Hauptnavigation überspringen
Neue gesetzliche Entwicklungen

Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung

Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung
5 min 20
Stand: 04.02.2026
Erstfassung: 13.09.2013

Der Begriff des Inverkehrbringens spielt im europäischen Produktrecht eine zentrale Rolle. Zahlreiche unionsrechtliche Pflichten knüpfen daran an, ob ein Produkt erstmals „in Verkehr gebracht“ oder „auf dem Markt bereitgestellt“ wird.

Für eine Vielzahl von Produktbereichen besteht heute ein weitgehend einheitlicher unionsrechtlicher Begriffsrahmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Leitfaden zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften („Blue Guide“, Ausgabe 2022) sowie horizontale Regelwerke wie die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR). Unterschiede ergeben sich heute weniger aus der Begriffsdefinition selbst, sondern aus den produktspezifischen Rechtsfolgen und Sonderregelungen.

Der folgende Beitrag stellt die geltenden Grundlinien dar, ordnet wesentliche produktspezifische Besonderheiten ein und entwickelt einen praxisnahen Definitionsansatz.

Ein Begriff, viele Anknüpfungspunkte

Die Europäische Union reguliert zahlreiche Produktgruppen durch Harmonisierungsrechtsakte in Form von Verordnungen und Richtlinien. Diese knüpfen an das Inverkehrbringen unter anderem:

  • Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
  • Kennzeichnungs- und Informationspflichten,
  • Pflichten zur technischen Dokumentation,
  • Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung.

Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben erfüllt sein.

Lebensmittel und Futtermittel

Für Lebensmittel und Futtermittel gilt die spezielle Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach umfasst das Inverkehrbringen das Bereithalten für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder jede sonstige Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Das Inverkehrbringen ist nicht auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt, sondern erfasst alle Stufen zwischen Herstellung und Abgabe an den Endverbraucher. Nahrungsergänzungsmittel sind als Untergruppe der Lebensmittel von dieser Begriffsbestimmung mit umfasst.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Kosmetische Mittel

Bei kosmetischen Mitteln ist das Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Unionsmarkt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Als Bereitstellung auf dem Markt gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Spielzeug

Für Spielzeug gilt derzeit noch die Richtlinie 2009/48/EG. Ab dem 1. August 2030 wird sie durch die Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 ersetzt.

Inverkehrbringen ist jeweils die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt. An diesen Zeitpunkt knüpfen umfassende Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Konformitätsanforderungen.

Aufzüge

Im Aufzugsrecht bestimmt die Richtlinie 2014/33/EU, dass ein Aufzug als in Verkehr gebracht gilt, wenn er nach Abschluss der Montage erstmals zur dauerhaften Benutzung bereitgestellt wird.

Besonderheit ist, dass der Aufzug erst durch seine feste Installation als Produkt im Rechtssinne entsteht. Daraus ergeben sich spezielle Anforderungen an den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Wirtschaftsakteure.

Bauprodukte

Für Bauprodukte gilt die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110.

Ein Bauprodukt gilt als in Verkehr gebracht, wenn es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. An diesen Zeitpunkt knüpfen insbesondere Anforderungen an Leistungsangaben, Produktinformationen, digitale Dokumentation sowie Nachhaltigkeitsaspekte.

Textilien

Die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 arbeitet mit dem allgemeinen Marktbereitstellungsbegriff.

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Unionsmarkt. Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Holzprodukte

Für Holz und bestimmte Holzerzeugnisse gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115.

Ein Inverkehrbringen liegt vor, wenn ein erfasstes Erzeugnis erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Daran knüpfen insbesondere umfassende Sorgfalts-, Nachweis- und Rückverfolgbarkeitspflichten.

Der zeitliche Anwendungsbeginn ergibt sich aus der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650:

  • für große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026,
  • für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.

Medizinprodukte

Für Medizinprodukte gelten die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) sowie für In-vitro-Diagnostika die Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR).

Beide Verordnungen definieren:

  • die Bereitstellung auf dem Markt als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit und
  • das Inverkehrbringen als die erste Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.

An diesen Zeitpunkt knüpfen umfassende Pflichten zur Konformitätsbewertung, klinischen Bewertung, Marktüberwachung und Nachmarktbeobachtung.

Elektronikprodukte und Ökodesign

Für energieverbrauchsrelevante Produkte ist die Ecodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 maßgeblich.

Auch hier knüpfen die regulatorischen Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt an, insbesondere im Hinblick auf Produktinformationen, Nachhaltigkeit und digitale Produktpässe.

Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt

Unionsweit anerkannt ist folgende Grundsystematik, wie sie insbesondere im Blue Guide 2022 beschrieben wird:

  • Bereitstellung auf dem Markt ist jede Abgabe oder Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
  • Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt.

