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Leserkommentar zum Artikel

Etappe 1: Änderungen im Verpackungsrecht für Online-Händler zum 03.07.2021

Nachdem eine umfangreiche Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 06.05.2021 im Bundestag beschlossen wurde, werden erste neue Regelungen bereits zum 03.07.2021 in Kraft treten und auch von Online-Händlern zu beachten sein. Dieser Beitrag zeigt auf, was sich zum Stichtag ändert, und stellt exklusiv für Mandanten ein hilfreiches Formulierungsmuster für eine neu eingeführte verpackungsrechtliche Informationspflicht bereit.

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Wie soll das alles funktionieren?

Beitrag von Malte
07.06.2021, 11:17 Uhr

Moin!

Die Idee, die Palette direkt mitzuverkaufen kam mir auch schon, daher wäre ich an einer Antwort interessiert. Dass hierauf auch ein Widerrufsrecht besteht, ist natürlich hinderlich, aber würde trotzdem ein Großteil abfangen.

Wir versenden 80% unserer Ware auf Einwegpaletten, da wir die aufgrund der Größe unserer Ware die Paletten selbst zusammenzimmern müssen. Das Verpackungsgesetz scheint nicht durchdacht zu sein bzw. fördert es weitere Emissionen.

Die Spedition wartet nicht auf die Kunden bis sie die Ware von der Palette runter haben. Selbst wenn die Spedition die Palette direkt mitnimmt. Was ist dann, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte und keine Palette mehr zum zurücksenden hat? Wir können dem Kunden ja nicht zumuten, dass er 400 x 100 cm Paletten dann selbst bastelt.

Angenommen wir schicken unsere Spedition 4 Wochen nach der Lieferung 500 km weit, um eine Palette vom Kunden abzuholen und uns wieder zu bringen, dann ist der LKW 1000 km gefahren wegen einer Palette? Das kann doch so nicht gewollt sein?

Und btw: kostenlos wird diese Abholung für den Kunden eh nicht. Das wird dann ja versteckt in die Versandkosten eingerechnet bzw. gibt es eine Preiserhöhung für Speditionsware.

Danke und viele Grüße Malte

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Einwegpaletten von Max Muster, 31.05.2021, 12:00 Uhr

    Und auch für dieses Produkt besteht ein Widerrufsrecht, bringt also nix. Meine Spedition sieht keine Möglichkeit vor Ort so lange zu warten bis die 80 Jährige Oma 500 kg Ware von der Einwegpalette abgeladen hat bzw. diese auch wieder mitzunehmen. Kompletter Schwachsinn das ganze!

  • Rücknahmepflicht Paletten verhindern über Verkauf der Palette von Matthias, 27.05.2021, 17:19 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren, wäre es möglich, die Rücknahmeverpflichtung einer Einwegpalette zu umgehen und damit auch die Informationspflicht diesbezüglich, wenn man diese z.B. für 1 € bei Speditionslieferung mitverkauft? - Die Palette wäre dann zwingender Bestandteil des Warenkorbes. - Somit... » Weiterlesen

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