Die IT-Recht Kanzlei bietet Standard-AGB für den Onlinehandel in der Schweiz an. Die AGB richten sich nach Schweizer Recht und sind in deutscher Sprache abgefasst. Sie sind für gewerbliche Online-Shops geeignet, über die Waren ausschließlich in der Schweiz zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

Die Schweiz

Der Schweizer Markt lohnt sich für den deutschen Onlinehändler. Die Schweiz ist mit etwa 8 Millionen Einwohnern einer der reichsten Länder der Welt. Der Onlinehandel ist in der Schweiz auf den Vormarsch. Sprachbarrieren spielen für den deutschen Onlinehändler keine übergeordnete Rolle, da die Mehrheit der Schweizer die Schriftsprache Deutsch verwendet oder versteht. Französisch und Italienisch werden nur von einer Minderheit der Schweizer gesprochen. Vieles ist im Schweizer Fernabsatzrecht ähnlich geregelt wie in der Europäischen Union. In der Schweiz gelten weniger strenge Anforderungen, also eine Art Fernabsatzrecht „light“. Aber es sind einige Besonderheiten zu beachten.

Rechtliche Grundlagen

Die Schweiz  gehört nicht zur Europäischen Union, aber sie ist wie eine Insel von Mitgliedsländern der Europäischen Union umschlossen und kann sich den Rechtsnormen der Europäischen Union nur zum Teil entziehen. Allerdings ist das Schweizer Fernabsatzrecht  bei weitem nicht so umfassend wie in der EU und verbraucherfreundlicher  gefasst wie in Deutschland. Die Schweiz verfügt anders als in der Europäischen Union über kein Fernabsatzgesetz. Es gibt verschiedene Gesetze (Obligationenrecht „OR“, Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten „KIG“, Bundesgesetz über den Datenschutz „DSG“) die Teilaspekte des Schweizer Ecommerce-Rechts regeln.

Wichtige Fragen des materiellen Schweizer Rechts

Wie nach deutschem Recht ist die Darstellung von Produkten  auf der Online-Artikelseite nicht als Angebot des Verkäufers anzusehen. Der Kunde gibt mit Bestellung ein verbindliches Angebot ab , das erst mit Annahme durch den Verkäufer zum Abschluss eines Vertrages führt.  Anders als im deutschen Recht gibt es nach Schweizer Recht kein Recht des Kunden zum Widerruf. Es gibt zwar gesetzgeberische Initiativen, entsprechend dem Vorbild in der EU auch in der Schweiz ein Widerrufsrecht zugunsten des Kunden einzuführen. Es ist aber noch nicht abzusehen, ob und wann diese gesetzgeberische Initiative zu einem Gesetz führt.   In den hier angebotenen AGB wird daher  auf ein Widerrufsrecht nicht eingegangen.

Zwingend sind dagegen seit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)im April 2012  eine generelle Impressumpflicht und Informationsvorgaben zu den technischen Schritten des Bestellvorgangs. Die Schweiz orientiert sich dabei an dem Vorbild der Europäischen Ecommerce-Richtlinie:

Art. 3 Abs. 1 Bst. p–u und 2  UWG
1
Unlauter handelt insbesondere, wer:
…..
s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet
und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung
erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

Die Mängelhaftung kann nach Schweizer Recht durch AGB eingeschränkt werden. Insbesondere kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, wenn der Kunde nicht unverzüglich einen Mangel der Ware rügt.

Praktische Anwendungsfragen für den deutschen Onlinehändler, der in der Schweiz Geschäfte betreiben will

Der deutsche Onlinehändler, der mit dem deutschen Fernabsatzrecht vertraut ist, hat im Grundsatz keinerlei Schwierigkeiten, mit Schweizer Kunden Geschäfte zu betreiben.  Er kann die ihm vertrauten deutschen Regelungen zur Impressumspflicht und zu den Informationspflichten zum Bestellvorgang für den Handel mit der Schweiz übernehmen. Das gleiche gilt für die deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wie ausgeführt ist das Schweizer Ecommerce-Recht verkäuferfreundlicher ausgelegt als das deutsche Recht. Entsprechend sind die AGB der IT-Kanzlei für die Schweiz ausgestaltet.  

Schwieriger sind Fragen zur Produktsicherheit zu beurteilen, die ein deutscher  Onlinehändler in der Schweiz zu beachten hat. Die Schweiz ist kein EU-Land aber es gilt in der Schweiz der Grundsatz, dass Onlinehändler in der Schweiz Produkte verkaufen können, die den rechtlichen  Vorgaben eines EU-Landes entsprechen, auch wenn sie den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen (sog. Cassis-de-Dijon-Prinzip). Aber von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind in einer sogenannten Negativliste zum Cassis-de Dijon-Prinzip zusammengefasst, die vom schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben wird (THG@seco.admin.ch) und z.B. Lebensmittel, Arzneimittel und Fahrzeuge betreffen. Deutsche Onlinehändler sollten im Zweifelfall diese Negativliste konsultieren.

Der deutsche Onlinehändler muss dem Kunden kein Widerrufsrecht einräumen, so sind auch die Schweizer AGB der IT-Kanzlei formuliert. Eine andere Frage ist es, ob der deutsche Onlinehändler, der den Schweizer Markt erobern will, dem Schweizer Kunden aus Marketing-Gesichtspunkten doch ein solches Recht einräumen sollte.

Achtung: Anzuwendendes Recht

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Angebote des Händlers nach den äußeren Umständen nicht nur an Verbraucher mit Wohnsitz in der Schweiz sondern auch an Verbraucher im Ausland richten, wo teilweise wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten (wie z. B. in Deutschland). Möchte der Händler Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen vermeiden, sollte er sicherstellen, dass sich seine Angebote nur an Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz richten. Dabei sollten Verhaltensweisen vermieden werden, die für ein grenzüberschreitendes Anbieten sprechen wie z. B. die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als.ch, die Verwendung einer neutralen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domain (z.B..com), die Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen oder die Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen. Zudem sollten Liefergebiet und Kundenkreis ausdrücklich begrenzt werden.

Möchte der Händler sich mit seinen Angeboten dagegen gezielt auch an Verbraucher im Ausland richten, wo ggf. strengere gesetzliche Anforderungen gelten als in der Schweiz, so sollte er zur Vermeidung von Konflikten die rechtliche Gestaltung seiner Online-Präsenz im Zweifel nach der Rechtsordnung ausrichten, die den strengsten Verbraucherschutz vorsieht. In diesem Fall ist eine professionelle rechtliche Beratung dringend anzuraten.

Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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