Teil 3 - Lösungswege beim M-Commerce bezüglich der Umsetzung der Verbraucherschutzvorgaben

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.01.2007
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – App-etit aufs mobile Shoppen!" veröffentlicht.

Verzicht des Kunden

Eine andere Lösung zur Umgehung der Darstellung umfangreicher und daher lästiger Informationspflichten auf den M-Commerce Endgeräten könnte in einem Generalverzicht des Kunden auf seine Verbraucherschutzrechte bestehen. Im Folgenden soll geklärt werden, ob dies im Rahmen von B2C-Geschäften denkbar ist:

  • § 6 TDG: Hier ist ein Verzicht des Kunden schon von vornherein ausgeschlossen, da § 6 TDG die Verbraucher in deren Gesamtheit schützt und nicht dadurch ausgehebelt werden kann, dass ein einzelner auf die in § 6 TDG enthaltenen Hinweispflichten verzichtet.
  • § 312c Abs. 1 BGB / § 312e BGB: Auch im Rahmen des § 312c Abs. 1 BGB sowie des § 312e BGB kann ein Verzicht des Kunden nicht wirklich weiterführen. Zwar sind beide Bestimmungen halb-dispositiv, jedoch bestimmt § 312f S. 1 BGB, dass auschließlich zu Gunsten des Verbrauchers von den §§ 312 ff. BGB abgewichen werden kann. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht kann jedoch unter gar keinen Umständen als ein Verzicht zum Vorteil des Verbrauchers ausgelegt werden.
  • Einbeziehung der AGB durch Verzicht des Verbrauchers: Wie in Kapitel B bereits dargestellt, ist der Verwender der AGB bei fernmündlichen Vertragsschlüssen in der Regel außerstande, dem Kunden vor dem fernmündlichen Vertragsschluss die Möglichkeit zu verschaffen, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Insbesondere wäre auch das Vorlesen der AGB am Telefon keine Lösung. Zum Einen wird dies dem Kunden kaum zumutbar sein, zum Anderen aber wäre eine solche Vorgehensweise auch nicht wirtschaftlich. Auch das Angebot des Unternehmers, dem Kunden dessen AGB einfach zuzuschicken, ist keine praktikable Lösung, da diese Vorgehensweise dem Kunden erst nach Vertragsschluss die Möglichkeit eröffnen würde, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Eine, zumindest auf den ersten Blick tatsächlich vielversprechende Möglichkeit könnte darin bestehen, dass der Kunde durch eine Individualvereinbarung auf die Einhaltung von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verzichtet. Damit würde auch fernmündlich eine Einbeziehung der mitunter recht langen AGB in den Vertrag ermöglicht. Schließlich braucht der Kunde ja die Möglichkeit, von den AGB Kenntnis zu nehmen, nicht auszunutzen. Zur Annahme einer solchen Individualvereinbarung ist jedoch Voraussetzung, dass die Parteien einen entsprechenden Verzicht auch tatsächlich besonders und einzeln ausgehandelt haben. Dies stellt jedoch gerade im M-Commerce einen kaum gangbaren Weg dar:
  • So wäre es bereits insoweit zweifelhaft, wie man eine entsprechende Individualvereinbarung technisch umsetzen wollte. Äußert zweifelhaft in diesem Sinne wäre etwa, ob ein Verzicht durch ein bloßes „Häkchensetzen” hinter einem vorformulierten Text tatsächlich noch als „individuell” angesehen werden könnte.
  • Eine Möglichkeit bestände unter Umständen darin, dass der Kunde in die Lage versetzt werden würde, mittels einer kostenlosen SMS einen entsprechenden Verzicht eigenhändig zu verfassen und vor dem jeweiligen Vertragsschluss an den Unternehmer abzusenden. Dies dürfte jedoch kaum praktikabel sein, da diese Art des Zustandekommens eines Vertrages für den Verbraucher höchst unbequem wäre bzw. ihn wohl auch in der Regel schlicht überfordern würde. Bereits aus diesem Grund scheint es kaum denkbar, dass sich eine solche Vorgehensweise tatsächlich am Markt behaupten könnte.

Einbeziehung der AGB über Rahmenvereinbarung

§ 312c Abs. 1 BGB: Bei Widerrufsbelehrungen bietet sich von vornherein keine Rahmenvereinbarung an, da eine Belehrung für mehrere oder auch künftige Verträge unwirksam ist. Zudem ist der Fristbeginn i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB eng an die ordnungsgemäß erfolgte Belehrung für den jeweiligen Vertrag gekoppelt. Es hat immer eindeutig feststellbar zu sein, welcher Vertrag jeweils betroffen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: § 305 III BGB eröffnet dem AGB-Verwender die Möglichkeit, für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Voraus zu vereinbaren - und zwar im Rahmen einer sog. Rahmenvereinbarung. Aufgrund der im Kapitel B dargestellten Schwierigkeiten, dem Kunden überhaupt eine zumutbare Kenntnisnahme der AGB des Verwenders zu ermöglichen, wird sich auch die Übersendung einer entsprechenden Rahmenvereinbarung wenigstens zur Zeit noch technisch nicht realisieren lassen, da damit kleinere Handy-Displays komplett überfordert wären. Eine andere Möglichkeit könnte natürlich darin bestehen, dem Kunden den jeweiligen Rahmenvertrag über eine E-Mail an dessen stationären Computer oder gleich postalisch zuzuschicken. Diese Alternative hätte jedoch nicht mehr viel mit M-Commerce gemeinsam, welcher sich ja gerade durch die Ortungebundenheit (vgl. schon Einleitung) der M-Commerce Endgeräte auszeichnet. Ein Vorteil hätte diese Vorgehensweise freilich: So wäre es dem jeweiligen M-Commerce Anbieter jedenfalls in Zukunft möglich, seine AGB wirksam auch über Handys einzubeziehen und darüber Geschäfte abzuschließen. Der Nachteil dieser Lösung bestände andererseits darin, dass die typischen Vorteile des M-Commerce (Stichwörter wären hier: Spontanität, Schnelligkeit, Ortsunabhängigkeit etc. ) wieder egalisiert würden, da der Kunde letztendlich doch wieder auf die Mittel des E-Commerce oder gar die Post angewiesen wäre. Während dieser Weg bei Dauergeschäften gangbar sein mag, wird der Kunde, gerade wenn es ihm um die schnelle Abwicklung von Geschäften geht (z.B. Handyklingeltonversand), gegenüber dem klassischen E-Commerce keinen Vorteil für sich entdecken können.

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