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Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem besonders günstigen Preis nicht schon allein dadurch irreführend (und dementsprechend unzulässig) ist, dass eine in der Werbung nicht erwähnte Höchstabgabemenge pro Kunde besteht (OLG Hamm, 26.01.2010, Az. 4 U 141/09).
Beitrag von Billy:-)
04.05.2010, 10:33 Uhr
Dass die Regelungen über die Verpackung und das CE-Zeichen streng gehandhabt werden, ist ja noch nachzuvollziehen. Aber der Zirkus, der über die Höchstabgabemenge betrieben wird, lässt einen schon verzweifeln. Gut, dann kann der Endverbraucher eben nur 100 Kondome kaufen. Sollte ne Zeit reichen, oder?
„Hundert Kondome reichen“: Die Bewerbung eines Produkts ohne Nennung der bestehenden Höchstabgabemenge ist nicht per se irreführend von 19.04.2010
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