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Die neue Musterwiderrufsbelehrung 2014

22.05.2013, 08:42 Uhr | Lesezeit: 14 min
Die neue Musterwiderrufsbelehrung 2014

Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung. Wie sich aufgrund der an anderer Stelle aufgezählten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten dieser Änderungen eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Zwar fällt – wie bereits dargestellt – das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich…

Nach geltender Rechtslage ist es Händlern möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung einzusetzen, soweit es um die Lieferung von Waren geht. Besondere Anpassungen, etwa hinsichtlich der Liefersituation (z.B. Aufteilung in Einzellieferungen) und Merkmalen der Ware (z.B. deren Gewicht und davon abhängige Rücksendekosten) sind nicht erforderlich.

Nach der neuen Musterwiderrufsbelehrung sieht dies leider ganz anders aus. Hier haben Händler wesentlich mehr Kriterien zur berücksichtigen und die Belehrung entsprechend zu gestalten. Besonders problematisch ist dabei, dass diese Kriterien in dem Zeitpunkt, in welchem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist teilweise noch gar nicht vorhersehbar bzw. bestimmbar sind.

Anzumerken ist weiterhin, dass die neue Widerrufsbelehrung am 13.06.2014 um 0 Uhr stehen muss. Eine Übergangsvorschrift wie bei der im Jahr 2011 geänderten Widerrufs- und Rückgabebelehrung wird es dieses Mal nicht geben. Die Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 dürfte für viele Händler im Ecommerce damit kurz werden. Auch werden die ersten Abmahnungen in dieser Angelegenheit nicht lange auf sich warten lassen.

Die konkrete Gestaltung der Widerrufsbelehrung hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Zum einen von der Bestellsituation:

1. Bestell- und Liefersituation ist maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist

Das ab voraussichtlich ab dem 13.06.2014 zu beachtende amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht bei Fernabsatzverträgen über Waren folgende Belehrungsmöglichkeiten für den Fristbeginn vor:

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1]."

Im entsprechenden Gestaltungshinweis zu [1] zum Muster der Widerrufsbelehrung finden sich dann die folgenden, alternativen Hinweispflichten:

"1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

a) (…)
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:„,an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat."

Dies bedeutet, dass die zu erteilende Widerrufsbelehrung künftig wegen des unterschiedlichen Fristbeginns jeweils auf die einschlägige Bestellsituation zugeschnitten sein muss.

Wird im Rahmen eines Kaufvertrags nur eine Ware bestellt, oder werden im Rahmen eines Kaufvertrags mehrere Waren bestellt, die zusammen geliefert werden, ist die oben unter b) genannte Formulierung in die Widerrufsbelehrung einzufügen. Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in welchem der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware(n) in Besitz genommen hat.

Werden im Rahmen einer einheitlichen Bestellung durch den Verbraucher mehrere Waren bestellt, die getrennt geliefert werden, ist die oben unter c) genannte Formulierung einzufügen. Für den Fristbeginn ist dann auf die Inbesitznahme der zuletzt gelieferten Ware abzustellen.

Wird dagegen nur eine Ware bestellt, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert werden soll, muss sich der Unternehmer der obigen Formulierung unter d) bedienen. Fristauslösende Handlung ist dann die Inbesitznahme der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks der Ware.

Sollen dagegen im Rahmen eines Vertrags regelmäßig über einen festgelegten Zeitraum hinweg Waren geliefert werden („Warenabonnement“), kommt die Formulierung unter e) zum Tragen. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist dann die Inbesitznahme der ersten Warenlieferung.

1

Widerrufsbelehrung muss nach Kriterien gestaltet werden, die für den Unternehmer im Bestellzeitpunkt teilweise noch nicht vorhersehbar sind

Während die jeweilige Bestellsituation (Bestellung einer oder mehrerer Waren, Warenabonnement) vom Unternehmer bereits während der Bestellung durch den Verbraucher berücksichtigt werden kann, ebenso wie die Liefersituation einer Ware, die nur in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert werden kann, und in der Folge auch eine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt werden kann wird eine Prophezeiung der Liefersituation für den Fall, dass der Verbraucher einheitlich mehrere Waren bestellt schwierig.

Der Unternehmer müsste hier schon im Bestellzeitpunkt wissen, ob er diese Waren in einer Lieferung verschicken kann oder ob eine Teillieferung erforderlich werden wird, was er jedoch regelmäßig zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen kann. Letzteres hängt zum einen davon ab, wie es um die Verfügbarkeit der Waren steht und zum anderen davon, wie sich das „Sammeln“ mehrerer Waren auf die Versandlogistik auswirkt (z.B. Überschreitung von Höchstmaß bzw. –gewicht des Frachtführers, so dass mehrere Sendungen erforderlich werden).

Die größten Probleme bestehen damit in der Abgrenzung der oben unter b) und c) genannten Textbausteine. Der Textbaustein unter b) kann bei einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren nur dann Verwendung finden, wenn die Waren auch zusammen geliefert werden. Wird dagegen eine Teillieferung notwendig, muss der Textbaustein unter c) zum Einsatz kommen.

Mehrere Anknüpfungspunkte für Beginn der Widerrufsfrist in einer Widerrufsbelehrung?

Eine denkbare Lösung dieses Problems wäre nun, die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn in eine, einheitliche Widerrufsbelehrung zu packen. Zumindest ein gemeinsamer Einsatz der Textbausteine unter b) und c) in einer Widerrufsbelehrung würden vielen Händlern schon weiterhelfen.

Abgesehen davon, dass wohl kaum ein Verbraucher dann noch im Stande wäre, den Fristbeginn auf Anhieb zu bestimmen widerspricht diese Lösung auch dem Wortlaut der Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung: Dort heißt es eindeutig, dass der Unternehmer (nur) einen der oben unter b) bis e) aufgeführten Textbausteine einsetzen soll. Setzt er dagegen die Textbausteine unter b) und c) kumulativ in einer Widerrufsbelehrung ein, übernimmt er das neue gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung nicht unverändert, indem er die es unter Missachtung der Gestaltungshinweise ausfüllt. Damit läuft der Unternehmer Gefahr, die durch die Nutzung des gesetzlichen Belehrungsmusters eingeräumte Privilegierung zu verlieren.

Vorhalten mehrerer Widerrufsbelehrungen?

Denkbar wäre als weiterer Lösungsansatz, dass der Unternehmer künftig zwei Widerrufsbelehrungen vorhält (wie derzeit etwa einmal in Bezug Waren und einmal in Bezug auf Dienstleistungen).

Hierbei würde sich künftig anbieten, einmal die dem gesetzlichen Muster entsprechende Widerrufsbelehrung mit eingesetztem Textbaustein b) und einmal die dem gesetzlichen Muster entsprechende Widerrufsbelehrung mit eingesetztem Textbaustein c) vorzuhalten.

Die Widerrufsbelehrung mit Textbaustein b) sollte dann unter einer deutlich sichtbaren Überschrift mit einer Bezeichnung wie „Sofern Sie im Rahmen eines Kaufvertrags bei uns nur eine Ware bestellen oder mehrere Waren, die zusammen an Sie geliefert werden, gilt die folgende Widerrufsbelehrung:“ zu finden sein.

Der Widerrufsbelehrung mit Textbaustein c) sollte eine ebenso eindeutige Überschrift wie etwa „Falls Sie bei uns im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere Waren bestellen, die nur getrennt an Sie geliefert werden können gilt dagegen die folgende Widerrufsbelehrung:“.

Wie bereits dargestellt sollten die den Textbausteinen d) und e) zugrunde liegenden Situationen für den Unternehmer vorab ersichtlich sein, so dass dementsprechend für die Erteilung einer korrekten Widerrufsbelehrung geringere Hürden bestehen.

Zu einem noch größeren Problem wird diese Komplexität an Möglichkeiten für den Fall, dass der Verbraucher z.B. ein Warenabonnement (Textbaustein e)) mit dem Kauf einer Sache, die nur in mehreren Teilsendungen angeliefert werden kann (Textbaustein d)) kombiniert.

Ebenfalls als sehr problematisch betrachten wir die Umsetzung der neuen Vorgaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung für Händler, die über Plattformen wie eBay und Amazon verkaufen und dort naturgemäß nur sehr eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten haben.

2. Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher bei Rücksendung nicht paketversandfähiger Waren wird teuer erkauft

Nach § 357 Abs. 6 BGB-RegE trägt künftig der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher von dieser Pflicht zu unterrichten. Bezüglich der in der Widerrufsbelehrung über die Rücksendekosten zu treffenden Angaben muss jedoch weiter danach differenziert werden, ob die zurückzusendenden Waren paketversandfähig sind oder nicht.

Unternehmer müssen Verbraucher über die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung informieren, sofern es sich um nicht paketversandfähige Ware handelt

Als klarstellenden Hinweis vorweg: In der Berichterstattung einiger Kollegen finden sich Hinweise, dass der Unternehmer künftig in jedem Fall verpflichtet ist, im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung zu beziffern bzw. falls ihm dies nicht möglich sein sollte, zumindest eine Schätzung derer anzugeben, sofern der Verbraucher die Rücksendekosten tragen soll.

Dies ist u.E. unzutreffend, da der Unternehmer gerade nur für den Fall, dass es sich um Waren handelt, die nicht per Paket vom Verbraucher zurückgesandt werden können, zu einer Angabe der Rücksendekosten verpflichtet ist. Diese neue Pflichtangabe betrifft also nur einen kleinen Teilbereich von Waren, und nicht sämtliche Rücksendungen.

So heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung:

"Auch besteht die Pflicht zur Information darüber, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat. Wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen zusätzlich die Kosten für die Rücksendung der Waren angeben. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Unternehmer z. B. einen Beförderer (beispielsweise den, den er mit der Warenlieferung beauftragt hat) und einen Preis für die Rücksendung der Waren angibt. In den Fällen, in denen die Kosten für die Rücksendung der Waren vom Unternehmer vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, beispielsweise weil der Unternehmer nicht anbietet, die Rücksendung der Waren selbst zu organisieren, sollte der Unternehmer erklären, dass Kosten zu entrichten sind und diese Kosten hoch sein können, einschließlich einer vernünftigen Schätzung der Höchstkosten, die auf den Kosten der Lieferung an den Verbraucher basieren könnte."

Hierdurch ist u.E. ausreichend klargestellt, dass bei paketversandfähigen Waren für die Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher ausreichend ist, wenn dieser auf diese Pflicht hingewiesen wird. Die Angabe bzw. Schätzung der Höhe der Kosten sieht das Gesetz dagegen nur für nicht paketversandfähige Waren vor. Das ist auch nur logisch, die Kosten für den durchschnittlichen Paketversand dürften jedem Verbraucher, der Waren im Fernabsatz bestellt, geläufig sein, die Kosten für einen Spezialversand, etwa per Spedition dagegen weniger.

Die Einschränkung dieser Informationspflicht ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen zur neuen Musterwiderrufsbelehrung. Dort heißt es:

"Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt."

Angabe der Höhe der Rücksendekosten bei nicht paketversandfähigen Waren ist problematisch

Handelt es sich bei den zurückzusendenden Waren um solche, die nicht per Paket versendet werden können kommt der Händler jedoch nicht umhin, die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung zu beziffern bzw. zumindest zu schätzen, sofern er nicht anbietet, die Rücksendekosten selbst zu tragen.

Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung und bedeutet den Abschied von einer einheitlichen Widerrufsbelehrung (sofern der Unternehmer nicht nur nicht paketversandfähige Waren vertreibt und diese jeweils die selben Rücksendekosten auslösen). Der Gesetzgeber war sich dieses Gestaltungsaufwands wohl gar nicht bewusst.

