Leserkommentar zum Artikel

Neue Entscheidung vom OLG Hamburg - Wann ist ein EBAYer gewerblich?

Bin ich gewerblich? Diese Frage stellen sich immer wieder viele Ebay-Verkäufer. Denn wenn sie rechtlich gesehen als gewerblich gelten, dann müssen sie sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten. Beispielsweise muss man als gewerblicher Verkäufer über das Widerrufsrecht belehren.

» Artikel lesen


Nicht mehr "Neu"

Beitrag von mcs
01.12.2009, 20:31 Uhr

Ohne mich inhaltlich zur vorgestellten Entscheidung äussern zu wollen, bin ich der Meinung die IT-Recht Kanzlei sollte keinen fast drei Jahre alten Beschluss (Feb. 2007) auf der Startseite ihrer Webpräsenz unter der Überschrift "Neue Entscheidung ..." verlinken. Für hilfesuchende Leser ist dies zumindest insofern irreführend, dass es seit diesem Datum eine Anzahl weiterer und abweichender zu konsultierender Entscheidungen zum Sachverhalt des Unternehmerstatus' bei eBay gibt.

Sachdienlicher wäre es ohnehin, den allgemeinen Rat auszusprechen, sich als möglicherweise betroffen fühlender eBay-Verkäufer unbedingt die Einschätzung eines Juristen oder Steuerberaters einzuholen, da der Gesetzgeber es trotz jahrzehntelang gleichbleibend und häufig bestehender Problemstellung weiterhin vernachlässigt, eindeutigere Kriterien für die Unternehmereigenschaft bei sich wiederholenden Klein- oder Gelegenheitsverkäufen zu fassen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Stimmt von IT-Recht Kanzlei, 01.12.2009, 21:47 Uhr

    Sie haben natürlich Recht. Die Entscheidung ist tatsächlich älteren Datums. Wir haben sie von der Startseite entfernt und danken Ihnen für den Hinweis.

  • Gewerblich oder Privat ... von B.M., 17.10.2009, 01:29 Uhr

    Es sollte aber überlegt werden was verkauft wird. Nur stur nach Artikelanzahl einzuschätzen kann doch nicht sein ... wenn jemand monatlich 9 Autos verkauft (woher die auch immer stammen mögen) ist man privat ... wenn jemand aus seiner Briefmarkensammlung 500 Marken verkauft ... der ist sozusagen... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei