Mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 9 U 1166/11) hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass bei einer im Wege des Fernabsatzes zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorgenommenen Vertragsänderung ein Fernabsatzvertrag vorliegt, und dem Verbraucher in Folge dieses Umstands ein Fernabsatzwiderrufsrecht zusteht, sofern sich wesentliche Vertragsbestandteile ändern.

Auch Händler im Ecommerce, die Verbrauchern ein Umtauschrecht einräumen, müssen sich auf Abmahnungen gefasst machen, sofern Sie den Verbraucher im Rahmen des Umtausches nicht über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherin hatte bei einem Telekommunikationsanbieter einen Vertrag über einen DSL-Anschluss mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen. Dieser wurde von der Verbraucherin fristgerecht gekündigt.

Wie in diesem Genre üblich meldete sich daraufhin ein Mitarbeiter des Anbieters telefonisch bei der Kundin und versuchte, diese von einer „Rücknahme“ ihrer Kündigung zu überzeugen und das Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung eines neuen Tarifs mit schnellerer Übetragungsgeschwindigkeit um zwei Jahre zu verlängern. Dem Mitarbeiter gelang es, die Kundin am Telefon zu überzeugen. Über ein Widerrufsrecht wurde die Kundin dabei nicht belehrt.

Die Verbraucherin hat es sich jedoch rasch anders überlegt und dem Anbieter umgehend mitgeteilt, dass sie die Verlängerung des Vertrags nun doch nicht wünsche.

Der Anbieter blieb stur und teilte seiner Kundin mit, dass ihr in dieser Konstellation kein Widerrufsrecht zusteht. Ein solches gelte nur bei Neuabschlüssen von Verträgen, nicht dagegen bei Tarifanpassungen als bloßen Inhaltsänderungen bestehender Verträge.

Durch das Verhalten des Anbieters gegenüber seiner Kundin sah sich schließlich der Verbraucherzentrale Bundesverband zu einer Klage gegen den Anbieter veranlasst.

Die Entscheidung

Das OLG Koblenz sah in der telefonischen „Vertragsverlängerung“ einen Fernabsatzvertrag nach § 312b Abs. 1 BGB. In logischer Konsequenz hätte der Anbieter nach Ansicht des Gerichts die Kundin über das ihr in Folge des Fernabsatzvertrags zustehende Widerrufsrecht auch ordnungsgemäß belehren müssen.
Durch das Widerrufsrecht müsse der Verbraucher vor der drohenden Überrumpelung geschützt werden. Die Schutzwürdigkeit der Verbraucherin entfalle hier nicht ausnahmsweise deswegen, weil sie bereits Kundin beim Anbieter war.

Zwar wird die Anwendung der §§ 312 b ff. BGB nach ihrem Schutzzweck dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die notwendigen Informationen anlässlich persönlicher Kontakte bei einem früheren gleichartigen Vertragsschluss erhalten hat oder er während der Vorverhandlungen über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert wurde und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist (...). Nur für solche eng begrenzte Ausnahmefälle soll das in § 312 d BGB normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers und die dem Übereilungsschutz dienende längere Überlegungsfrist nicht greifen. Eine solch denkbare Einschränkung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn, wie hier, anlässlich des telefonischen Kontakts ein inhaltlich neuer Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren(…)

Dieser (eigentlich selbstverständlichen) Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen.

Die Auswirkungen für Onlinehändler

Unter unseren Lesern werden sich kaum Anbieter von Telekommunikationsdiensleistungen finden. Betroffen von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sind in vielen Fällen aber auch klassische Onlinehändler.
Es wird für diese immer dann gefährlich, wenn ein bestehender Vertrag (egal ob im Wege des Fernabsatzes oder unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit geschlossen) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also etwa  per Telefon, per Telefax oder im Wege der Kommunikation über das Internet) abgeändert wird.

Wichtigster Anwendungsfall dürfte das Umtauschrecht sein, welches von vielen Onlinehändlern parallel zum gesetzlichen Widerrufsrecht angeboten wird. Da hierbei der Vertragsgegegstand ausgetauscht wird, liegt ein Fernabsatzvertrag vor, sofern der Umtausch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandekommt..

Entsprechend steht dem Verbraucher dann im Rahmen des angestoßenen Umtausches grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 312d, 355 BGB zu. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher vom Onlinehändler auch ordnungsgemäß belehrt werden.

Verstöße gegen diese Belehrungspflicht können zu unangenehmen Abmahnungen führen. Diese werden aufgrund der Rechtsprechung des OLG Koblenz mit Sicherheit nicht lange auf sich warten lassen.

Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

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