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EU-Umsatzsteuerreform seit dem 01.07.2021: Wie sind Preise im Online-Shop bei Verkauf ins EU-Ausland anzugeben?

06.09.2021, 14:23 Uhr | Lesezeit: 8 min
EU-Umsatzsteuerreform seit dem 01.07.2021: Wie sind Preise im Online-Shop bei Verkauf ins EU-Ausland anzugeben?

Zum 01.07.2021 wurden die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern grundlegend geändert. Wer als Online-Händler eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000€ im Jahr überschreitet und an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern liefert, schuldet die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zielland. Auswirkungen hat dies nicht nur steuerverfahrensrechtlich, sondern auch in Bezug auf Preisangaben im Online-Shop . Immerhin müssen im B2C-Handel Preise zwingend inkl. MwSt. dargestellt werden. Welche Optionen Online-Händler im innergemeinschaftlichen Fernabsatz bei Preisangaben nun haben, zeigen wir Mandanten in diesem Beitrag und stellen hilfreiche Umsetzungshinweise bereit.

I. EU-Umsatzsteuerreform und Brutto-Preisangaben: ein unlösbares Problem?

Im Zuge des sog. Digitalpakets wird zum 01.07.2021 auf EU-Ebene das Umsatzsteuerrecht reformiert.

Außer Kraft tritt die bisher geltende Versandhandelsregelung, nach der Online-Händler bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nicht-Unternehmer die Umsatzsteuer grundsätzlich im Wohnsitzland schuldeten und nur bei Überschreitung länderspezifischer Umsatzschwellen im Kalenderjahr der Umsatzsteuerschuld im Zielland unterworfen werden.

In Kraft tritt die sogenannte „Fernverkaufsregelung“, bei welcher Online-Händler bei Lieferungen an Nicht-Unternehmer im EU-Ausland ab Überschreiten einer EU-weit geltenden Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto die Umsatzsteuer stets im Zielland nach dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz schulden.

Die 10.000€-Schwelle gilt insgesamt für alle Lieferungen in andere EU-Länder und nicht für jeden einzelnen anderen Mitgliedsstaat individuell.

Detaillierte Informationen zur Umsatzsteuerreform und den neuen Regeln der Umsatzbesteuerung in den EU-Zielländern stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Die neue Regelung, dass bei Überschreitung der geringen Umsatzschwelle stets der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes anfällt und die Mehrwertsteuer auch dort geschuldet wird, wirft zwangsweise die Frage auf, wie Online-Händler im eigenen Online-Shop künftig Preisangaben korrekt ausweisen können.

Da in allen EU-Mitgliedsstaaten eigene normale und reduzierte Mehrwertsteuersätze gelten, sehen Online-Händler die Möglichkeit einer einheitlichen Preisangabe und sich selbst damit – gesetzlich erzwungen – abmahngefährdet.

Immerhin schreibt das europäische Preisangabenrecht (in Deutschland in § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt vor, dass gegenüber Verbrauchern stets der Preis inklusive Umsatzsteuer angegeben werden muss.

Wie soll das aber gelingen, wenn ab Überschreiten der 10.000€-Marke der Preis inkl. Umsatzsteuer je nach Lieferland zwangsweise im Angesicht unterschiedlicher Steuersätze variiert?

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II. Nur Beinhaltung der Mwst., nicht aber Steuersätze kennzeichnungspflichtig

Was wie ein Widerspruch anmutet, ist tatsächlich allerdings keiner:

Das geltende Preisangabenrecht verlangt gerade nicht, dass der jeweilige Umsatzsteuersatz im Online-Shop angezeigt wird.

Verlangt wird nur, dass gegenüber Verbrauchern der Preis inklusive Umsatzsteuer, also der Brutto-Preis, angezeigt werden muss.

Welcher Steuersatz dahinter steckt, ist aber nicht relevant. Für den Verbraucher muss vielmehr nur ersichtlich sein, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält.

III. Mögliche Optionen rechtskonformer Preisgestaltungen für Händler

Um den neuen steuerrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Grundsätze des Preisangabenrechts zu wahren, stehen Online-Händlern, die an Verbraucher auch in anderen EU-Länder verkaufen, in Ansehung der oben geschilderten Besonderheit mehrere Optionen zu Verfügung.

Bereits anzumerken ist allerdings, dass jede Option für den Online-Händler zu Nachteilen entweder konkurrenz-, erlös- oder implementierungskostentechnischer Art führen kann.

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IV. Fazit

Die seit dem 01.07.2021 geltende Umsatzsteuerreform für innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen wirkt sich maßgeblich auch auf die Preisgestaltungen von Online-Händlern in Shops mit internationalem Liefergebiet aus.

Einfacher wird es zwar nicht. Händler stehen aber verschiedene Optionen zur Verfügung, um ihren Shop und ihre Preisangaben auf die Umstellung vorzubereiten.

