Amazon: Rechtliche Einordnung der Anforderung von REACH-Konformitätserklärungen + Muster für Mandanten
Amazon ist in den letzten Monaten vermehrt aktiv geworden, um die Einhaltung europäischer Produktsicherheitsstandards bei eingelagerten und über den eigenen Service versandten Produkten sicherzustellen. Nach Informationen der IT-Recht Kanzlei werden so insbesondere Do-It-Yourself-Schmuck- und Textilhändler aufgefordert, sog. „REACH-Konformitätserklärungen“ bei Amazon einzureichen, um ihre Produkte über die Plattform weiterverkaufen zu können. Was es mit dieser Forderung auf sich hat und was Do-It-Yourself-Händler gewährleisten müssen, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag und stellt Mandanten eine hilfreiche Mustererklärung bereit.
Importeure und Hersteller sind keine nachgeschalteten Anwender
Beitrag von Kristina Baldin-Erbe
08.09.2020, 10:22 Uhr
Ein nachgeschalteter Anwender ist definitionsgemäß eine "natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein [...] Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender"
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Nachgeschaltete-Anwender/Nachgeschaltete-Anwender_node.html
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