Wenn die „Fakebestellung“ zum Wettbewerbsverstoß des Händlers führt
Scheinbestellungen unter Angabe von Daten Dritter gehören für Onlinehändler zum Alltag. Eine aktuelle Entscheidung des BGH macht deutlich, dass solche Fakebestellungen nicht nur lästig sind, sondern sogar einen Wettbewerbsverstoß des Händlers begründen können. Aus dem Opfer wird also ein Täter.
@Joopie
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
09.10.2019, 21:49 Uhr
Vielen Dank für Ihren Hinweis, den wir als Anlass zur Ergänzung und Überarbeitung des Artikels genommen haben. U.E. ist fraglich, ob die Wertung des BGH in Bezug auf § 5 UWG 1:1: auf den Warenverkauf übertragbar ist, sofern die Ware noch gar nicht geliefert wurde.
Der BGH hat die Gefahr eines Wertungswiderspruchs zwischen § 5 UWG und Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ja erkannt, konnte dieses Problem jedoch offen lassen. Denn im Fall war die Dienstleistung bereits erbracht und der Mailprovider sowohl nach § 5 UWG als auch nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG "dran".
Geht es um nicht gelieferte Ware, besteht dagegen ein Konkurrenzverhältnis.
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Nicht ganz richtige Darstellung von Joopie, 09.10.2019, 20:22 Uhr
Leider ist die Behauptung, dass das Problem nur bei gelieferten Waren gilt, nicht richtig. Der BGH sagt ja ausdrücklich, dass auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt: "Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5... » Weiterlesen
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Shohmann03@gmail.com von Sandra, 09.10.2019, 09:45 Uhr
Für mich ist das ein Beweis für die Unfähigkeit unserer Richter und Gesetzgeber
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