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Werbung für Arzneimittel – Teil 2 – Erinnerungen in der Werbung!

12.07.2010, 07:53 Uhr | Lesezeit: 6 min
Werbung für Arzneimittel – Teil 2 – Erinnerungen in der Werbung!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika" veröffentlicht.

Werbung für Arzneimittel – wie bereits der erste Teil des Beitrags gezeigt hat, ist Arzneimittelwerbung rechtlich nicht unproblematisch. Im heutigen zweiten Teil geht es um gesetzliche Ausnahmen von den Werbebeschränkungen für Arzneimittel. Wann eine Ausnahmen möglich sind und welche Voraussetzungen dazu vorliegen müssen, lesen Sie nun im 20. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Das Heilmittelwerbegesetz und die Pflichtangaben in der Werbung

Der erste Teil des Beitrags hat sich damit beschäftigt, wann der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet ist und welche Pflichtangaben ein Werbender in der Werbung für Arzneimittel nach § 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) anzugeben hat.

Im zweiten Teil des Beitrags geht es nun um die Ausnahmen von den umfangreichen Informationspflichten im Rahmen der sog. Erinnerungswerbung nach § 4 Absatz 6 HWG.

Erinnerungswerbung

Grundsätzlich muss Werbung für Arzneimittel die in § 4 HWG geregelten Informationen enthalten. Im Rahmen der sog. Erinnerungswerbung müssen jedoch nicht alle diese Informationen angegeben werden. Vielmehr ist es sogar so, dass im Zusammenhang mit der Erinnerungswerbung gerade nicht zu viele Informationen in der Werbung enthalten sein dürfen. Das Motto lautet in diesem Fall somit „Ganz oder gar nicht“.

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Was versteht man unter Erinnerungswerbung?

Konkret in § 4 Absatz 6 Satz 1 HWG ist geregelt, dass die Informationspflichten nach den Absätzen 1, 1a, 3 und 5 des § 4 HWG nicht beachtet werden müssen, wenn es sich bei der entsprechenden Werbung um Erinnerungswerbung handelt.
Was Erinnerungswerbung ist und wie sie definiert wird, ist in § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG geregelt:

„Erinnerungswerbung liegt dann vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis „Wirkstoff.“ geworben wird.“

Diese Definition scheint auf den ersten Blick recht eng gefasst zu sein, da genau festgelegt ist, was allein in der Werbung genannt werden darf. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits in den 80er Jahren entschieden, dass Erinnerungswerbung sich nicht allein an dem Wortlaut des § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG orientieren muss. Auch weitere, zusätzliche Werbeangaben und Informationen sind möglich. Allerdings – dies kann man sich als eine Art Faustformel merken – darf es sich bei diesen zusätzlichen Angaben nicht um solche medizinisch-gesundheitlicher Art handeln.

Falls in einer Werbung Angaben medizinisch-gesundheitlicher Art enthalten sind, so handelt es sich nicht mehr um Erinnerungswerbung und sämtliche Informationspflichten nach § 4 HWG sind zu beachten. Wer sich nicht daran hält, muss mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, u.a. mit Bußgeldern, rechnen.

Welche Art von zusätzlichen Angaben ist bei der Erinnerungswerbung zulässig?

Die Abgrenzung gerade noch zulässiger Werbeangaben zu solchen, die im Rahmen der Erinnerungswerbung nach § 4 Absatz 6 HWG unzulässig sind, ist nicht einfach.
Mit dieser Thematik hat sich die Rechtsprechung bereits des Öfteren beschäftigt.

Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes sind hierzu Folgende:

  • die Werbung darf keine Angaben in medizinisch-gesundheitlicher Hinsicht beinhalten
  • die Werbung muss allein von der Ankündigung eines Arzneimittels handeln
  • die Werbung darf keine Hinweise auf Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten enthalten bzw. darauf verweisen

Hinter diesen Ausführungen des BGH steht der Zweck der Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 HWG. So soll eine einfache, wettbewerbsgerechte Werbung dann möglich sein, wenn die Werbung ohne Hinweis auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Arzneimittels auskommt und daher für den unkundigen Verbraucher „ungefährlich“ ist, weshalb weitere Informationen über das Arzneimittel entbehrlich sind. Wie der Begriff „Erinnerungswerbung“ nahe legt, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es eine andere Werbung, die den Informationspflicht-Anforderungen des § 4 HWG genügt, für das Arzneimittel in irgendeiner Form bereits gibt, auf die die entsprechende Werbung lediglich darauf verweist, diese gewissermaßen „in Erinnerung ruft“.

Welche Angaben sind nun konkret zulässig?