Entscheidend ist stets das einzelne Produkt. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist daher produktbezogen zu bestimmen und nicht für ein Produktmodell oder eine Produktserie insgesamt.

Sonderkonstellationen

Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 hat die Marktüberwachung insbesondere im Online-Handel gestärkt. Fulfilment-Dienstleister werden als relevante Wirtschaftsakteure einbezogen, und Behörden können frühzeitig Konformitätsnachweise verlangen.

Produkte aus Drittstaaten müssen die anwendbaren EU-Vorgaben erfüllen, sobald sie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Die Verantwortlichkeiten von Importeuren, Bevollmächtigten und Anbietern sind dabei klar geregelt.

Das bloße Anbieten eines Produkts – etwa in Online-Shops oder Katalogen – stellt für sich genommen noch kein Inverkehrbringen dar, solange es nicht tatsächlich erstmals bereitgestellt wird. Gleichwohl können marktüberwachungsrechtliche Pflichten bereits an Angebotskonstellationen anknüpfen.

Neue und gebrauchte Produkte

Gebrauchte Produkte können als neu in Verkehr gebracht gelten, wenn sie wesentlich verändert oder technisch so aufbereitet werden, dass sie sicherheits- oder leistungsrelevant einem neuen Produkt gleichkommen. Dies ist insbesondere bei Medizinprodukten und anderen stark regulierten Produktgruppen von praktischer Bedeutung.

Ausnahmen

Kein Inverkehrbringen liegt regelmäßig vor, wenn Produkte ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt werden, lediglich durch das Zollgebiet der EU durchgeführt werden, als Prototypen zu Test- oder Demonstrationszwecken verwendet werden oder sich noch im Lager befinden und nicht zur Bereitstellung bestimmt sind. Maßgeblich sind jedoch stets die spezifischen Vorgaben des jeweils einschlägigen Sektorrechts.

Fazit

Der Begriff des Inverkehrbringens ist heute unionsweit klar strukturiert. Maßgeblich ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Die Bereitstellung ist nicht auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt, sondern kann auf allen Stufen der Lieferkette erfolgen. Welche konkreten Pflichten hieran anknüpfen, ergibt sich im Einzelfall aus dem jeweils einschlägigen sektoralen Produktrecht sowie aus den Vorgaben der Marktüberwachung.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

