerblichen Auskunftsanspruchs wegen unzureichender Herstellerangaben entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vom Auskunftspflichtigen nicht die Benennung der Hersteller und Einführer der angebotenen Produkte verlangen kann.

LG Essen: Deutsche Gebrauchsanweisungen für in Deutschland verkaufte Verbraucherprodukte
Produkte werden oftmals aus dem Ausland importiert. Dadurch liegt ihnen meist eine englischsprachige Gebrauchsanweisung bei. Auch wenn entsprechende produktsicherheitsrechtliche Vorschriften dazu anhalten, machen sich viele Händler nicht die Mühe einer Übersetzung ins Deutsche. Dass das Vorenthalten von Gebrauchsanweisungen auf Deutsch einen Wettbewerbsverstoß begründet, hat mit Urteil vom 11.03.2020 (Az . 44 O 40/19) das LG Essen am Beispiel von Brandschutzmeldern entschieden.

Produkte werden oftmals aus dem Ausland importiert. Dadurch liegt ihnen meist eine englischsprachige Gebrauchsanweisung bei. Auch wenn entsprechende produktsicherheitsrechtliche Vorschriften dazu anhalten, machen sich viele Händler nicht die Mühe einer Übersetzung ins Deutsche. Dass das Vorenthalten von Gebrauchsanweisungen auf Deutsch einen Wettbewerbsverstoß begründet, hat mit Urteil vom 11.03.2020 (Az . 44 O 40/19) das LG Essen am Beispiel von Brandschutzmeldern entschieden.

LG Essen: Gebrauchsanweisung nicht in deutscher Sprache = Wettbewerbsverstoß
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält in § 3 Abs. 4 eine Pflicht zur Bereitstellung einer in deutscher Sprache abgefassten Gebrauchsanweisung, wenn bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind. Das LG Essen hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob dieser Pflicht genügt wird, wenn eine englischsprachige Gebrauchsanleitung in Papierform und ein Link zu einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung zu einem ähnlichen Produkt geliefert wird.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält in § 3 Abs. 4 eine Pflicht zur Bereitstellung einer in deutscher Sprache abgefassten Gebrauchsanweisung, wenn bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind. Das LG Essen hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob dieser Pflicht genügt wird, wenn eine englischsprachige Gebrauchsanleitung in Papierform und ein Link zu einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung zu einem ähnlichen Produkt geliefert wird.

Gewerbeaufsichtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen ProdSG und ElektroStoffV
In den letzten Tagen ist zu beobachten, dass die Regierung von Niederbayern, dort das Gewerbeaufsichtsamt, Onlinehändler wegen eines elektronischen Geräts anschreibt, welches nicht konform mit europäischen Vorschriften ist. Dies zeigt einmal mehr, dass Händler auch in Sachen Produktkonformität und Produktsicherheit vermehrt in Anspruch genommen werden.

In den letzten Tagen ist zu beobachten, dass die Regierung von Niederbayern, dort das Gewerbeaufsichtsamt, Onlinehändler wegen eines elektronischen Geräts anschreibt, welches nicht konform mit europäischen Vorschriften ist. Dies zeigt einmal mehr, dass Händler auch in Sachen Produktkonformität und Produktsicherheit vermehrt in Anspruch genommen werden.

Neue Verordnung zur Produktsicherheit und Marktüberwachung tangiert auch die Onlinehändler
Trotz strenger Regularien finden sich im europäischen Binnenmarkt nach wie vor zuhauf unsichere Produkte. Die EU-Kommission will daher die Anforderungen an die Produktsicherheit und Marktüberwachung zur Aufdeckung unsicherer Produkte nochmals erhöhen. Eine zu diesem Zweck erlassene Verordnung nimmt zunehmend auch die Onlinehändler in die Pflicht.

Trotz strenger Regularien finden sich im europäischen Binnenmarkt nach wie vor zuhauf unsichere Produkte. Die EU-Kommission will daher die Anforderungen an die Produktsicherheit und Marktüberwachung zur Aufdeckung unsicherer Produkte nochmals erhöhen. Eine zu diesem Zweck erlassene Verordnung nimmt zunehmend auch die Onlinehändler in die Pflicht.

Ohne Bedienungsanleitung (in deutscher Sprache) geht bei den meisten Produkten nichts…
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass für Produkte, bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zu Verfügung gestellt werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass für Produkte, bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zu Verfügung gestellt werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Deo-Spray ohne Warnhinweise = Verstoß gg. Aerosolpackungsverordnung = wettbewerbswidrig
Hier mal wieder ein Beitrag aus dem Bereich exotische Abmahnthemen. Diesmal ging es um die fehlenden Warnhinweis auf einem Deodorant-Spray. Dahinter steckt die Aerosolpackungsverordnung, die eine solche Kennzeichnung vorschreibt. Das Fehlen einer Produktkennzeichnung mit Warnhinweisen hat das LG Landau (Urteil vom 24.10.2018, Az: HKO 26/18) nun als erheblichen Wettbewerbsverstoß angesehen…

Hier mal wieder ein Beitrag aus dem Bereich exotische Abmahnthemen. Diesmal ging es um die fehlenden Warnhinweis auf einem Deodorant-Spray. Dahinter steckt die Aerosolpackungsverordnung, die eine solche Kennzeichnung vorschreibt. Das Fehlen einer Produktkennzeichnung mit Warnhinweisen hat das LG Landau (Urteil vom 24.10.2018, Az: HKO 26/18) nun als erheblichen Wettbewerbsverstoß angesehen…

OLG Düsseldorf: Verbraucherprodukt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen
Das Produktsicherheitsgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Produkten auf dem deutschen Markt. Insbesondere Verbraucherprodukte müssen diversen Informationspflichten genügen. Mit Urteil vom 08.06.2017 hat sich das OLG Düsseldorf eingehender mit der Frage beschäftigt, wann ein solches Verbraucherprodukt vorliegt. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag.