Folgende Angaben sind bei der Erinnerungswerbung zulässig:

1.    Nach § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG

  • Die Bezeichnung des Arzneimittels
  • Der Name des pharmazeutischen Unternehmers
  • Die Firma des pharmazeutischen Unternehmers
  • Die Marke des pharmazeutischen Unternehmers
  • Der Hinweis wie „Wirkstoff: [Nennung des Wirkstoffes]“

2.    Zusätzlich sind von der Rechtsprechung folgende Angaben anerkannt worden bzw. wohl zulässig:

  • Menge und Preis, z.B. „Zwei Packungen mit je 20 Tabletten zum Preis von 9,95 Euro“
  • Im Grundsatz: Bilder und Text (s.u.)
  • Allgemeine Werbebegriffe und Anpreisungen wie „Neu im Sortiment“, „Jetzt auch bei uns“, „Neu“ und „Jetzt Zugreifen“ u.ä.
  • Überschriften zu Werbeaktionen und Werbeflyern, bei denen mehrere Arzneimitteln insgesamt beworben werden, wie „Die kalte Jahreszeit kommt“ oder „Sommer, Sonne, Reisefieber“ – wichtig ist, dass mit einem solchen Spruch kein spezifisches Arzneimittel beworben wird, sondern es sich um eine größere Werbeaktion handelt
  • Qualitätsangaben sind im Rahmen der Erinnerungswerbung generell zulässig, so z.B. die Überschrift eines Werbeflyers bzw. einer Seite im Internet wie „Gute Apotheke heißt gute Beratung“

Welche Angaben sind bei der Erinnerungswerbung unzulässig?

  • unzulässig sind alle Werbeangaben, die sich auf die Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten o.ä. des Arzneimittels beziehen, unabhängig davon, ob sie in Text- oder Bildform gemacht werden
  • auf jeden Fall unzulässig im Rahmen der Erinnerungswerbung ist die Werbung mit dem Anwendungsgebiet; dies ist ausnahmsweise aber dann möglich, wenn das Anwendungsgebiet schon Teil der Bezeichnung des Arzneimittels selbst ist, denn die Nennung der Bezeichnung des Arzneimittels ist gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG ausdrücklich erlaubt
  • unzulässig sind zudem alle Texte und Bilder, die auf die Verwendungsmöglichkeit eines bestimmten Arzneimittels schließen lassen, so z.B. das Bild einer Frau mit roten, tränenden Augen, wenn es sich um ein Heuschnupfen-Präparat handelt, oder ein Mann, der sich mit den Händen die Schläfen massiert, wenn es um Werbung für ein Kopfschmerzmittel geht.
  • Qualitätsangaben können im Einzelfall unzulässig sein, falls sich aus ihnen ableiten lässt, dass ein spezifisches Arzneimittel z.B. „seit Jahren bewährt“ ist, da man hieraus schließen könnte, dass das Präparat möglicherweise eine gute Wirksamkeit hat

Zusammenfassend lässt sich sagen: als Erinnerungswerbung unzulässig ist jede Werbung für Arzneimittel, die nicht frei von einem konkreten medizinisch-gesundheitlichen Bezug ist

Was passiert, wenn unzulässige Werbeangaben getätigt werden?

Sind in einer Werbung für Arzneimittel Angaben enthalten, die nach den oben angeführten Kriterien unzulässig sind, so handelt es sich rechtlich gesehen um keine Erinnerungswerbung. Die Folge ist, dass von Gesetzes wegen alle Informationspflichten aus § 4 HWG eingehalten werden müssten. Da dies in den entsprechenden Fällen in aller Regel nicht der Fall ist, weil die Werbenden ja davon ausgegangen sind, sie müssten nur die Angaben machen, die bei der Erinnerungswerbung erforderlich sind, liegt ein Verstoß gegen § 4 HWG vor.

Die Folge hiervon ist zum einen, dass eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 HWG vorliegt, wenn der Werbende den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Im Einzelfall kann nach § 15 Absatz 3 HWG hierfür eine Geldbuße in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Zum anderen sind wettbewerbsrechtliche Konsequenzen denkbar. So liegt in einem Verstoß gegen § 4 HWG zugleich ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der wettbewerbswidrig Werbende könnte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, d.h. insbesondere muss er mit Abmahnungen der Konkurrenz rechnen.

Fazit

Mit dem Ausnahmetatbestand für die sog. Erinnerungswerbung hat der Gesetzgeber erhebliche Erleichterungen für Werbende vorgesehen. Diese Regeln gelten aber nur dann, wenn es sich tatsächlich um Erinnerungswerbung im Sinne des Gesetzes handelt.

Erinnerungswerbung nach § 4 Absatz 6 HWG muss frei von medizinisch-gesundheitlichen Bezügen und konkreten Angaben zu Anwendungsmöglichkeiten sein. Zulässig sind jedoch Angaben von Preis und Menge, grafische Elemente, Bilder, auch von der Verpackung des Arzneimittels, sowie generelle Überschriften, Qualitätsangaben und Werbeaussagen, soweit sie sich gerade nicht auf den konkreten Anwendungsbereich eines spezifischen Arzneimittels beziehen.

Den dritten Teil des Beitrags – zugleich 21. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet – können Sie an dieser Stelle am 22.7.2010 lesen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Vanessa - Fotolia.com

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1 Kommentar

A
Arzneimittelwerbung 14.07.2010, 06:52 Uhr
Horst F.
Also handelt es sich um die sog. Erinnerungswerbung, wenn ein Fernsehspot nur besagt, dass ein Mittel gegen "Abgeschafftheit" wirkt, ohne dass auf den Wirkstoff, Nebenwirkungen etc. eingegangen wird? Hier genügt es also, dass eine bekannte Schauspielerin von dem "Heilmittelchen" vorschwärmt und es empfiehlt. Mehr muss der "Patient" nicht wissen? Und wie verhält es sich, wenn es um sogenannte nicht-verschreibungspflichtige Medikamtente geht?

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