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Widerrufsbelehrung: zur vorvertraglichen Information zwingend innerhalb des Bestellprozesses anzuführen?

06.07.2015, 13:52 Uhr | Lesezeit: 9 min
Widerrufsbelehrung: zur vorvertraglichen Information zwingend innerhalb des Bestellprozesses anzuführen?

Umfangreiche Informationspflichten und intransparente Implementierungsvorgaben des neuen Widerrufsrechts bereiten Online-Händlern auch über ein Jahr nach seinem Inkrafttreten noch immer Probleme und schüren Rechtsunsicherheiten, die nicht selten Abmahnungen folgen lassen. Eine solche liegt der IT-Recht-Kanzlei nun bezüglich der Darstellung der Widerrufsbelehrung auf Shopseiten vor. Demnach soll eine bloße Linkanführung außerhalb des Bestellvorgangs unzulässig sein. Ist der Vorwurf nach geltendem Recht haltbar? Lesen Sie mehr.

I. Inhalt und Begründung der Abmahnung

Zur Einsicht wurde der IT-Recht-Kanzlei eine Abmahnung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen übermittelt, welche einen Verstoß gegen die Pflicht zur vorvertraglichen Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers annimmt. Dabei wird in Bezug auf die Widerrufsbelehrung die im Online-Handel vielfach beobachtete Praxis gerügt, auf Shopseiten am rechten, linken oder unteren Rand Informationskästen zu implementieren, die verschiedene verkäuferbezogene und weiterführende rechtliche Hinweise für die Käufer bereithalten. Unter der Kastenüberschrift „Service“ oder „Shopinformationen“ verlinken auf diese Weise viele Händler – teilweise mit weiteren Untergliederungen – auf ihre AGB, ihre Widerrufsbelehrungen, das Impressum und diverse andere gesetzliche Pflichtinformationen:

1

(Quelle. www.buecher.de)

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen genügt in Bezug auf das neue Verbraucherwiderrufsrecht eine derartige Darstellungen der Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an die vorvertragliche Informationspflicht nach §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 2, §4 EGBGB.

Der Vorgabe des Art.246a §4 Abs. 1 EGBG sei zu entnehmen, dass die Widerrufsbelehrung nach §1 Abs. 2 dem Verbraucher vor dessen Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden müsse.

Diesem Deutlichkeitserfordernis trage indes einzig die unmittelbare Einbindung der Pflichtinformationen in den Bestellvorgang Rechnung, während die bloße Bereitstellung eines Links auf der Startseite den Voraussetzungen der vorvertraglichen Belehrung nicht genüge. Immerhin solle der Verbraucher vorzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden. Der ungehinderten Kenntnisnahme stehe es also entgegen, wenn die Belehrung an einer Stelle erfolgte, an welcher der Verbraucher üblicherweise mit weiteren Informationen zu seinen Rechten aus dem konkreten Vertrag nicht zu rechnen bräuchte.

Weil die Informationspflicht über das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht eine Marktverhaltensregel sei, deren Nichtbeachtung die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermöge, sei ein Unterlassungsanspruch aus §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §312d Abs.1 BGB, Art. 246a §1 Abs. 2 EGBGB begründet.

II. Vereinbarkeit der gerügten Praxis mit geltendem Recht?

Allgemein anerkannt ist, dass die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz eine Marktverhaltensregelung darstellt, deren ausbleibende oder unzureichende Einhaltung Unterlassungsansprüche nach §4 Nr. 11 UWG auslösen kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.4.2010 – Az. I ZR 66/08).

Für die Begründetheit der Abmahnung ist mithin entscheidend, ob den geltenden Vorschriften des Verbraucherrechts zur vorvertraglichen Widerrufsbelehrung die Pflicht entnommen werden kann, eben diese unmittelbar in den Bestellprozess zu integrieren, oder ob im Gegenteil eine Verfügbarmachung am jeweiligen Shopseitenrand ausreicht.

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1.) Pflicht zur vorvertraglichen Belehrung

De Pflicht zur vorvertraglichen Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht des Verbrauchers ergeht aus §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 2, §4 EGBGB.

Nach §312d Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher im Fernabsatz, dessen Regelfall der elektronische Geschäftsverkehr ist, nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren.

Art. 246a §1 Abs. 2 EGBGB postuliert dabei ausdrücklich die Pflicht zur Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrechts des Verbrauchers, wobei auch ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen ist.

Eine Orientierung über den Inhalt der Widerrufsbelehrung gibt das Muster in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB.

Dass die Belehrung dem Verbraucher vor Vertragsschluss kenntlich zu machen ist, geht aus Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB hervor.

