Leserkommentar zum Artikel
Mit allem bitte: Aber allgemeinübliche Begriffe wie "Kebabman" sind nicht markenschutzfähig
Allgemeingebräuchliche Begriffe können nicht als Wortmarken geschützt werden. Daher muss man sich Wortneuschöpfungen einfallen lassen. Eine Aneinanderreihung allgemeingebräuchlicher Worte zu einem ebenfalls nicht sehr ungewöhnlichen Wort ist aber nicht ausreichend. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Frage nach der Schutzfähigkeit des Wortes „Kebabman“ (Beschluss vom 8. Februar 2018, 25 W (pat) 530/17)
meine Recherche bei DPMA Register nach "Eichenblatt"
Beitrag von Gabriele von der Ohe
06.08.2018, 11:31 Uhr
ich finde, das ist ein absolut allgemeingültiger Begriff und trotzdem hat er den Eintrag als Wortmarke ins DPMA-Register gefunden.
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