Auch bleiben hier noch viele offene Fragen: Wie lässt sich der bei einem Insel-Rückversand von Speditionsware fällige Zuschlag automatisiert einbinden? Welche Mehrkosten fallen für den Speditionsversand an, wenn der Verbraucher im elften Stock ohne Lift wohnt? Was ist, wenn die vom Verbraucher ausgepackte Ware nicht mehr in der ursprünglichen Verpackung zurückgeschickt werden kann, weil sie dort nicht mehr ohne entsprechende Verpackungskünste hineinpasst? Was ist bei Waren zu beachten, die zum Verbraucher mit Paket verschickt werden können, zurück jedoch nicht mehr (z.B. ausgepackte Kaltschaummatratze, die an den Verbraucher in einer Vakuumverpackung geliefert wurde nun aber wesentlich mehr Raum in Anspruch nimmt)? Wie sollen Preissteigerungen beim Versand einkalkuliert werden, wenn gar nicht feststeht, wann der Rückversand konkret erfolgen wird?

Hier jeweils mit einer „großzügigen“ Schätzung der Rücksendekosten zu arbeiten dürfte nicht das Mittel der Wahl sein. Zu hoch angesetzte Rücksendekosten können Verbraucher schließlich in wettbewerbswidriger Weise von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten. Umgekehrt liegt auch für den Fall, dass der Unternehmer die Rücksendekosten zu niedrig angibt eine Irreführung des Verbrauchers vor.

Keine Pflicht zur Bezifferung der Rücksendekosten bei paketversandfähigen Waren

Für den Fall, dass der Verbraucher (nur) Waren bestellt hat, die per Paket an den Unternehmer zurückgesandt werden können reicht dagegen der Hinweis „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ völlig aus, damit der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Die Höhe der Rücksendekosten muss hier nicht angegeben werden und sollte es auch nicht, da hier nur allzu leicht Fehler passieren können.

Gleichzeitige Bestellung von paketversandfähigen und nicht paketversandfähigen Waren durch den Verbraucher

In diesem Zusammenhang besteht aber wiederum ein Problem, wenn der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung sowohl paketversandfähige als auch nicht paketversandfähige Waren bestellt. In Bezug auf erstere ist es ausreichend, wenn in der Widerrufsbelehrung informiert wird „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ Bezüglich der letzteren muss dagegen – wie bereits dargestellt – auch die Höhe der der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung angegeben werden oder, sofern diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, eine Schätzung dieser Kosten. Auch in dieser Konstellation kann daher keine einheitliche Widerrufsbelehrung mehr verwendet werden. Selbst wenn sich die paketversandfähigen Waren mit den nicht paketversandfähigen Waren in einer (Nicht-Paket-) Sendung zusammenfassen lassen sollten und die Kosten dieser Sendung vorab beziffert bzw. zumindest geschätzt werden können, wird der Verbraucher nur dann zur Zahlung der (vollen) Rücksendekosten für den Spezialversand verpflichtet sein, wenn sich diese Kosten durch das Mitsenden der paketversandfähigen Ware sich nicht erhöhen. Denn ein solcher Spezialversand ist in aller Regel wesentlich teurer als die Rücksendung per Paket.

Um diesem Problem (und auch generell dem Problem der Bezifferung der Rücksendekosten bei nicht paketversandfähigen Waren) zu entgehen wäre denkbar, dass der Unternehmer in den sauren Apfel beißt und die Rücksendekosten generell selbst trägt, also in der Widerrufsbelehrung informiert „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“

Dies ist bereits ärgerlich für nicht paketversandfähige Waren. Dort kann so jedoch wenigstens die lästige gesetzliche Pflicht zu Angabe der Höhe der Rücksendekosten umgangen werden.