2.) Formelle Anforderungen an die Darstellung der Belehrung

Die darstellerischen Vorgaben, die der Unternehmer bei der Umsetzung der Widerrufsinformationspflicht einzuhalten hat, sind in Art. 246a §4 EGBGB für das Verbraucherrecht abschließend geregelt. Demnach ist die Widerrufsbelehrung inkl. dem nunmehr vorgeschriebenen Musterformular gem. Abs. 1 in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

Zu beachten ist, dass in Abs. 3 etwaige Einschränkungen des Kommunikationsmittels berücksichtigt werden, auf deren Überwindung der Unternehmer mangels technischer Gestaltungsmöglichkeiten keinen Einfluss nehmen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend, soll es mithin sein, dass die Informationen zum Widerrufsrecht in einer dem verwendeten Medium angepassten Weise bereitgehalten werden. Mit diesem Kriterium soll gleichermaßen sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen im Rahmen des jeweiligen Kommunikationsmittels auch tatsächlich abrufen kann.

3.) Pflicht zur Einbindung in den Bestellprozess?

Problematisch ist nun, ob allein aus den Kriterien der Klarheit und Verständlichkeit der Pflichtinformationen die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen angenommene Notwendigkeit hergeleitet werden kann, die Widerrufsbelehrung in den Bestellprozess zu integrieren.

a) Wortlaut und Systematik

Dagegen spricht zum einen, dass der Wortlaut ein derart enges, den Unternehmer in seiner Gestaltungsfreiheit beschneidendes formelles Kriterium nicht impliziert. Auf insofern bestehenden gesetzgeberischen Willen kann also nicht unmittelbar geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber für bestimmte Pflichtinformationen die Einbindung in den Bestellprozess verbindlich vorschreibt. So ist nach §312j Abs. 1 BGB im elektronischen Geschäftsverkehr spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs auf etwaige Lieferbeschränkungen hinzuweisen, während nach Abs. 2 bestimmte Pflichtinformationen des Art. 246a §1 EGBGB unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher im Bestellprozess noch einmal hervorzuheben sind.

Weil die einzige Vorschrift, die Pflichtinformationen direkt im Bestellprozess vorsieht, die Widerrufsbelehrung aber gerade nicht nennt, erscheint es zweifelhaft, ein gleichlautendes Erfordernis aus dem Verständlichkeitskriterium des Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB herauslesen zu wollen. Insofern ist nämlich anzunehmen, dass sich der Gesetzgeber der besonderen Relevanz bestimmter Informationen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bewusst war und für diese ein Sondererfordernis postulierte. Hätte er eben dieses auch bei der Widerrufsbelehrung vorsehen wollen, so hätte er den Wortlaut entsprechend gefasst.

b) Teleologische Erwägungen

Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Deutlichkeits- und Verständlichkeitsvorgaben des Art. 246a §4 EGBGG kann eine Pflicht zur Eingliederung der Widerrufsbelehrung in den Bestellprozess nicht sicher begründet werden.

Ziel der formellen Erfordernisse ist es, dem Verbraucher eine hinreichende Möglichkeit bereitzustellen, von dem Inhalt des Vertrags und seinen Rechten aus selbigem vor Vertragsschluss in angemessener Weise Kenntnis zu nehmen. Insbesondere soll er so davor geschützt werden, durch schleierhafte oder intransparente Darstellungen die Tragweite seiner geschäftlichen Entscheidung sowie die ihm kraft Gesetzes verliehenen Möglichkeiten nicht vollständig erfassen zu können.

Die vorausgesetzte Deutlichkeit und Verständlichkeit der vom Unternehmer bereitzuhaltenden Informationen muss sich also einerseits auf den Inhalt und andererseits auf den Ort der Anführung beziehen.

Fehlbezeichnungen oder Hinweise in anderen Sprachen genügen dem Art. 246a §4 EGBGB ebenso wenig wie die Platzierung an Orten, an denen mit Vertragsinformationen üblicherweise nicht zu rechnen ist. Die Einbindung per Link ist auf Webseiten üblich und widerspricht nicht der Deutlichkeit – sie ist insofern eine Darstellung in der dem Kommunikationsmedium angepassten Weise gem. Art. 246a §4 Abs.3 EGBGB.

An der Deutlichkeit wird es aber regemäßig fehlen, wenn der Unternehmer seine Widerrufsbelehrung unter einem Reiter auf der Shopseite vorhält, der eine Belehrung über Verbraucherrechte nicht impliziert (z.B. in der Kategorie „Über mich“, OLG Hamm, Urteil v. 14.04.2005 – Az. 4 U 2/05), oder wenn der Verbraucher nur über ein übermäßiges Scrollen an die Informationen gelangt.

