Versandhandel mit Medikamenten: Kooperationsmodell verstößt gegen das Arzneimittelrecht
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber strengen gesetzlichen Regelungen: Die Abgabe der Arzneimittel ausschließlich durch eine Apotheke erfolgen, und diese wiederum bedarf einer gesonderten behördlichen Erlaubnis. Kooperationsmodelle zwischen Internetshops und einer Apotheke, bei denen die Bestellung von Medikamenten größtenteils vom Webshop abgearbeitet werden und die Apotheke lediglich die Medikamente beistellt, verstoßen nach aktueller Rechtsprechung gegen das Arzneimittelrecht (vgl. Landgericht Wiesbaden, Urt. v. 07.12.2011, Az. 11 O 29/11).
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