Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung
Der Begriff des Inverkehrbringens spielt im europäischen Produktrecht eine zentrale Rolle. Zahlreiche unionsrechtliche Pflichten knüpfen daran an, ob ein Produkt erstmals „in Verkehr gebracht“ oder „auf dem Markt bereitgestellt“ wird.
Inhaltsverzeichnis
- Ein Begriff, viele Anknüpfungspunkte
- Lebensmittel und Futtermittel
- Kosmetische Mittel
- Spielzeug
- Aufzüge
- Bauprodukte
- Textilien
- Holzprodukte
- Medizinprodukte
- Elektronikprodukte und Ökodesign
- Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt
- Sonderkonstellationen
- Neue und gebrauchte Produkte
- Ausnahmen
- Fazit
Für eine Vielzahl von Produktbereichen besteht heute ein weitgehend einheitlicher unionsrechtlicher Begriffsrahmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Leitfaden zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften („Blue Guide“, Ausgabe 2022) sowie horizontale Regelwerke wie die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR). Unterschiede ergeben sich heute weniger aus der Begriffsdefinition selbst, sondern aus den produktspezifischen Rechtsfolgen und Sonderregelungen.
Der folgende Beitrag stellt die geltenden Grundlinien dar, ordnet wesentliche produktspezifische Besonderheiten ein und entwickelt einen praxisnahen Definitionsansatz.
Ein Begriff, viele Anknüpfungspunkte
Die Europäische Union reguliert zahlreiche Produktgruppen durch Harmonisierungsrechtsakte in Form von Verordnungen und Richtlinien. Diese knüpfen an das Inverkehrbringen unter anderem:
- Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
- Kennzeichnungs- und Informationspflichten,
- Pflichten zur technischen Dokumentation,
- Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung.
Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben erfüllt sein.
Lebensmittel und Futtermittel
Für Lebensmittel und Futtermittel gilt die spezielle Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach umfasst das Inverkehrbringen das Bereithalten für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder jede sonstige Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Das Inverkehrbringen ist nicht auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt, sondern erfasst alle Stufen zwischen Herstellung und Abgabe an den Endverbraucher. Nahrungsergänzungsmittel sind als Untergruppe der Lebensmittel von dieser Begriffsbestimmung mit umfasst.
Kosmetische Mittel
Bei kosmetischen Mitteln ist das Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Unionsmarkt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Als Bereitstellung auf dem Markt gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Spielzeug
Für Spielzeug gilt derzeit noch die Richtlinie 2009/48/EG. Ab dem 1. August 2030 wird sie durch die Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 ersetzt.
Inverkehrbringen ist jeweils die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt. An diesen Zeitpunkt knüpfen umfassende Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Konformitätsanforderungen.
Aufzüge
Im Aufzugsrecht bestimmt die Richtlinie 2014/33/EU, dass ein Aufzug als in Verkehr gebracht gilt, wenn er nach Abschluss der Montage erstmals zur dauerhaften Benutzung bereitgestellt wird.
Besonderheit ist, dass der Aufzug erst durch seine feste Installation als Produkt im Rechtssinne entsteht. Daraus ergeben sich spezielle Anforderungen an den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Wirtschaftsakteure.
Bauprodukte
Für Bauprodukte gilt die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110.
Ein Bauprodukt gilt als in Verkehr gebracht, wenn es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. An diesen Zeitpunkt knüpfen insbesondere Anforderungen an Leistungsangaben, Produktinformationen, digitale Dokumentation sowie Nachhaltigkeitsaspekte.
Textilien
Die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 arbeitet mit dem allgemeinen Marktbereitstellungsbegriff.
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Unionsmarkt. Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Holzprodukte
Für Holz und bestimmte Holzerzeugnisse gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115.
Ein Inverkehrbringen liegt vor, wenn ein erfasstes Erzeugnis erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Daran knüpfen insbesondere umfassende Sorgfalts-, Nachweis- und Rückverfolgbarkeitspflichten.
Der zeitliche Anwendungsbeginn ergibt sich aus der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650:
- für große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026,
- für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Medizinprodukte
Für Medizinprodukte gelten die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) sowie für In-vitro-Diagnostika die Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR).
