Leserkommentar zum Artikel

Eindeutig nicht zweideutig: Fehlende Unterscheidungskraft auch bei Mehrdeutigkeit von Marken

Die Versuchung, bei der Anmeldung zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen produktbeschreibenden Markennamen vorzubringen, ist ungebrochen hoch. Hierzu werden oftmals Worte so kreiert und zusammengesetzt, dass sie beim Verbraucher gewisse Assoziationen zur Ware oder Dienstleistung wecken sollen, die unter dem Markennamen vertrieben werden. Die damit einhergehende Webewirkung ist unbestreitbar. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass das Amt eine Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft oder beschreibender Wirkung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG verweigert wird. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat hier Vorgaben in Hinblick auf die Unterscheidungskraft zusammengesetzter Markennamen, die verschieden ausgelegt werden können, jedoch zum gleichen Ergebnis führen, sowie des konkreten Prozessgegenstandes eines Verfahrens getroffen (BPatG, Beschluss vom 08.01.2011, Az: 27 W (pat) 80/10).

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Nationales Recht ggü. Internationalem Recht

Beitrag von Patrick Schröder
14.01.2019, 16:55 Uhr

Vielen Dank für Ihre ausführliche, beispielhafte Beschreibung. Diese bestätigt meine aktuellen Gedanken zu einer möglichen eigenen Eintragung. Was mich nun interessieren würde ist, wie es sich diesbezüglich international verhält. Um eine Marke international eintragen lassen zu können, brauche ich in Deutschland nach meinem Wissensstand eine deutsche Basismarke. Wenn ich meine Marke aus den genannten Gründen in Deutschland nicht eingetragen bekomme, wie verhält sich dies in anderen Ländern? Mir geht es weniger darum meine Marke zu schützen, als mich davor zu schützen, dass jemand anderes diesen Namen eintragen lässt und ich dadurch im Nachhinein Probleme bekomme, weil das Recht in dem Land (bspw. USA oder Brasilien oder auch Japan) diese Marke als eintragungsfähig eingestuft hat. Was kann ich tun, um mich hiervor zu schützen?

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