„Webinar“: Markenrechtliche Falle oder ungefährliche Gattungsbezeichnung?
Angesichts des corona-bedingten Digitalisierungsschubs in den letzten Wochen und Monate stolperte man im Netz immer häufiger über das Angebot sog. „Webinare“. Da verwundert es wenig, dass just in diesem Moment ein Abmahnschreckgespenst durch die Internetgemeinde wandert: Es wird von drohenden Markenabmahnungen berichtet. Daher stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Webinar“. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf, ob die Bezeichnung einer Video-Veranstaltung als „Webinar“ rechtlich unbedenklich ist oder ob mögliche teure Abmahnungen berechtigt wären und drohen.
Fakenews?
Beitrag von R. Hilbrig
17.07.2020, 22:52 Uhr
Sehr geehrter Barth,
Ihr Beitrag hat mich interessiert und so habe ich ein wenig recherchiert. Gegenüber den "Jun Rechtsanwälten" in Würzburg, hat der Markeninhaber erklärt, eine solche Abmahnung niemals verschickt zu haben.
Als Quellenangabe zitiere ich diesen Facebook Link: https://www.facebook.com/kanzleijun/posts/entwarnung-es-gab-gar-keine-abmahnungen-wegen-der-marke-webinar-jedenfalls-nicht/3553283851351937/
Freundliche Grüße
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