Beide Verordnungen definieren:
- die Bereitstellung auf dem Markt als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit und
- das Inverkehrbringen als die erste Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
An diesen Zeitpunkt knüpfen umfassende Pflichten zur Konformitätsbewertung, klinischen Bewertung, Marktüberwachung und Nachmarktbeobachtung.
Elektronikprodukte und Ökodesign
Für energieverbrauchsrelevante Produkte ist die Ecodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 maßgeblich.
Auch hier knüpfen die regulatorischen Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt an, insbesondere im Hinblick auf Produktinformationen, Nachhaltigkeit und digitale Produktpässe.
Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt
Unionsweit anerkannt ist folgende Grundsystematik, wie sie insbesondere im Blue Guide 2022 beschrieben wird:
- Bereitstellung auf dem Markt ist jede Abgabe oder Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
- Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt.
Entscheidend ist stets das einzelne Produkt. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist daher produktbezogen zu bestimmen und nicht für ein Produktmodell oder eine Produktserie insgesamt.
Sonderkonstellationen
Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 hat die Marktüberwachung insbesondere im Online-Handel gestärkt. Fulfilment-Dienstleister werden als relevante Wirtschaftsakteure einbezogen, und Behörden können frühzeitig Konformitätsnachweise verlangen.
Produkte aus Drittstaaten müssen die anwendbaren EU-Vorgaben erfüllen, sobald sie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Die Verantwortlichkeiten von Importeuren, Bevollmächtigten und Anbietern sind dabei klar geregelt.
Das bloße Anbieten eines Produkts – etwa in Online-Shops oder Katalogen – stellt für sich genommen noch kein Inverkehrbringen dar, solange es nicht tatsächlich erstmals bereitgestellt wird. Gleichwohl können marktüberwachungsrechtliche Pflichten bereits an Angebotskonstellationen anknüpfen.
Neue und gebrauchte Produkte
Gebrauchte Produkte können als neu in Verkehr gebracht gelten, wenn sie wesentlich verändert oder technisch so aufbereitet werden, dass sie sicherheits- oder leistungsrelevant einem neuen Produkt gleichkommen. Dies ist insbesondere bei Medizinprodukten und anderen stark regulierten Produktgruppen von praktischer Bedeutung.
Ausnahmen
Kein Inverkehrbringen liegt regelmäßig vor, wenn Produkte ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt werden, lediglich durch das Zollgebiet der EU durchgeführt werden, als Prototypen zu Test- oder Demonstrationszwecken verwendet werden oder sich noch im Lager befinden und nicht zur Bereitstellung bestimmt sind. Maßgeblich sind jedoch stets die spezifischen Vorgaben des jeweils einschlägigen Sektorrechts.
Fazit
Der Begriff des Inverkehrbringens ist heute unionsweit klar strukturiert. Maßgeblich ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Die Bereitstellung ist nicht auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt, sondern kann auf allen Stufen der Lieferkette erfolgen. Welche konkreten Pflichten hieran anknüpfen, ergibt sich im Einzelfall aus dem jeweils einschlägigen sektoralen Produktrecht sowie aus den Vorgaben der Marktüberwachung.
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20 Kommentare
Allerdings wäre auch der in D ansässige Versanddienstleister ein fragiles Konstrukt, da der ggfls. im Schadensfall nicht mehr existiert oder mangels Masse und ausreichender Versicherung einen Schadensfall ohnehin nicht bedienen kann.
a) "wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient"
=> CE-Kennzeichnung ist Pflicht, der Import kann vom Zoll verboten werden
b) "wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht."
Auch wenn "noch nicht" üblicherweise (irgendwann) das Inverkehrbringen zur Folge haben wird (Ausser, die Ware wird letztlich in ein anderes Drittland verbracht werden).. besteht hier dennoch die Möglichkeit die Ware ohne CE-Kennzeichnung zu importieren wenn..
ja wenn bei der Zollanmeldung das Formular passend ausgefüllt wird. Dort wird aber üblicherweise (aus der Erinnerung) "zum Zwecke des Inverkehrbringens" angekreuzt. Und dann gilt nicht (b), sondern leider (a).
Inverkehrbringer ist der Abnehmer, wenn er das Produkt unter eigener Verantwortung erstmals auf dem Markt bereitstellt. Dass Sie das Produkt als Lohnfertiger herstellen, ist unerheblich.
