Leserkommentar zum Artikel

Wenn die „Fakebestellung“ zum Wettbewerbsverstoß des Händlers führt

Scheinbestellungen unter Angabe von Daten Dritter gehören für Händler zum Alltag. Der BGH macht deutlich, dass solche Fakebestellungen nicht nur lästig sind, sondern sogar einen Wettbewerbsverstoß des Händlers begründen können.

» Artikel lesen


Nicht ganz richtige Darstellung

Beitrag von Joopie
09.10.2019, 20:22 Uhr

Leider ist die Behauptung, dass das Problem nur bei gelieferten Waren gilt, nicht richtig.

Der BGH sagt ja ausdrücklich, dass auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt:

"Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat."

Es geht hier also gerade nicht um Nr. 29 des Anhangs, sondern um § 5 UWG.

Es ist zutreffend, dass der BGH auch Nr. 29 beschreibt, aber die Problematik tritt auch außerhalb von Nr. 29 auf.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • @Joopie von IT-Recht Kanzlei, 09.10.2019, 21:49 Uhr

    Vielen Dank für Ihren Hinweis, den wir als Anlass zur Ergänzung und Überarbeitung des Artikels genommen haben. U.E. ist fraglich, ob die Wertung des BGH in Bezug auf § 5 UWG 1:1: auf den Warenverkauf übertragbar ist, sofern die Ware noch gar nicht geliefert wurde. Der BGH hat die Gefahr eines... » Weiterlesen

  • Shohmann03@gmail.com von Sandra, 09.10.2019, 09:45 Uhr

    Für mich ist das ein Beweis für die Unfähigkeit unserer Richter und Gesetzgeber

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei