Achtung, Polizei: Darf man Daten aus dem Online-Shop an Ermittlungsbehörden weitergeben?
Im Rahmen von polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahmen kann es vorkommen, dass Online-Händler ins Visier der Behörden geraten, weil sie möglicherweise im Besitz aufschlussreicher Datenbestände über einen oder mehrere Tatverdächtige sind. Allein die Tatsache, dass Auskunftsgesuche von Organen der Strafverfolgung ausgehen, macht die Weitergabe personenbezogener Daten aber noch nicht zulässig. Vielmehr haben Online-Händler als Verantwortliche auch hier die Grundsätze der DSGVO zu beachten und müssen eingehende Übermittlungsanfragen rechtlich korrekt bewerten, um sich nicht dem Vorwurf sensibler Datenschutzverstöße auszusetzen.
24 BDSG; TKG?
Beitrag von Agata
01.03.2023, 08:40 Uhr
24 BDSG ist ein Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung durch die Behörden selbst und nicht für die Datenübermittlung an die Behörden durch Private!
Wie ist das Verhältnis zu den TKG-Vorschriften (angenommen es handelt sich um ein Telekommunikationsunternehmen)? Herausgabe von Bestands-/Verkehrsdaten nur unter TKG-Voraussetzungen und der Rest 161 ff. StPO?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Vorsicht bei nichtbeantwortung von berechtigter Anfrage von toschd, 07.01.2021, 23:41 Uhr
Guten Tag, benötigt die Polizei / Staatsanwaltschaft ein Datensatz z.B. zu einem Tatverdächtigen bzgl. eines Onlinebetruges (ich denke das wird der häufigtste Grund einer Anfrage sein), dann wird das Unternehmen zum Zeugen im Strafverfahren. Hier gelten die Belehrungspflichten für einen Zeugen.... » Weiterlesen
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