Insbesondere von Bedeutung hierbei ist, dass das Preisangabenrecht nicht zur Ausweisung konkreter Mehrwertsteuersätze im Shop verpflichtet, sondern nur verlangt, dass über die enthaltene Umsatzsteuer informiert wird.

Die wohl eleganteste, aber auch aufwändigste Lösung ist, pro Lieferland einen Subshop einzurichten und dort den Gesamtpreis als Nettopreis + jeweiliger nationaler Umsatzsteuer zu verlangen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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15 Kommentare

G
Gergana 01.03.2022, 17:42 Uhr
Shopbetreiber
Guten Tag, ich bin Kleinunternehmer in DE. Nehmen wir an, der Umsatz von meinen EU-Geschäften bleibt unter der 10.000€ Grenze.
Sie schrieben zwar, es besteht keine Pflicht zur Kennzeichnung der Steuersätze im Shop (Endpreis inkl. MwSt.-Hinweis reicht):
... brauche ich denn hier den Hinweis Kleinunternehmer. Denke nein, da sich die Regelung nur auf DE bezieht?
... in den Rechnungen muss der jeweilige Ländersteuersatz ausgewiesen werden, nehme ich an?
... wenn ich aber später die Steuer mit der Umsatzsteuererklärung ganz normal in DE abführe (da unter 10.000€), muss ich die jeweiligen Steuersätze des EU-Landes nehmen analog zu den Rechnungen oder die deutsche 19% Ust.?

Für eine zeitnahe Rückmeldung bedanke ich mich herzlich!
Gergana
G
Georg Friedrich 17.12.2021, 13:55 Uhr
Ust
Schön, ich brauche den Steuerbetrag im Webshop nicht sofort anzeigen, Brutto-Preis reicht.
Doch was nützt es? Am Ende des Tagen muß die Steuer doch abgeführt werden, und dann müßte man
sich mit unzähligen, länderspezifischen Steuersätzen und deren Ausnahmen beschäftigen, oder
habe ich da etwas misverstanden.
Gibt es eine Katalog, der pro Warennummer (CPV) im Zielland die Steuer ausweist?
d
der Kommentatorenhelfer 17.08.2021, 15:11 Uhr
Hilfe zu den Kommentaren (inoffiziell)
Meine Antworten zu o.g. Kommentaren

1) "Kleinunternehmer und Etsy-Shop - Beitrag von Gabriele Sch.": Das Eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Du wirfst hier 3 Sachen durcheinander. Das Etsy eine USt.ID haben will hängt wol mit OSS zusammen. Die Zusammenfassende Meldung ist ein völlig anderer Bereich und auch die deutsche


Kleinunternehmerregelung.
2) "unter 10.000 - Beitrag von Marion": Für dich bleib es dabei, dass du 19% MwSt. ausweist und abführst für deine Exporte in die EU.
3) "Graphik mit Preisangaben im Artikel nicht korrekt - Beitrag von Nikolaus Gruchot": Diese Grafik stammt ja wie dargestellt aus einem unbekannten, externen Onlineshop zur Veranschaulichung, sie muss also nicht unbedingt korrekt sein.
4) "Nur zum Verständnis - Beitrag von Markus" ebenso "Beitrag von Bernd G": Ihr habt es nicht richtig verstanden. Bitte informiert Euch erneut über OSS.
t
tk 29.06.2021, 13:03 Uhr
und was wird als nächstes passieren?
das ist erst der anfang von allem, was uns am ende alle in die knien und in den krebs treiben wird...
C
C.HIRSEKORN 02.06.2021, 11:06 Uhr
EU-STEUER AB 01.07.21
FÜR DEUTSCHE ONLINE-HÄNDLER GIBT ES DIE MÖGLICHKEIT SICH BEI OSS ANZUMELDEN, DAFÜR BRAUCHT MAN NUR EINE STEUER-ID FÜR DEUTSCHLAND UND MELDET FÜR ALLE LÄNDER IN DER EU DIE STEUERN INSGESAMT BEI DER BUNDESZENTRALE FÜR STEUERN AN. NUR DIE UMSETZUNG BEI EUREM ONLINE-SHOP WIRD EVENTUELL ETWAS KOMPLIZIERTER. 
G
Gabriele Sch. 12.05.2021, 10:28 Uhr
Kleinunternehmer und Etsy-Shop
So wirklich blicke ich noch nicht durch.


Als Kleinunternehmerin erhalte ich meine Rechnungen mit MwSt. Nun möchte Etsy von mir eine USt Nr.. Diese kann, muss ich aber als Kleinunternehmerin nicht nutzen.

Außerdem habe ich dieses hier gefunden: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/zusammenfassendemeldung_node.html


" Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM."
Ich verstehe das aktuell nun so, dass ich nicht tun muss. Gibt es dazu andere Ansichten?

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