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App-Stores, Streaming-Dienste und andere Anbieter elektronischer Dienstleistungen müssen ab 2015 auch Steuern im EU-Ausland zahlen

17.10.2014, 09:44 Uhr | Lesezeit: 7 min
App-Stores, Streaming-Dienste und andere Anbieter elektronischer Dienstleistungen müssen ab 2015 auch Steuern im EU-Ausland zahlen

Nachdem der europäische Gesetzgeber zuletzt Mitte des Jahres Online-Händler und Webshop-Betreiber durch die Änderung des Fernabsatzwiderrufsrechts beschäftigt hatte, ist nun das Umsatzsteuerrecht an der Reihe. Ab 1. Januar 2015 müssen Anbieter von elektronischen Dienstleistungen wie Apps oder Video-Streams ihre Leistungen in dem EU-Mitgliedstaat versteuern, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, der die Leistung abruft. Möchte der Anbieter somit Apps EU-weit verkaufen, muss er das Umsatzsteuerrecht aller 28 EU-Mitgliedstaaten beachten. Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Überblick über die alte und neue Rechtslage im Umsatzsteuerrecht und gibt Praxistipps für die Umstellung.

I. Die Steuer oder der Tod?

Zum 1. Januar 2015 tritt eine Gesetzesnovelle im Umsatzsteuerrecht in Kraft, die zu weitreichenden Änderungen im Online-Geschäft führen wird. Davon betroffen sind jedoch nicht sämtliche Online-Händler, sondern lediglich Anbieter grenzüberschreitender elektronischer Dienstleistungen wie beispielsweise Video- oder Musik-Streaming-Diensten, Webhosting-Angeboten oder App-Verkäufen ins EU-Ausland. Die Anbieter müssen ab Januar 2015 dafür sorgen, dass die anfallende Umsatzsteuer korrekt an die Finanzbehörden des Staates abgeführt wird, in dem der Verbraucher die elektronische Leistung abruft. Dabei richtet sich auch die Höhe der Umsatzsteuer nach dem Steuersatz des Wohnsitzstaates des Verbrauchers. Da auf den Websites der Anbieter elektronischer Dienstleistungen aufgrund der Vorgaben des EU-Rechts die von den Verbrauchern zu zahlende Umsatzsteuer einzeln auszuweisen ist, müssen betroffene Unternehmer künftig das Umsatzsteuerrecht aller 28 EU-Mitgliedstaaten beachten. Allerdings können Unternehmer mit Firmensitz in Deutschland ein vereinfachtes elektronisches Besteuerungsverfahren nach dem deutschen UStG nutzen. Entsprechendes gilt für Anbieter elektronischer Dienstleistungen mit Firmensitz in den anderen EU-Mitgliedstaaten.

II. Das bisherige Umsatzsteuerrecht bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen in der EU

Bislang gilt nach den europäischen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, dass eine grenzüberschreitende elektronische Dienstleistung gegenüber einem Verbraucher in dem Staat ausgeführt wird, in dem der Anbieter der Leistung (Unternehmer) seinen Firmensitz hat. Daher muss ein solcher Unternehmer lediglich das Umsatzsteuerrecht seines Sitzstaates beachten. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Streaming-Dienst mit Sitz in Deutschland elektronische Dienstleistungen an private Kunden im In- und Ausland (gegenwärtig noch) nach dem deutschen Umsatzsteuertarif versteuern muss.

Dieses System der Besteuerung am Firmensitz des Anbieters der elektronischen Dienstleistung geht auf die europäische Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG zurück, die für eine europaweit einheitliche Besteuerung im Sitzstaat des Unternehmers sorgen sollte.

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III. Der Perspektivenwechsel im neuen Umsatzsteuerrecht

Zum 1. Januar 2015 vollzieht sich bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen nun ein Perspektivenwechsel im europäischen Umsatzsteuerrecht.