Umso unerfreulicher wird dies aber dann im Falle paketversandfähiger Waren, die zusammen mit nicht paketversandfähigen Waren bestellt werden. Denn für die paketversandfähigen Waren besteht gar keine Pflicht zur Angabe der Höhe der Rücksendekosten, jedoch müsste für diese in der Widerrufsbelehrung zumindest angegeben werden „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“. Und diese Formulierung würde sich in der Kombination mit nicht paketversandfähigen Waren mit der dort vom Gesetz vorgesehenen Formulierung „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa… EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ beißen.

3. Fazit

Die Gestaltung der neuen Musterwiderrufsbelehrung bringt aufgrund der komplexen Kombinationsmöglichkeiten ein erhebliches Fehlerpotential mit sich, das künftig von abmahnfreudigen Mitbewerbern knallhart ausgenutzt werden wird. Die neue Widerrufsbelehrung mag zwar für den Verbraucher leichter verständlich sein, für Händler ist sie mindestens im selben Ausmaß unverständlicher geworden.

Wer als Händler künftig ganz sicher gehen möchte, muss dafür Sorge tragen, dass zusammen bestellte Waren auch immer zusammen zur Auslieferung kommen. Nur dann kann mit einer einheitlichen Widerrufsbelehrung gearbeitet werden. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass dabei keine Ware enthalten ist, die von Haus aus nur in mehreren Teilsendungen oder Stücken versandt werden kann und es sich auch nicht um ein Warenabonnement handelt.

Gleichzeitig sollten sich Händler, die (auch) nicht paketversandfähige Waren anbieten, in der Widerrufsbelehrung bereit erklären, die Kosten der Rücksendung zu tragen, damit sie nicht die Höhe der Rücksendekosten angeben müssen oder zumindest dafür Sorge tragen, dass paketversandfähige und nicht paketversandfähige Waren nicht zusammen bestellt werden können.

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11 Kommentare

F
Florian 09.08.2013, 18:43 Uhr
Interessant ist auch die Frage bei physischen Katalogen
Bei Katalogen, die nicht genau am 13.06.2014, 0h00 ausgeliefert werden, besteht die Frage, welche Belehrung man abdrucken möchte um die Informationspflichten zu erfüllen.

Meine Lösung bisher: Zwei Belehrungen. Eine für vor und eine für nach Vertragsschluss 12.06.2014, "24h00".

Vielen Dank Herr Gesetzgeber für die nicht vorhandene Übergangsvorschrift.

Erst das Richterrecht wird hier für Klarheit sorgen, wie immer.

Das gesetzgeberische Handwerk muss halt wie jedes andere sorgfältig ausgeübt werden. An dieser Sorgfalt zweifel ich einmal mehr!
R
Robert A. Betongiu 13.06.2013, 09:55 Uhr
Es wird nichts so heiss gegessen...
...wie es gekocht wird, wenn es sich um einen ebay-Kauf handelt.

Ich setze mal die Art des Vertragsschlusses gem. §§10,11 ebay-AGB als bekannt voraus. Damit fällt aber bereits die Option c) weg, da der Verbraucher hier gar nichts mit einer Bestellung bestellt hat. Er hat gekauft. Rechtsverbindlich. Vertrag. Wham bam, thank you ma'm.

Es bleiben also die Option a.) (gar nichts?) die Option b) (zutreffend für jeden einzelnen Vertrag wie z.B. beim sog. Auktionsformat) und die Optionen d) und e) übrig.

Was bei Sofortkaufartikeln mit mehreren Artikeln aus mehreren Angeboten passiert? Das ist Optiojn a) - denn die behält sich implizit durch die Verwendung des Plural "Waren" vor, dass es sich dabei um mehrere Gegenstände handeln darf, die in einem Kaufvertrag zusammen erworben wurden. Gut, es wurden hier dann auch wieder zwei Kaufverträge geschlossen...

Option d) käme am ehesten in Frage für Möbelversender, die ihre IKEA-Klone in Einzelpaketen verschicken - das lässt sich aber auf den Artikel runterbrechen. Sollte das bei ebay nicht zu berücksichtigen sein lautet die Antwort: mehrere Acconts. Einer für die einteiligen Lieferungen, einer für die Krümelkisten.

