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Entscheidend für die Berücksichtigung der Normen das Waffengesetzes im Rahmen der Veräußerung von Macheten ist, ob es sich hierbei um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt. Stellt die Machete eine solche Waffe dar, so besteht ein Vertriebsverbot an alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da § 2 Abs.1 WaffG bestimmt, dass nur Erwachsene Umgang mit Waffen haben dürfen.
Der Waffenbegriff wird in § 1 WaffG definiert, danach fallen unter den Waffenbegriff des § 1 II Nr.2 WaffG tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Der Waffenbegriff der in § 1 II Nr. 1 b) WaffG genannten tragbaren Gegenstände wird gemäß § 1 Abs.4 WaffG durch Anlage 1 zum WaffG erläutert. Nur die in dieser Anlage aufgezählten tragbaren Gegenstände sind hiernach Gegenstände, die zwar nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, aber doch durch ihre Eigenart geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Punkt 2 zum Waffengesetz zählt die Waffen abschließend auf, Macheten werden nicht genannt.
Fraglich ist, ob die Machete einen tragbaren Gegenstand darstellt, der gerade dazu bestimmt ist die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, darunter fallen insbesondere Hieb und Stichwaffen, § 1 Abs.2 Nr.2 a) WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Punkt 1.1 zum Waffengesetz. Eine gesicherte rechtliche Festlegung, ob Macheten Hieb- bzw. Stichwaffen nach a) der Nummer 2 sind, gibt es zur Zeit nicht. Gerichtlich wurde hierüber nach unserer Kenntnis bislang nicht entschieden.
Damit könnte die Machete eine Waffe aber auch ein bloßes Werkzeug darstellen, wobei Werkzeuge nicht unter das Waffengesetz fallen. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Gegenstand ein Werkzeug oder eine Waffe darstellt, so kann das Bundeskriminalamt durch Feststellungsbescheid entscheiden, ob der Gegenstand dem einen oder dem anderen zuzuordnen ist, § 2 Abs.5 iVm 48 Abs.3 WaffG. Das Bundeskriminalamt hat bezüglich Macheten bislang mangels entsprechendem Antrag keinen Feststellungsbescheid erlassen, eine eindeutige Kategorisierung wurde damit nicht vorgenommen.
Die zuständige Waffenbehörde des Freistaats Bayern teilte mit, dass Macheten in einer ministerialen Bekanntmachung zum Vollzug des Waffengesetzes als Werkzeuge eingestuft werden. Macheten seien nach dieser Bekanntmachung nicht dazu bestimmt, Menschen anzugreifen, sondern dienen zuförderst als Werkzeug zur Gartenarbeit, vergleichbar einer Sense. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bekanntmachung auf den Freistaat Bayern beschränkt ist und keine Allgemeinverbindlichkeit für die restliche Bundesrepublik beansprucht, dafür wäre eine konkrete Entscheidung des Bundeskriminalamts durch Feststellungsbescheid notwendig.. Das Bundeskriminalamt hatte lediglich im Jahr 2003 einen Feststellungsbescheid bezüglich Rettungsmesser erlassen (BAnz. Nr. 165 vom 04.09.2003, S. 20138) und darin bestimmt, dass Springmesser mit einer herausspringenden Klinge von mehr als 8,5 cm sowie Fallmesser als Werkzeug und nicht als Messer nach dem WaffG eingestuft werden, wenn die Klinge
Wenn ein Werkzeug vorliegt, dass nicht dem Waffengesetz unterliegt, kann dieses Werkzeug ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben werden. Es bleibt noch anzumerken, dass eine Machete (auch wenn sie als Werkzeug anzusehen sein sollte) nicht öffentlich mitgeführt werden darf, § 42a I Nr.3 WaffG, die Ausnahme bestimmt § 42a II WaffG(z.B. bei Mitführen in einem verschlossenem Behältnis). Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 53 I Nr.21a WaffG.
Der Vertrieb von Macheten kann waffenrechtlich nicht eindeutig klassifiziert werden. Es spricht einiges dafür, dass Macheten als Werkzeuge anzusehen sind und damit keinen waffenrechtlichen Restriktionen unterworfen sind. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Falle eines Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamts eine Einstufung als Waffe erfolgt, was wiederum zur Folge hätte, dass der Vertrieb an Kinder und Jugendliche untersagt wäre.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von rajede
zum Beitrag Frage des Tages - Zum Onlinevertrieb von Macheten
Ob das BKA eine Feststellung zu Macheten treffen darf ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - Urteil vom 24. Juni 2009, 6 C 21.08 - zumindest fraglich. Die Verwendung macht einen... » Weiterlesen
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