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Verarbeitungsverzeichnis - Rund um die DSGVO

Das Verarbeitungsverzeichnis: müssen Online-Händler nach künftiger Datenschutz-Grundverordnung vorweisen können

Online-Händler müssen ab Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, um die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nachzuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Wie sollen insbesondere kleinere Online-Händler, die mit den komplizierten Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht vertraut sind, dieser Pflicht genügen? Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Pflicht zur Bereithaltung eines Verfahrensverzeichnisses nach BDSG im Online-Handel

Als Reaktion auf die sich stets erweiternden Datenerhebungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten wurden in den letzten Jahrzehnten umfangreiche datenschutzrechtliche Aufklärungspflichten für Unternehmen geschaffen, die zur Transparenz der Verarbeitungssysteme beitragen sollen. Neben einer Datenschutzerklärung kann so im Falle der direkten Datennutzung auch ein Verfahrensverzeichnis erforderlich sein. Gerade im Online-Handel jedoch, wo die Erhebung personenbezogener Daten für die Geschäftsabwicklung unabdingbar ist, wird dieses vielfach außer Acht gelassen. Voraussetzungen, Umfang und Umsetzung der Pflicht zur Bereithaltung eines Verfahrensverzeichnisses sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

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