Wie man auf ebay ein Warenabonnement umsetzen kann? Gemäß AGB eigentlich gar nicht, handelt es sich dabei dann doch um eine Gebührenumgehung.

In der Folge wird es bei ebay darauf hinauslaufen, dass die meisten Verkäufer ich auf die Variante b) beschränken können.

Fragwürdig ist aber die Situation hinsichtlich der Hinsendekosten dann, wenn der Händler angibt: erster Artikel x,xx Euro, jeder weitere Artikel zzgl. 0,yy Euro (eine Einstellung, die ebay ohne Weiteres hergibt) und der Verbraucher dann n gleiche Artikel kauft, gleichgültig ob nun aus einem Vertrag (Sofortkauf) oder aus mehreren (z.B. 10 gleiche Artikel im Auktionsformat).

Hier sehe ich eine Möglichkeit, den Verbraucher nachhaltig zu verwirren. Da der Verbraucher nicht wissen wird, welche Ware die "erste" ist, wird er regelmäßig die "letzte" zurückschicken, denn die n-1 anderen Artikel behält er ja. Hinsendekosten? Vertraglich vereinbart: 0,yy Cent. Hilfsweise für y=0 sogar gar nichts.

Nehmen Sie noch Wetten an, wie lange es dauern wird, bis die EU bemerkt, dass dieser unausgegorene Schachsinn auch wieder mal für die Praxis ungeeignet ist?
l
leds und mehr 07.06.2013, 20:56 Uhr
ist doch alles super
Das Ende vom Lied wird wohl sein das jeder Kunde soviel text per Mail bekommt das diesen so oder so keiner mehr lesen will.

Ich finde es nur echt toll das ich selbst in zwischen in den AGB´s nachlesen muß um die aktuellen pflichten zu kennen... weil diese sich fast alle 3 Monate ändern.

Ich bin sehr gespannt wann die nächste Änderung kommt.
Mein Vorschlag:
z. B. der Händler muß den Postboten Namentlich in der Widerrufsbelehrung erwähnen
i
irgendwer 07.06.2013, 09:24 Uhr
Warum gibt es keine Übergangsfrist ?
Wer denkt sich das aus, wir handeln auf mehreren Plattformen, wie sollen alle gleichzeitig um 0.00 Uhr geändert werden? Es ist schon genügend Arbeit, alleine die vielen Tausend Artikel in Ebay auf einen Nenner mit sämtlichen Feldern und Mailvorlagen zu bringen und dann noch auf den anderen Plattformen sowie dem eigenen Webshop alles zu ändern. Warum gibt es nicht wenigstens eine Übergangsfrist von 1 Woche ? So was kann sich nur jemand ausdenken, der noch nie solche Änderungen durchgeführt hat !

Die Abmahner freuen sich ...

Außerdem sollte dieses Widerrufsrecht mal vereinfacht werden und nicht noch immer komplizierter und dann in 3-facher Ausfertigung. Das führt doch jetzt erst Recht zur Verwirrung der Kunden!
P
Peter 07.06.2013, 07:18 Uhr
Rückzug
Neuerungen - ich denk das ist wie bei den Computerviren. Die, die sie programmieren arbeiten eng mt den Virenscanner-Anbieter zusammen, um sich einfach zu bereichern. Wer möglichst viele Dinge uneindeutig macht - schafft lukrative Streitereien. ich denk mir - ich mache reine Präsentationsseiten. Wer Interesse hat - soll per E-Mail anfragen.
B
Braunschweig 06.06.2013, 21:55 Uhr
Irrsinn
Sorry aber kann mal einer einfach eine Widerrufsbelehrung erstellen, die für Käufer und Verkäufer gemacht ist und nicht für Anwälte, die schon freudig in die Hände klatschen. Wer soll bei diesen ständigen Änderungung überhaupt noch duchblicken (außer Abmahner)...

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