20 Kommentare

T
Thomas W.
Käufer China Ware via Versanddienstleister in D
Bei eBay umgehen die ausgrenzende Suche nach D bei Artikelstandort indem sie sich eines in D ansässigen Versanddienstleisters bedienen. Ist dieser der Inverkehrbringer oder nach wie vor der Käufer ?
Allerdings wäre auch der in D ansässige Versanddienstleister ein fragiles Konstrukt, da der ggfls. im Schadensfall nicht mehr existiert oder mangels Masse und ausreichender Versicherung einen Schadensfall ohnehin nicht bedienen kann.
I
IT-Recht Kanzlei
China Ware
Der in Deutschland ansässige Versand- oder Fulfilmentdienstleister wird dadurch nicht zum Inverkehrbringer. Inverkehrbringer bleibt der derjenige, der die Ware erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Der Käufer kann niemals Inverkehrbringer sein.
P
Peanut
Selbstgemachte Kosmetik
Mich würde es auch sehr interessieren, ob man in der Familie seine selbstgemachte Kosmetik verschenken darf. So lese ich es zumindest aus der Beschreibung. Ich habe ja keine gewerblichen Absichten wenn ich meiner besten Freundin oder meiner Schwester eine selbst gemachte Seife schenke. Vielleicht können Sie netterweise kurz dazu eine Antwort geben. Vielen Dank. Freundliche Grüße
I
IT-Recht Kanzlei
Selbstgemachte Kosmetik
Ja, Sie dürfen selbstgemachte Kosmetik im Familien- und Freundeskreis verschenken, solange dies rein privat und nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. In dem Falle greift das Kosmetikrecht nicht.
K
Klemens Seibel
Beitrag von Hr. Kaufmann
"bei einem Aufenthalt in einem Drittland erworben wurde und von diesem Verbraucher für seinen persönlichen Gebrauch in die EU eingeführt wurde" ist zwar kein Inverkehrbringen, aber nicht anwendbar, da Bestellung im Internet erfolgte
a) "wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient"
=> CE-Kennzeichnung ist Pflicht, der Import kann vom Zoll verboten werden
b) "wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht."
Auch wenn "noch nicht" üblicherweise (irgendwann) das Inverkehrbringen zur Folge haben wird (Ausser, die Ware wird letztlich in ein anderes Drittland verbracht werden).. besteht hier dennoch die Möglichkeit die Ware ohne CE-Kennzeichnung zu importieren wenn..
ja wenn bei der Zollanmeldung das Formular passend ausgefüllt wird. Dort wird aber üblicherweise (aus der Erinnerung) "zum Zwecke des Inverkehrbringens" angekreuzt. Und dann gilt nicht (b), sondern leider (a).
W
Wenske
Inverkehrbringer als Hersteller für B2B
Bin ich Inverkehrbringer, wenn ich Produkte an einen Kunden verkaufe, die ich als Lohnfertiger für ihn herstelle. Die Rechte am Produkt liegen allein beim Abnehmer. Das Produkt wird an keinen anderen Kunden vertrieben.
I
IT-Recht Kanzlei
Lohnfertiger
Nein – im Regelfall sind Sie nicht Inverkehrbringer.
Inverkehrbringer ist der Abnehmer, wenn er das Produkt unter eigener Verantwortung erstmals auf dem Markt bereitstellt. Dass Sie das Produkt als Lohnfertiger herstellen, ist unerheblich.
Voraussetzungen dafür:
- Sie vertreiben das Produkt nicht selbst.
- Das Produkt wird nicht unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke angeboten.
- Der Abnehmer entscheidet über Vertrieb, Zielmarkt und Bereitstellung.
- Die Rollen sind vertraglich eindeutig zugeordnet.
T
Timo
Amazon-Bestellung aus China - bin ich der Inverkehrbringer
Sehr geehrte Damen und Herren, 
Immer wieder kommt es vor, dass wir mal ein Kabel, ein Netzteil oder einen Apdater für unser Unternehmen bei Amazon bestellen (es geht um Eigenbedarf). Wenn man hier nicht aufpasst, kommt das Paket dann nicht aus der EU sondern aus China. Bin ich in diesem Fall Inverkehrbringer? Muss ich für die betriebliche Nutzung etwas beachten? Entstehen in einem Schadensfall für mich irgendwelche Haftungsrelevate Risiken? 
Denke diese Frage betrifft einige Kleinunternehmen, daher würde ich mich über eine öffentliche Antwort freuen.
I
IT-Recht Kanzlei
Rein betriebliche Eigennutzung
Bei reiner betrieblicher Eigennutzung sind Sie grundsätzlich kein Inverkehrbringer, auch wenn das Produkt direkt aus China stammt. Inverkehrbringen setzt voraus, dass ein Produkt an Dritte abgegeben und damit auf dem Markt bereitgestellt wird.
Aber: Sie tragen als Unternehmen die Verantwortung für die sichere Nutzung im Betrieb. Offensichtlich unsichere oder nicht EU-konforme Produkte (z. B. fehlende CE-Kennzeichnung) dürfen nicht eingesetzt werden.
T
Th. Bode
Holzprodukt für Lebensmittelkontakt
Holzprodukte werden vom ersten Hersteller "in den Verkehr gebracht", aber nicht vom Händler der die Holzprodukte vertreibt.
Heißt das dass man z.B. eine Brotback-Schaufel aus Holz, die man sich nach eigenem Design von einer Schreinerei anfertigen lässt und verkaufen will, nicht prüfen lassen muss?
Wenn doch, von wem damit es amtlich ausreicht?
Der TÜV bietet kommerziell umfangreiche Prüfungen an...
(So ist mit dem „Inverkehrbringen“ bei Holz jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Dabei gilt aber die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“ (EU-Verordnung Nr. 995/2010))
M
Michael Winkel
Änderungen der Rechtslage - Blue Guide EU 2016 (2016/C 272/01)
Es gibt offenbar eine Änderung der Rechtslage - hier wäre es ggf angemessen den Artikel anzupassen.
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/dienstleistungen/zertifizierungsstelle/Blue_Guide_2016_de.pdf