Die Anzeige eines Links auf die Widerrufsbelehrung an einer Stelle außerhalb des Bestellvorgangs, die für den Verbraucher aufgrund der konkreten Seitengestaltung deutlich wahrnehmbar ist, steht der Verständlichkeit und Deutlichkeit aber wohl nicht entgegen. Dies dürfte auch dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung über einen Info-Kasten auf der Startseite abrufbar ist, solange dieser Kasten auf jeder Seite des Bestellvorgangs am Seitenrand weiterhin angezeigt wird und der Link deutlich und verständlich auf den nachfolgenden Inhalt hinweist. Schädlich wäre es nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber, zwar von der Startseite aus auf die Widerrufsbelehrung zu verzichten, die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Bestellprozess aber nicht vorzusehen.

c) Erwägungen der Rechtsprechung

Dass die Widerrufsbelehrung – entweder per Link oder in Textform – nicht zwingend in den Bestellprozess zu integrieren ist, sondern in zumutbarer Weise auch am Rand der Shopseiten deutlich und leicht auffindbar dargestellt werden kann, wird durch die Rechtsprechung gestützt. Zwar ergingen die einschlägigen Entscheidungen auf Basis des alten Verbraucherrechts. Die Grundsätze zur Deutlichkeit und Verständlichkeit der Widerrufsinformationen galten aber bereits damals.

In einer Leitentscheidung vom 15.05.2014 (Az. III ZR 368/13) entschied der BGH, dass es unzulässig sei, dem Verbrauche per Opt-In die Bestätigung der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung abzuringen, um sich der nachvertraglichen Belehrungspflicht zu entledigen. Insofern sei diese zwingend nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen (§312f Abs. 2BGB), dem eine Website regelmäßig nicht genügt. Allerdings postulierte der BGH keine Einwände bezüglich der Praxis, die Widerrufsbelehrung zur vorvertraglichen Information an geeigneter Stelle auf der Website anzuführen.

Auch das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2006 – Az. 6 U 129/06) sah die Deutlichkeit und Verständlichkeit eines Links auf die Widerrufsbelehrung gewahrt, sofern dieser als sprechender Link gestaltet wird und mithin eindeutig die zu erwartenden Informationen ausweist.

Demnach könnte die Anführung der Widerrufsbelehrung per Link, sofern er deutlich mit „Widerrufsbelehrung und Musterformular“ bzw. ggfs. „Widerrufsrecht“ bezeichnet ist, in einem stets angezeigten Info-Kästchen am Rande einer Website den Anforderungen an die vorvertragliche Unterrichtung genügen.

d) Vorsicht: mangelnde Rechtssicherheit

Auch wenn die Abmahnung, die eine Widerrufsbelehrung – zumindest in Form eines Verweises – im Bestellprozess verlangt, nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Art. 246a §4 EGBGB und in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung unbegründet erscheint, ist die Frage nach dem korrekten Anführungsort für die vorvertragliche Widerrufsbelehrung noch immer mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet.

Vieles mag darauf hindeuten, dass die Darstellung der Widerrufsbelehrung mit deutlich bezeichnetem Link am Rande einer Website in einem stets angezeigten, leicht wahrnehmbaren Info-Kästchen für die Einhaltung vorvertraglichen Informationspflicht des §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a §1 Abs. 2, §4 EGBGB ausreicht. Allerdings fehlt es bislang an einschlägiger Rechtsprechung zu dieser Thematik auf Basis des neuen Verbraucherrechts, sodass bei Beibehaltung dieser Praxis weitere Abmahnungen drohen können.

Um solchen vorzubeugen, empfiehlt die IT-Recht-Kanzlei bis auf Weiteres, im Rahmen des Bestellvorgangs den Link zur Widerrufsbelehrung + Formular (und den AGB samt Kundeninformationen) mit einem entsprechenden Einleitungstext auch unmittelbar in den Bestellprozess einzugliedern. (Der genaue Wortlaut läßst sich den Handlungsanleitungen der Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei entnehmen.)

III. Fazit

Der IT-Recht-Kanzlei liegt zur Zeit eine Abmahnung vor, die eine Pflicht zur vorvertraglichen Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht in Online-Shops unmittelbar im Bestellprozess annimmt. Eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung am Seitenrand soll – selbst wenn diese auf jeder Seite des Bestellvorgangs angezeigt wird – den formellen Anforderungen der Informationspflicht nicht genügen.

Obwohl vieles dagegen spricht, dass ein derartiges Erfordernis auf die für die vorvertraglichen Informationspflichten geltenden Kriterien der Deutlichkeit und Verständlichkeit gestützt werden kann, ist in Anbetracht der noch fehlenden Rechtssicherheit zu empfehlen, im Bestellprozess auf die Widerrufsbelehrung und die AGB hinzuweisen.

Bei Abmahnungen ist von einem autonomen Vorgehen des Abgemahnten ohne Hinzuziehung rechtlichen Beistandes zwingend abzuraten. Vielmehr sollten Inhalt und Umfang stets von fachkundigen Rechtsexperten analysiert werden, um die optimale weitere Handlungsweise zu bestimmten.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten oder benötigen Sie weitere Informationen zum neuen Verbraucherwiderrufsrecht und zur Umsetzung der Informationspflichten im Fernabsatz? Wir beraten Sie gern!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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