Voraussetzungen dafür:
- Sie vertreiben das Produkt nicht selbst.
- Das Produkt wird nicht unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke angeboten.
- Der Abnehmer entscheidet über Vertrieb, Zielmarkt und Bereitstellung.
- Die Rollen sind vertraglich eindeutig zugeordnet.
Immer wieder kommt es vor, dass wir mal ein Kabel, ein Netzteil oder einen Apdater für unser Unternehmen bei Amazon bestellen (es geht um Eigenbedarf). Wenn man hier nicht aufpasst, kommt das Paket dann nicht aus der EU sondern aus China. Bin ich in diesem Fall Inverkehrbringer? Muss ich für die betriebliche Nutzung etwas beachten? Entstehen in einem Schadensfall für mich irgendwelche Haftungsrelevate Risiken?
Denke diese Frage betrifft einige Kleinunternehmen, daher würde ich mich über eine öffentliche Antwort freuen.
Aber: Sie tragen als Unternehmen die Verantwortung für die sichere Nutzung im Betrieb. Offensichtlich unsichere oder nicht EU-konforme Produkte (z. B. fehlende CE-Kennzeichnung) dürfen nicht eingesetzt werden.
Heißt das dass man z.B. eine Brotback-Schaufel aus Holz, die man sich nach eigenem Design von einer Schreinerei anfertigen lässt und verkaufen will, nicht prüfen lassen muss?
Wenn doch, von wem damit es amtlich ausreicht?
Der TÜV bietet kommerziell umfangreiche Prüfungen an...
(So ist mit dem „Inverkehrbringen“ bei Holz jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Dabei gilt aber die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“ (EU-Verordnung Nr. 995/2010))
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/dienstleistungen/zertifizierungsstelle/Blue_Guide_2016_de.pdf
Dabei besoinders
2.3.INVERKEHRBRINGEN
Was die „Bereitstellung“ angeht, so bezieht sich das Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Daher muss jedes einzelne Produkt eines Produktmodells oder einer Produktart, das nach dem Inkrafttreten neuer Anforderungen in Verkehr gebracht wird, diese erfüllen, auch wenn die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mit neuen obligatorischen Anforderungen erfolgte.
muss ein Gerät, das von den Spannungsgrenzen unter die Niederspannungsrichtlinie fällt auch eine CE Kennzeichnung tragen und somit allen Ansprüchen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG entsprechen auch wenn es nur in der eigenen Produktion für einen Arbeitsschritt verwendet wird? Also das Gerät wurde in der Entwicklungsabteilung entwickelt und hergestellt und wird nun in der eigenen Produktion verwendet, es soll nicht weiter veräußert oder vertrieben werden.
Freue mich schon auf Ihre Antwort
Viele Grüße und Dank
Sigel Max
PS: Sie dürfen diese Frage und die Antwort natürlich gerne veröffentlichen.
Diese interpretation wurde vom Zollamt in Bayern, bzw die Bundesnetzagentur vertreten.
Würden Sie bitte öffentlich antworten?
Sonderfaelle:
"Im Falle eines Imports aus einem EU-Drittland steht nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bereits die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum (und etwa nicht erst die Überlassung an Händler) unter Freigabe der Zollbehörden dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich, wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient."
Ich kann den ersten Teil des Satzes in P2 Abs.15 ProdSG nachvollziehen, den Nachsatz "wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient." jedoch nicht. Oder findet sich das an einer anderen Stelle?
Ihre Formulierung koennte ich so auslegen dass, ich nicht CE- Konforme Produkte, aus Fernost fuer den privaten Gebrauch importieren kann , sofern ich sie niemals auf dem europaeischen Markt anbieten werde und von diesen keine offensichtliche Gefahr ausgeht?
Der dt. Zoll sieht die Sache in meinem Fall leider anders. Ich habe einen chinesischen Sender und Empfaenger fuer Modellbauzwecke in China bestellt. Der Zoll spricht von Inverkehrbringen nicht CE-konformer Ware, obwohl keinerlei Hinweise vorliegen, dass ich mit den gekauften Waren Handel treiben werde. Konsquenz: Einfuhr wird verweigert.
Ist das Rechtens?
Viele Gruesse,
F.Kaufmann