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Medizinprodukte

Kinesio-Taping: Therapieeffekte nur mit wissenschaftlichem Beleg – sonst unlauter

Kinesio-Taping: Therapieeffekte nur mit wissenschaftlichem Beleg – sonst unlauter
4 min
Beitrag vom: 04.04.2014

Das OLG Celle und das LG Ulm haben entschieden, dass die Werbung mit positiven Therapieeffekten unlauter ist, wenn die getroffenen Wirkungsaussagen nicht auf hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren.

Im Bereich des Arzneimittel- und Medizinproduktevertriebs, sowie bei Anbietern von medizinischen Behandlungen, werden die positiven Effekte der jeweils angewandten Produkte regelmäßig werbewirksam verwendet, um die Kauf- oder Behandlungsentscheidungen der potenziellen Kunden in absatzfördernder Weise zu beeinflussen. Allerdings sind mit der rechtmäßigen Werbung mit heilenden oder gesundheitsfördernden Behandlungsfolgen lauterkeitsrechtliche Anforderungen verbunden, deren Verstoß ein hohes Abmahnrisiko birgt.

Vor diesem Hintergrund haben das OLG Celle (Az.: 13 W 77/13) und das LG Ulm (Az.: 10 O 35/13 KfH) entschieden, dass die Werbung mit positiven Therapieeffekten unlauter ist, wenn Wirkungsaussagen ohne hinreichend belastbare wissenschaftliche Grundlage getroffen werden. Die Gerichte stützten dies – je nach Fallkonstellation – auf § 4 Nr. 11 UWG a. F. i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, auf § 4 Nr. 11 UWG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MPG sowie auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Das Heilmittelwerbe- und Medizinproduktegesetz als Marktverhaltensregeln

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt u. a. die Zulässigkeit von Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann nahe, wenn einem Heilmittel oder einer Behandlung eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die tatsächlich nicht besteht bzw. nicht hinreichend gesichert ist.

Das Medizinproduktegesetz (MPG) untersagt nach § 4 Abs. 2 MPG das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, wenn diese mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt im Medizinproduktebereich insbesondere dann vor, wenn dem Produkt eine Leistung oder Eignung zugeschrieben wird, die es nicht besitzt.

Sowohl § 3 HWG als auch § 4 Abs. 2 MPG dienen nicht nur dem Schutz fachkundiger Anwender, sondern entfalten auch eine Schutzwirkung zugunsten von Verbrauchern. Sie sollen verhindern, dass Verbraucher aufgrund unzutreffender Wirkungsbehauptungen zu wirtschaftlich oder gesundheitlich relevanten Entscheidungen veranlasst werden. Insofern werden diese Vorschriften als Marktverhaltensnormen eingeordnet, deren Verletzung lauterkeitsrechtliche Ansprüche – damals über § 4 Nr. 11 UWG a. F. – auslösen kann.

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Die Behandlungsform „Kinesio-Taping“

Die Behandlung mit sogenannten „Kinesio-Tapes“ wurde in den 1960er Jahren in den USA entwickelt und soll durch das gezielte Anbringen länglicher Klebestreifen auf der Haut positive Effekte bei verschiedenen Beschwerden des Bewegungsapparates entfalten. Typischerweise wird dabei behauptet, dass durch eine (klebebedingte) Anhebung des Gewebes eine Druckentlastung eintrete, die sich förderlich auf Blut- und Lymphzirkulation auswirke.

Ob diese Effekte wissenschaftlich ausreichend belegt sind, ist seit Jahren Gegenstand von Diskussionen und Studien. Nach der in den Verfahren zugrunde gelegten Bewertung der Gerichte fehlte es jedenfalls an einem hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Nachweis, der die werblich behaupteten Therapieeffekte als gesichert erscheinen ließe.

Die Entscheidungen der Gerichte

Während das LG Ulm über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem eine Ärztin auf ihrer Homepage für verschiedene Beschwerden die einzelnen vermeintlich positiven Wirkungen des Kinesio-Tapings werbegleich anführte, ohne auf eine nicht gegebene wissenschaftliche Grundlage zu verweisen, urteilte das OLG Celle über ein Unterlassungsbegehren gegen einen Vertreiber der Kinesio-Tapes, der im geschäftlichen Verkehr mit den spezifischen therapeutischen Wirkungsbehauptungen warb und so positive, wissenschaftlich nicht belegte Effekte als Tatsachen auswies.

Beide Gerichte gaben der jeweiligen Unterlassungsklage statt, indem sie einen Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §3 Satz 2 Nr. 1 HWG bejahten. Dadurch, dass die Beklagten die vermeintlichen Behandlungswirkungen werbewirksam als Fakten darstellten, ohne auf den fehlenden wissenschaftlichen Rückhalt oder gegenläufige Meinungen hinzuweisen, liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot der Vorschrift für die Werbung mit nicht nachgewiesenen Wirkungsbehauptungen vor.

Das OLG Celle sah, nachdem es sich bei dem Beklagten um einen Vertreiber der Kinesio-Tapes handelte, zudem den Tatbestand des §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MPG als erfüllt an, wohingegen das LG Ulm eine Irreführung aus §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bejahte. Insofern enthielten die Behauptungen auf der Webseite der Ärztin unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die Zwecktauglichkeit und die zu erwartenden Ergebnisse der Behandlungen, die zu den wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung zählten.

Indem ein wissenschaftlich tatsächlich nicht bestehender Nachweis über die positiven Eigenschaften der Therapie impliziert worden sei, sei die Werbung geeignet, den Verbraucher in seiner informationsbedingten Entscheidung zu beeinträchtigen und ihn so zu einem Entschluss zu bewegen, den er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Auch das LG Konstanz ist in seiner Entscheidung hinsichtlich des Kinesiologie-Tapings davon ausgegangen, dass die mitgeteilten Leitungsversprechen nicht auf einer hinreichend medizinisch gesicherten Erkenntnislage beruhen.

Fazit

Bei der Werbung mit Medizinprodukten muss darauf geachtet werden, dass Erfolge oder positive Effekte (sog. Leistungsversprechen) nur dann als Werbeaussagen angeführt werden dürfen, wenn diese auf anerkannten wissenschaftlichen Studien beruhen.

Besteht angesichts der einzelnen Wirkungsversprechen (wie im Falle von Kinesio-Tapes) noch keine ausreichend medizinische Beweislage, sollte auf Formulierungen verzichtet werden, die das Wirkungsversprechen als Faktum erscheinen lassen.

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