Wer mit der Schweiz Onlinehandel treiben will, sollte auch die entsprechende Gesetzeslandschaft kennen. Auch die Schweiz kennt ein „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“: Das teilt sich zwar mit dem deutschen UWG den Grundgedanken und den Titel, ist aber ein komplett eigenständiges Gesetzeswerk. In diesem Beitrag werden einmal die wichtigsten Grundprinzipien und einige interessante Einzelnormen des eidgenössischen UWG zusammengefasst.

Das eidgenössische „Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 19.12.1986 (aktueller Stand: 01.04.2012) hat gemäß Artikel 1 den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Um dieses Ziel ein wenig zu präzisieren, nennen die Art. 2 bis 8 verschiedene unlautere Handlungen, die durch das UWG verboten werden.

Grundsatz

Art. 2 UWG ist eine sogenannte Generalklausel, die nicht ausdrücklich genannte, aber vom Sinn des UWG her verbotene Verhaltensweisen erfassen soll:

„Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.“

Insofern unterscheidet sich das eidgenössische nicht sehr vom deutschen UWG.

Spezifische Pflichten im Internethandel

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG sieht bestimmte Pflichten für e-Trader vor, und zwar:

  • Klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der e-Mail;
  • deutlicher Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen;
  • angemessene technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;
  • unverzügliche Bestätigung der Bestellung des Kunden auf elektronischem Wege.

Dies gilt jedoch nicht für Verträge, die individuell per Telefon oder ausschließlichen Austausch von e-Mails geschlossen wurden (Art. 3 Abs. 2 UWG).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auch das Zivilrecht der Schweiz kennt AGB. Diese verstoßen gegen das UWG, wenn sie in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von den Regelungen der (eidgenössischen) Rechtsordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 UWG). Mit anderen Worten: AGB, die den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erheblich benachteiligen, sind unlauter.

Unwahre Angaben über Unternehmen, Leistungsfähigkeit und Geschäftsverhältnisse

In der Schweiz handelt unlauter, wer über sein Unternehmen, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Geschäftsverhältnisse unwahre Angaben macht. Dazu zählen etwa auch Firma, Geschäftsbezeichnung, bevorratete Waren, bisherige Leistungen, Preisgestaltung etc. (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG); dazu zählen aber auch unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen (lit. c).

Täuschung und Beeinträchtigung des Kunden

Ähnlich wie in Deutschland genießt die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers („Konsumenten“) einen besonderen Schutz. Gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d, g, h, und i UWG handelt unlauter, wer seine potenziellen Kunden täuscht oder bedrängt:

  • Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr mit Waren, Leistungen oder Betrieb eines Konkurrenten beim Verbraucher (lit. d)
  • Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots durch Zugaben (lit. g);
  • Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden (lit. h);
  • Täuschung über Beschaffenheit, Menge, Verwendungszweck, Nutzen oder Gefährlichkeit von Waren (lit. i).

Spam

Gem. Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG ist auch Spamming verboten. Massenwerbung per e-Mail ist in der Schweiz nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einwilligung der Kunden (vorher!)
  • Angabe des korrekten Absenders
  • Hinweis auf problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit

Ausnahme: Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Möglichkeit zur Ablehnung von Werbung hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren oder Leistungen sendet.

Sanktionen

In der Schweiz drohen bei Verstößen gegen das UWG empfindliche Sanktionen: Neben hohen Geldbußen können Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden (vgl. Art. 23 ff. UWG).

Zusammenfassung

Auch die Rechtsordnung der Schweiz kennt ein Lauterkeitsrecht. Dieses verfolgt im Endeffekt die gleichen Ziele wie sein deutsches Pendant, ist jedoch im Detail anders ausformuliert. Insbesondere enthält das eidgenössische UWG einige spezifische Vorschriften für Onlinehändler, die bei intensivem Handel mit der Schweiz befolgt werden sollten.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Soziale Netzwerke

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kommentar schreiben

Zu diesem Artikel existieren keine Leser-Kommentare.

Möchten Sie der Erste sein?

Kommentar schreiben

Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei

Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.

TÜV Sued

TÜV-SÜD Prüfsiegel

Die IT-Recht Kanzlei ist eine enge Kooperation mit dem TÜV Süd eingegangen. Exklusiv bietet der TÜV SÜD für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Rabatt von zehn Prozent auf den Festpreis der Erst-Zertifizierung im Rahmen des "TÜV-s@fer-shoping" für Online-Shops an.

EHI Geprüfter Online-Shop

Gütesiegel des EHI Retail Institute

Die IT-Recht Kanzlei ist offizieller Partner des EHI Retail Institute, dem Anbieter des renommierten Gütesielgels "EHI Geprüfter Online-Shop“ für Online-Shops. Das EHI Retail Institute bietet unseren Mandanten exklusiv das Gütesiegel zu einem Rabatt von 50 % an.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de