EU-Umsatzsteuerreform seit dem 01.07.2021: Wie sind Preise im Online-Shop bei Verkauf ins EU-Ausland anzugeben?
Zum 01.07.2021 wurden die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern grundlegend geändert. Wer als Online-Händler eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000€ im Jahr überschreitet und an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern liefert, schuldet die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zielland. Auswirkungen hat dies nicht nur steuerverfahrensrechtlich, sondern auch in Bezug auf Preisangaben im Online-Shop . Immerhin müssen im B2C-Handel Preise zwingend inkl. MwSt. dargestellt werden. Welche Optionen Online-Händler im innergemeinschaftlichen Fernabsatz bei Preisangaben nun haben, zeigen wir Mandanten in diesem Beitrag und stellen hilfreiche Umsetzungshinweise bereit.
Inhaltsverzeichnis
I. EU-Umsatzsteuerreform und Brutto-Preisangaben: ein unlösbares Problem?
Im Zuge des sog. Digitalpakets wird zum 01.07.2021 auf EU-Ebene das Umsatzsteuerrecht reformiert.
Außer Kraft tritt die bisher geltende Versandhandelsregelung, nach der Online-Händler bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nicht-Unternehmer die Umsatzsteuer grundsätzlich im Wohnsitzland schuldeten und nur bei Überschreitung länderspezifischer Umsatzschwellen im Kalenderjahr der Umsatzsteuerschuld im Zielland unterworfen werden.
In Kraft tritt die sogenannte „Fernverkaufsregelung“, bei welcher Online-Händler bei Lieferungen an Nicht-Unternehmer im EU-Ausland ab Überschreiten einer EU-weit geltenden Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto die Umsatzsteuer stets im Zielland nach dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz schulden.
Die 10.000€-Schwelle gilt insgesamt für alle Lieferungen in andere EU-Länder und nicht für jeden einzelnen anderen Mitgliedsstaat individuell.
Die neue Regelung, dass bei Überschreitung der geringen Umsatzschwelle stets der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes anfällt und die Mehrwertsteuer auch dort geschuldet wird, wirft zwangsweise die Frage auf, wie Online-Händler im eigenen Online-Shop künftig Preisangaben korrekt ausweisen können.
Da in allen EU-Mitgliedsstaaten eigene normale und reduzierte Mehrwertsteuersätze gelten, sehen Online-Händler die Möglichkeit einer einheitlichen Preisangabe und sich selbst damit – gesetzlich erzwungen – abmahngefährdet.
Immerhin schreibt das europäische Preisangabenrecht (in Deutschland in § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt vor, dass gegenüber Verbrauchern stets der Preis inklusive Umsatzsteuer angegeben werden muss.
Wie soll das aber gelingen, wenn ab Überschreiten der 10.000€-Marke der Preis inkl. Umsatzsteuer je nach Lieferland zwangsweise im Angesicht unterschiedlicher Steuersätze variiert?
II. Nur Beinhaltung der Mwst., nicht aber Steuersätze kennzeichnungspflichtig
Was wie ein Widerspruch anmutet, ist tatsächlich allerdings keiner:
Das geltende Preisangabenrecht verlangt gerade nicht, dass der jeweilige Umsatzsteuersatz im Online-Shop angezeigt wird.
Verlangt wird nur, dass gegenüber Verbrauchern der Preis inklusive Umsatzsteuer, also der Brutto-Preis, angezeigt werden muss.
Welcher Steuersatz dahinter steckt, ist aber nicht relevant. Für den Verbraucher muss vielmehr nur ersichtlich sein, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält.
III. Mögliche Optionen rechtskonformer Preisgestaltungen für Händler
Um den neuen steuerrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Grundsätze des Preisangabenrechts zu wahren, stehen Online-Händlern, die an Verbraucher auch in anderen EU-Länder verkaufen, in Ansehung der oben geschilderten Besonderheit mehrere Optionen zu Verfügung.
Bereits anzumerken ist allerdings, dass jede Option für den Online-Händler zu Nachteilen entweder konkurrenz-, erlös- oder implementierungskostentechnischer Art führen kann.
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IV. Fazit
Die seit dem 01.07.2021 geltende Umsatzsteuerreform für innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen wirkt sich maßgeblich auch auf die Preisgestaltungen von Online-Händlern in Shops mit internationalem Liefergebiet aus.
Einfacher wird es zwar nicht. Händler stehen aber verschiedene Optionen zur Verfügung, um ihren Shop und ihre Preisangaben auf die Umstellung vorzubereiten.
Insbesondere von Bedeutung hierbei ist, dass das Preisangabenrecht nicht zur Ausweisung konkreter Mehrwertsteuersätze im Shop verpflichtet, sondern nur verlangt, dass über die enthaltene Umsatzsteuer informiert wird.
Die wohl eleganteste, aber auch aufwändigste Lösung ist, pro Lieferland einen Subshop einzurichten und dort den Gesamtpreis als Nettopreis + jeweiliger nationaler Umsatzsteuer zu verlangen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.