Umsatzsteuerrechtlich gesehen wird ab dann nicht mehr der Firmensitz des Unternehmers der Ort sein, an dem die elektronische Leistung ausgeführt wird, sondern der Ort, an dem der Verbraucher sich für gewöhnlich aufhält bzw. seinen Wohnsitz hat. Dies wird durch den neuen § 3a Absatz 5 UStG n. F. (ab 1.1.2015) bestimmt, der auf die Richtlinie 2008/8/EG zurückgeht, die die Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG in dieser Hinsicht abändert. Grundgedanke für den Wechsel des Leistungsortes ist, dass der „Verbrauch“ bzw. die Nutzung einer elektronischen Dienstleistung letztendlich am Wohnsitz des Verbrauchers stattfindet und daher auch dort besteuert werden sollte.

Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht haben erhebliche Folgen für die davon betroffenen Unternehmer. Denn nun müssen sie nicht nur die (umsatz-)steuerrechtlichen Aspekte ihres Heimatstaates beachten, sondern vielmehr auch das Umsatzsteuerrecht der Staaten, in denen die privaten Kunden ihren Wohnsitz haben. Denn ob, in welcher Höhe und auf welche Weise der Anbieter der elektronischen Dienstleistungen eine Umsatzsteuer abführen muss, richtet sich grundsätzlich nach den Steuergesetzen des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, der die Leistung abruft.

Hierzu folgendes einfaches Beispiel:

Will ein englischsprachiger kostenpflichtiger Video-Streaming-Anbieter mit Sitz in England seine Dienste Verbrauchern im gesamten EU-Raum anbieten, so muss er ab 1. Januar 2015 die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen eines jeden EU-Mitgliedstaates beachten, in dem Verbraucher seinen Dienst nutzen. Ruft somit ein Verbraucher aus Tschechien einen Film bei ihm online ab, so muss er das tschechische Umsatzsteuerrecht beachten und die Umsatzsteuer in der entsprechenden Höhe an die zuständigen tschechischen Steuerbehörden abführen. Noch bis einschließlich 31. Dezember 2014 genügt es, wenn er sich alleine an das englische Umsatzsteuerrecht seines Sitzstaates hält und sich an die englischen Steuerbehörden wendet.

IV. Der sog. „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS)

Die Gesetzesnovelle im Umsatzsteuerreicht scheint zu einem großen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmer grenzüberschreitender elektronischer Dienstleistungen zu führen.

Ganz so schlimm ist es jedoch bei genauerem Hinsehen nicht. Denn die EU hat für die Mitgliedstaaten ein einheitliches, gemeinsames Besteuerungsverfahren vorgesehen. Knapp umschrieben soll sich dabei jeder betroffene Unternehmer im Rahmen eines speziell dafür eingerichteten Verfahrens nur an die Steuerbehörden seines Heimat- bzw. Sitzstaates wenden können. Zwar bleibt es dabei, dass die anfallenden Umsatzsteuerbeträge an die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten abzuführen sind, in denen die Verbraucher ihren Wohnsitz haben, die die entsprechenden elektronischen Dienstleistungen abgerufen haben. Allerdings leitet die zuständige Steuerbehörde des Sitzstaates des Unternehmers die erforderlichen Daten und Zahlungen im Rahmen einer Kooperation zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten an die zuständen Stellen in den Zielstaaten weiter. Dadurch bleibt der Verwaltungsaufwand für den einzelnen Unternehmer gering, weil er sich tatsächlich – jedenfalls zunächst – nicht mit den für ihn fremden und fernen Steuerbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten auseinandersetzen muss, solange er sich auf das einheitliche Besteuerungsverfahren einlässt.

Für Unternehmer, die grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen anbieten und ihren Firmensitz in Deutschland haben, ist dieses als Mini-One-Stop-Shop (kurz: MOSS) bezeichnete einheitliche Besteuerungsverfahren in § 18h UStG n. F. geregelt.

