OLG Hamburg: Online-Händler müssen deutlich auf Differenzbesteuerung hinweisen
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 15 U 44/19) entschieden, dass Online-Händler bei Angeboten, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, klar und eindeutig über diesen Umstand aufklären müssen, wenn sich die Angebote nicht ausschließlich an Verbraucher richten. Der Hinweis, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer enthält („inkl. MwSt.“) allein sei in solchen Fällen nicht ausreichend. In diesem Beitrag beleuchten wir das Urteil genauer und setzen uns mit den Folgen für die Praxis auseinander.
Danke, dieses Urteil war überfällig
Beitrag von Rulle
26.05.2020, 20:52 Uhr
Als Unternehmer bin ich ja durchaus bereit, mich umsichtig darüber zu informieren, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist. Bei der einzigen Angabe „inkl. MwSt.“ ist es aber absolut nicht möglich, die Differenzbesteuerung zu erkennen und das hat das OLG Hamburg zum Glück erkannt.
Danke dafür, es vereinfacht den Einkauf insbesondere von gebrauchten Handys und Tabletts, bei denen aufgrund von Übernahmen aus Mobilfunkverträgen oft mit Differenzbesteuerung verkauft wird, Aber auch bei Gebrauchtwagen erheblich.
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Kaufland von HP, 25.02.2022, 16:14 Uhr
Hallo, ich bin u.a. interessiert meine Waren auch bei Kaufland anzubieten. Derzeit bin ich noch ein Kleinunternehmer aber Kaufland bietet keine Möglichkeit an, die Differenzbesteuerung im Inserat zu erwähnen (Einzig im Impressum). Ist dies ein Grund, abgemahnt zu werden, oder reicht die Angabe das... » Weiterlesen
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Herr von Diller, 27.05.2020, 15:47 Uhr
Wenn die Steuer nur so einfach wäre ! Ich habe eine Münzenhandlung mit numismatischem Antiquariat. Es sind also bei mir 4 Steuersätze möglich: 1) Differenzbesteuert (bei mir zu ca. 95% die Regel), 2) 19% Vollbesteuerung (bei mir im Promillebereich des Gesamtumsatzes), 3) MWSt-frei (MWSt-freies... » Weiterlesen
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