Leserkommentar zum Artikel

Das Verarbeitungsverzeichnis: müssen Online-Händler nach künftiger Datenschutz-Grundverordnung vorweisen können

Online-Händler müssen ab Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, um die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nachzuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Wie sollen insbesondere kleinere Online-Händler, die mit den komplizierten Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht vertraut sind, dieser Pflicht genügen? Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Inhaber

Beitrag von Soltronik 24, Eckhard Ließmann
07.12.2017, 12:34 Uhr

Welch ein Schwachsinn. Will man damit die kleinen online Händler "Vom Acker fegen ??"

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Dipl. Dis. von Marion K., 16.03.2018, 17:51 Uhr

    Ich kämpfe als Kleinunternehmerin seit Jahren an einem Einkommensniveau im Bereich der HartzIV Grundversorgung- in schlechteren Monaten darunter. Mein KK- Beitrag liegt bei ca 30 bis 50 % meines Einkommens, trotz Ermäßigung OHNE Krankengeldanspruch. Meine Konsequenz aus der DSG-VO: Ich werde mein... » Weiterlesen

  • Frau von Lilian N., 21.01.2018, 11:16 Uhr

    Sehr geehrter Dr. Keller, ab wann wird das Musterverzeichnis zur Verfügung stehen? Danke Lilian N.

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