Darin heißt es eingangs:

„Ein im Inland [Deutschland] ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU Umsätze nach § 3a Absatz 5 UStG n. F. (s. o.) abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 5 Nr. 15 der Richtlinie 2008/8/EG (…) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilnimmt.“

Aus dieser etwas hölzernen gesetzlichen Formulierung geht hervor, dass sich ein betroffener Unternehmer mit Firmensitz in Deutschland rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern melden muss, wenn er an dem (einheitlichen) Besteuerungsverfahren teilnehmen möchte. Wer nicht daran teilnimmt, muss sich tatsächlich mit den Steuerbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten auseinandersetzen, in denen die Verbraucher, die die elektronischen Dienste des Unternehmers nutzen, ihren Wohnsitz haben.

V. Die betroffenen elektronischen Dienstleistungen

Betroffen von der Gesetzesänderung im Umsatzsteuerrecht sind sog. sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.

Hierunter fallen insbesondere:

  • Streaming-Dienste für Videos und Musik wie iTunes, Netflix, Maxdome, Spotify etc.
  • kostenpflichtige Online-Mediatheken
  • App-Stores
  • kostenpflichtige Software-Downloads
  • E-Books
  • elektronische Hörbücher
  • Hosting-Dienste
  • kostenpflichtige Mitgliederportale und Online-Plattformen im Internet wie Game-Websites oder Interessenforen

VI. Der Praxistipp

Im Zusammenhang mit der Änderung des Umsatzsteuerrechts sollten Anbieter von solchen grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen einige Dinge bei der Gestaltung ihrer Websites und beim Online-Verkaufsvorgang beachten.

So müssen Anbieter ab 1. Januar 2015 bei ihren Kunden im Verkaufsvorgang abfragen, ob sie die Leistung als Unternehmer oder als Verbraucher abrufen, also geschäftlich oder privat nutzen. Denn danach entscheidet sich, ob der Anbieter das neue Besteuerungsverfahren nach § 18h UStG n. F. einhalten muss. Weiter muss der Anbieter den Namen und den Wohnsitz des Verbrauchers feststellen, etwa durch Abfrage der Wohnanschrift, so dass klar ist, das Umsatzsteuerrecht welches Staates Anwendung findet und wohin in welcher Höhe die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Ist der Empfänger der elektronischen Leistung kein Verbraucher, sondern selbst Unternehmer, so ist er – und nicht etwa der Anbieter –Steuerschuldner und muss die Leistung in seinem Heimatstaat selbst versteuern. Schließlich sollte der Anbieter natürlich die E-Mail-Adresse des Verbrauchers abfragen, so dass er ihm auf elektronischem Weg eine formgerechte Rechnung zuschicken kann.

Beschäftigen müssen sich die Anbieter zudem mit der Frage, wie sie ihren Webshop für Verbraucher aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten künftig gestalten. Denn immerhin genügt es ab 1. Januar 2015 nicht mehr, einen einheitlichen Webshop mit der Angabe einer einheitlich gültigen Umsatzsteuer zu betreiben. Der Umsatzsteuertarif ist nicht in allen EU-Staaten gleich, so dass die Anbieter ggf. je nach Wohnsitzstaat des Verbrauchers die unterschiedlichen Netto- oder Brutto-Preise angeben müssen. Eine Lösung könnte die Einrichtung getrennter, individueller Ländershops sein.

VII. Fazit

Zum 1. Januar 2015 müssen Anbieter von kommerziellen grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen wie etwa Streaming-Diensten, Download-Angeboten und App-Stores ihre Umsätze in den EU-Mitgliedstaaten versteuern, in denen die Verbraucher ihren Wohnsitz haben, die ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Dazu müssen sie theoretisch die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen aller 28 EU-Mitgliedstaaten beachten. Allerdings wird zeitgleich ein EU-einheitliches elektronisches Besteuerungsverfahren eingeführt, so dass sich die Anbieter zur Verfahrensvereinfachung an die zuständige nationale Steuerbehörde ihres Heimatstaates wenden können. Hier gilt es jedoch wichtige Formalitäten und Fristen einzuhalten. Schließlich sollten sich die Unternehmer zudem überlegen, wie sie ihre Websites rechtzeitig an die neuen gesetzlichen Vorschriften anpassen.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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