Das Produktsicherheitsgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Produkten auf dem deutschen Markt. Insbesondere Verbraucherprodukte müssen diversen Informationspflichten genügen. Mit Urteil vom 08.06.2017 hat sich das OLG Düsseldorf eingehender mit der Frage beschäftigt, wann ein solches Verbraucherprodukt vorliegt. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag.

BGH: Verkäufer haften für fehlende Kennzeichnung von Verbraucherprodukten durch den Hersteller
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass auch der (bloße) Verkäufer eines Verbraucherproduktes wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, wenn der Hersteller bei dessen Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geschlampt hat. Damit wächst für Onlinehändler ein erhebliches Bedrohungsszenario heran. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass auch der (bloße) Verkäufer eines Verbraucherproduktes wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, wenn der Hersteller bei dessen Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geschlampt hat. Damit wächst für Onlinehändler ein erhebliches Bedrohungsszenario heran. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

Gesetzliche Pflicht zur Angabe der Herstelleranschrift auf Produkten
Das Vertriebsrecht kennt viele Vorschriften, die Hersteller und Händler beachten müssen. Dazu gehört auch die gesetzliche Pflicht, auf Produkten oder Produktverpackungen eine ladungsfähige Anschrift des Herstellers anzubringen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, wer in welchen Fällen dafür sorgen muss, dass die Herstelleranschrift angegeben ist, wann sie auf unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein muss und wann die Angabe auf der Produktverpackung genügt.

Das Vertriebsrecht kennt viele Vorschriften, die Hersteller und Händler beachten müssen. Dazu gehört auch die gesetzliche Pflicht, auf Produkten oder Produktverpackungen eine ladungsfähige Anschrift des Herstellers anzubringen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, wer in welchen Fällen dafür sorgen muss, dass die Herstelleranschrift angegeben ist, wann sie auf unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein muss und wann die Angabe auf der Produktverpackung genügt.

Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlender Kennzeichnung, Dokumentation und Information in Bezug auf eine Maschine
Produktsicherheitsbezogene Vorgaben sind grundsätzlich Sache des Herstellers. Dies ist auch nur konsequent, ist es doch der Hersteller, der das Produkt plant, entwickelt und fertigt. Die Tätigkeit des Händlers dagegen beschränkt sich in aller Regel auf Einkauf und Verkauf des Produkts. Vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Sicherheitseigenschaften eines Produkts hat ein Händler selten. Dennoch sollten Händler die Erfüllung solcher Anforderungen durch die von Ihnen vertriebenen Produkte nicht außen vor lassen, wie aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zeigt.

Produktsicherheitsbezogene Vorgaben sind grundsätzlich Sache des Herstellers. Dies ist auch nur konsequent, ist es doch der Hersteller, der das Produkt plant, entwickelt und fertigt. Die Tätigkeit des Händlers dagegen beschränkt sich in aller Regel auf Einkauf und Verkauf des Produkts. Vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Sicherheitseigenschaften eines Produkts hat ein Händler selten. Dennoch sollten Händler die Erfüllung solcher Anforderungen durch die von Ihnen vertriebenen Produkte nicht außen vor lassen, wie aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zeigt.

Kennzeichnungspflichten: zur Identifizierung des Bereitstellers und des Produkts bei Verbraucherprodukten nach § 6 Produktsicherheitsgesetz
Seit dem 01.12.2011 gilt das neue Produktssicherheitsgesetz (ProdSG), welches das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Das ProdSG hat zum Ziel, durch die Schaffung einheitlicher Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel eine Gefährdung von Leib und Leben der Anwender so weit wie möglich zu reduzieren. Nach dem ProdSG dürfen Produkte damit nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gewisse Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit der Verwender gefährden. Das neue ProdSG bringt auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten umfangreiche Änderungen mit sich.

Seit dem 01.12.2011 gilt das neue Produktssicherheitsgesetz (ProdSG), welches das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Das ProdSG hat zum Ziel, durch die Schaffung einheitlicher Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel eine Gefährdung von Leib und Leben der Anwender so weit wie möglich zu reduzieren. Nach dem ProdSG dürfen Produkte damit nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gewisse Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit der Verwender gefährden. Das neue ProdSG bringt auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten umfangreiche Änderungen mit sich.

Das neue Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?
Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit. Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab. Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen? Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr? Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen. Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit. Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab. Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen? Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr? Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen. Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Neues Produktsicherheitsgesetz löst Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab
Nachdem der Bundestag den „Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts“ beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es nunmehr am 11. November 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt damit am 1. Dezember 2011 in Kraft und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.

Nachdem der Bundestag den „Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts“ beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es nunmehr am 11. November 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt damit am 1. Dezember 2011 in Kraft und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.
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