BGH-Urteil zu Versandapotheken: Versandhandel mit Defekturarzneimitteln grundsätzlich zulässig
Ein Apotheker, der die Erlaubnis zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erhalten hat, darf grundsätzlich auch mit Defekturarzneimitteln aus eigener Herstellung Versandhandel betreiben. Eine Zulassung dieser Arzneimittel nach § 21 Abs. 1 AMG ist nach Auffassung des BGH in diesem Falle nicht notwendig; vielmehr sind Defekturarzneimittel auch im Versandhandel von der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 AMG erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 129/09).
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