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Leserkommentar zum Artikel

BGH: Zum Schutzbereich einer eingetragenen schwarz-weiß Marke

Diesmal geht es um den Schutzbereich einer eingetragenen schwarz-weiß Marke gegenüber einem Farbzeichen. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil den Schutzbereich einer Marke auf den im Register angegebenen Bereich beschränkt. Konkret bedeutet dies, dass eine als schwarz-weiss eingetragene Marke keine Unterlassungsansprüche gegenüber einem farbigen Zeichen wegen Identität begründet. Diese Feststellung nutzte der beklagten Partei freilich nicht viel, da der Unterlassungsklage eines berühmten bayerischen Automobilherstellers an anderer Stelle aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke und dem Farbzeichen stattgegeben wurde (BGH, Urteil verkündet am 12. März 2015, Az: I ZR 153/14).

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Herr

Beitrag von Hendrik S.
27.03.2019, 21:41 Uhr

Ein fantastischer Artikel!

Ich habe mir wahrlich den Kopf zermatert, weil weder auf der Seite der DPMA noch diverser anderer Internetseiten klar ersichtlich ist, wo der Schutzbereich einer Marke anfängt und wo dieser aufhört. Dieser Artikel brachte für mich nun Licht ins Dunkle. Danke!

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