Dabei besoinders
2.3.INVERKEHRBRINGEN
Was die „Bereitstellung“ angeht, so bezieht sich das Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Daher muss jedes einzelne Produkt eines Produktmodells oder einer Produktart, das nach dem Inkrafttreten neuer Anforderungen in Verkehr gebracht wird, diese erfüllen, auch wenn die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mit neuen obligatorischen Anforderungen erfolgte.
M
Max Sigel
CE nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG und Eigenverwendung
Sehr geehrte Damen und Herren,
muss ein Gerät, das von den Spannungsgrenzen unter die Niederspannungsrichtlinie fällt auch eine CE Kennzeichnung tragen und somit allen Ansprüchen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG entsprechen auch wenn es nur in der eigenen Produktion für einen Arbeitsschritt verwendet wird? Also das Gerät wurde in der Entwicklungsabteilung entwickelt und hergestellt und wird nun in der eigenen Produktion verwendet, es soll nicht weiter veräußert oder vertrieben werden.
Freue mich schon auf Ihre Antwort
Viele Grüße und Dank
Sigel Max
PS: Sie dürfen diese Frage und die Antwort natürlich gerne veröffentlichen.
W
Wolf
Herr
Ein interessanter Artikel, der gerade im Bereich Elektronik (Mobiltelefone) aktuell ist. Um das mal zu präzisieren: Die EU Verordnung sagt aus, dass ein erstmaliges Inverkehrbringen eine Erschöpfung des Markenrechts nach §24 Markenschutzgesetz zur Folge hätte. An einem Beispiel wäre das doch so, dass mit dem offiziellem Inverkehrbringen des aktuellen iPhone 7 seitens Apple in der EU das Markenrecht erschöpft wäre, da dieses Produkt, hier iPhone 7 als Modell, mit Zustimmung des Herstellers offiziell in die EU eingebracht wurde? Dieses "Inverkehrbringen" zieht demnach eine Erschöpfung des Markenrechts nach §24(1) nachsich, oder nicht? Somit wären doch die selben Modelle der gleichen Marke aus anderen Quellen im legal, egal woher diese kommen.
I
IT-Recht Kanzlei
Erschöpfung
Die Erschöpfung des Markenrechts tritt nur für konkret mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebrachte Waren ein – nicht für ein Produktmodell als solches und nicht für identische Geräte aus Drittstaaten ohne entsprechende Zustimmung.
M
Myriam Mändlen
Verschenken/Tauschen privat erlaubt?
Ich bin grade ganz glücklich auf Ihren Artikel gestossen, nachdem in unseren Kosmetik-Selbstrührer-Foren ständig darüber diskutiert wird, ob man selbstgemachte Sachen rein rechtlich überhaupt verschenken oder tauschen darf. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass ein privates Verschenken oder Tauschen nichts mit dem Begriff "in Verkehr bringen" zu tun hat, da der gewerbliche Hintergrund fehlt. Habe ich das korrekt interpretiert? Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
I
IT-Recht Kanzlei
Private Verschenken
Richtig, das rein private Verschenken oder Tauschen selbstgemachter Kosmetik stellt kein Inverkehrbringen dar, weil es nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt.
I
Ivan
Dipl. Ing.
Bedeutet das dass der Privatimport von einen EU-drittland als Inverkehrbringen gilt, deswegen zwingend Deutschsprachige Benutzungs- und Warnhinweise benötigt und folglich nicht Einfurfähig ist?
Diese interpretation wurde vom Zollamt in Bayern, bzw die Bundesnetzagentur vertreten.
F
Franz Ferdinand
zum Kommentar von F. Kaufmann
Die Frage von Herrn Kaufmann ist sehr interessant.
Würden Sie bitte öffentlich antworten?
D
Dominik R.
Inverkehrgabe von Arzneimitteln
Die EU-Richtlinie 93/42/EWG bezieht sich auf Medizinprodukte. Humanarzneimittel sind in der EU-Richtlinie 65/65/EWG bzw. 2001/83/EG geregelt. Dort ist allerdings entgegen aller anderen Richtlinien diverser Produkte der Begriff des Inverkehrbringens nicht bestimmt worden. Ist es anerkannt die Definition des Inverkehrbringens für Medizinprodukte allgemein auf Arzneimittel zu übertragen?
H
Hr. Kaufmann
Import aus einem nicht EU-Staat
Eine Frage zu folgendem Absatz:
Sonderfaelle:
"Im Falle eines Imports aus einem EU-Drittland steht nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bereits die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum (und etwa nicht erst die Überlassung an Händler) unter Freigabe der Zollbehörden dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich, wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient."
Ich kann den ersten Teil des Satzes in P2 Abs.15 ProdSG nachvollziehen, den Nachsatz "wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient." jedoch nicht. Oder findet sich das an einer anderen Stelle?
Ihre Formulierung koennte ich so auslegen dass, ich nicht CE- Konforme Produkte, aus Fernost fuer den privaten Gebrauch importieren kann , sofern ich sie niemals auf dem europaeischen Markt anbieten werde und von diesen keine offensichtliche Gefahr ausgeht?
Der dt. Zoll sieht die Sache in meinem Fall leider anders. Ich habe einen chinesischen Sender und Empfaenger fuer Modellbauzwecke in China bestellt. Der Zoll spricht von Inverkehrbringen nicht CE-konformer Ware, obwohl keinerlei Hinweise vorliegen, dass ich mit den gekauften Waren Handel treiben werde. Konsquenz: Einfuhr wird verweigert.
Ist das Rechtens?
Viele Gruesse,
F.Kaufmann
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei