Leserkommentar zum Artikel

Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?

Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „ Keine Garantie “ oder „ Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich .“

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ebay-verkauf eines Kindersitzes

Beitrag von Marion
22.11.2009, 23:19 Uhr

Guten Abend,

ich habe vor kurzem bei ebay einen gebrauchten, aber dennoch neuwertigen Kindersitz von Römer für 80,00 Euro verkauft. Auf etwaige Mängel wie: Geklebter Riss in der Kopfstütze, das Fehlen des Schrittpolsters und leicht ausgeblichene Sitzfläche habe ich hingewiesen. Ich habe den Bezug in der Waschmaschine gereinigt, wofür ich diesen ja vom Sitz entfernen musste. Ich habe den kompletten Sitz gereinigt, er war sauber, also ohne weitere Mängel. Jetzt will mich die Käuferin in einen Rechtstreit verwickeln. Sie wirft mir arglistige Täuschung vor und behauptet (angebliche Beweise: Bilder und ein Video), der Sitz wäre unter dem Bezug total verdreckt (dicke Staubschicht, Brotkrumen, Sand unter dem Polster und Schimmel im Polster, Bezug nicht gewaschen, sondern nur abgewischt). Dem war nicht so, als ich den Sitz abgeschickt habe. Er war definitiv in einem guten und nutzbaren Zustand. Ich hatte ind der Auktion stehen, dass es sich nicht um Neuware, sondern um einen gebrauchten, dennoch neuwertigen Sitz handelt.

Auch ich hatte übrigens den wohl üblichen oder gängigen Satz -> Privatverkauf - kein Umtausch, keine Rücknahme etc. angeführt.

Ich habe mich trotz aller Bedenken dazu entschlossen, aus Kulanz den Sitz zurück zu nehmen und der Käuferin den Kaufpreis zzgl. Porto zurück zu überweisen. Ich möchte zwecks Prüfungszwecken erst den Sitz haben und wollte ihr dann am gleichen Tag des Eintreffens das Geld überweisen. Sie verweigert diese Art der Rückabwicklung, sie will unbedingt erst das Geld zurück und sie würde dann 1-2 Werktage nach Geldeingang den Sitz schicken.

Meine Frage: Bin ich überhaupt als Privatverkäufer verpflichtet, den Artikel zurück zu nehmen (diese angeblichen Mängel würden ja nicht die Funktionalität des Sitzes beinträchtigen und würden für mich auch keine gravierenden Mängel darstellen)? Wenn ja, bin ich auch dazu verpflichtet, zuerst das Geld zu überweisen? Ich habe Bedenken, dass ich den Sitz nie wieder sehe, wenn ich erst das Geld überwiesen habe.

Ich bin Ihnen über eine aussagekräftige Antwort unendlich dankbar und verbleibe

mit freundlichen Grüßen Marion Tehler

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