Leserkommentar zum Artikel

Der Umgang mit Bieteranfragen während eines laufenden Vergabeverfahrens

Gem. § 17 Nr. 6 VOL/A Abs. 1 und Abs. 2 haben die Bewerber das Recht, nach dem Versand der Vergabeunterlagen von der Beschaffungsstelle ergänzende Informationen zu erbitten. Diese Anfragen können entweder subjektiver oder objektiver Natur sein. Das heißt, entweder versteht nur der Bewerber eine Regelung in den Vergabeunterlagen nicht (subjektiv) oder die Formulierung in den Vergabeunterlagen ist objektiv aufklärungsbedürftig.

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Frau

Beitrag von Hesse
22.08.2017, 12:57 Uhr

Ich möchte Sie gerne Fragen, wie den die Vergabestelle verfahren soll oder kann, wenn Bieteranfragen gestellt werden für die man einen hohen Zeitaufwand braucht und sie eventuell nicht vor Ablauf beantwortet werden können. Die Regel ist 6Tage, aber gibt es Ausnahmeregel, die eine Verlängerung vorhersehen, ohne das bestimmte Termine verschoben werden müssen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Informationspflicht von Huber, 12.12.2017, 19:03 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir würden gerne wissen ob es eine rechtliche Vorgabe gibt (wenn ja, welche), die festlegt, dass die Ausschreibende Stelle die Bieter über Änderungen informiert. Darf die ausschreibende Stelle verlangen das sich der Bieter selbst über Änderung informieren muss... » Weiterlesen

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