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Eine andere Lösung zur Umgehung der Darstellung umfangreicher und daher lästiger Informationspflichten auf den M-Commerce Endgeräten könnte in einem Generalverzicht des Kunden auf seine Verbraucherschutzrechte bestehen. Im Folgenden soll geklärt werden, ob dies im Rahmen von B2C-Geschäften denkbar ist:
§ 312c Abs. 1 BGB: Bei Widerrufsbelehrungen bietet sich von vornherein keine Rahmenvereinbarung an, da eine Belehrung für mehrere oder auch künftige Verträge unwirksam ist. Zudem ist der Fristbeginn i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB eng an die ordnungsgemäß erfolgte Belehrung für den jeweiligen Vertrag gekoppelt. Es hat immer eindeutig feststellbar zu sein, welcher Vertrag jeweils betroffen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: § 305 III BGB eröffnet dem AGB-Verwender die Möglichkeit, für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Voraus zu vereinbaren - und zwar im Rahmen einer sog. Rahmenvereinbarung. Aufgrund der im Kapitel B dargestellten Schwierigkeiten, dem Kunden überhaupt eine zumutbare Kenntnisnahme der AGB des Verwenders zu ermöglichen, wird sich auch die Übersendung einer entsprechenden Rahmenvereinbarung wenigstens zur Zeit noch technisch nicht realisieren lassen, da damit kleinere Handy-Displays komplett überfordert wären. Eine andere Möglichkeit könnte natürlich darin bestehen, dem Kunden den jeweiligen Rahmenvertrag über eine E-Mail an dessen stationären Computer oder gleich postalisch zuzuschicken. Diese Alternative hätte jedoch nicht mehr viel mit M-Commerce gemeinsam, welcher sich ja gerade durch die Ortungebundenheit (vgl. schon Einleitung) der M-Commerce Endgeräte auszeichnet. Ein Vorteil hätte diese Vorgehensweise freilich: So wäre es dem jeweiligen M-Commerce Anbieter jedenfalls in Zukunft möglich, seine AGB wirksam auch über Handys einzubeziehen und darüber Geschäfte abzuschließen. Der Nachteil dieser Lösung bestände andererseits darin, dass die typischen Vorteile des M-Commerce (Stichwörter wären hier: Spontanität, Schnelligkeit, Ortsunabhängigkeit etc. ) wieder egalisiert würden, da der Kunde letztendlich doch wieder auf die Mittel des E-Commerce oder gar die Post angewiesen wäre. Während dieser Weg bei Dauergeschäften gangbar sein mag, wird der Kunde, gerade wenn es ihm um die schnelle Abwicklung von Geschäften geht (z.B. Handyklingeltonversand), gegenüber dem klassischen E-Commerce keinen Vorteil für sich entdecken können.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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