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Frage des Tages: Besteht bei Verträgen über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen ein Widerrufsrecht?

02.06.2023, 10:39 Uhr | Lesezeit: 7 min
Frage des Tages: Besteht bei Verträgen über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen ein Widerrufsrecht?

Ob Dokumente, Audioinhalte, Videoinhalte oder Dienstleistungen wie Online-Kurse oder Streaming-Dienste, immer häufiger werden Inhalte oder Dienstleistungen in digitaler Form über das Internet angeboten. Das Gesetz sieht für Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen besondere Regelungen vor. Dies gilt u. a. auch für die Regelungen zum Widerrufsrecht für Verbraucher. In unserer Beratungspraxis werden wir häufig mit der Frage konfrontiert, ob für Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen überhaupt ein Widerrufsrecht besteht, über das belehrt werden muss. Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag auf den Grund.

Definition digitale Produkte

§§ 327 ff. BGB enthalten besondere Regelungen zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte. Diese sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben, wobei Preis in diesem Sinne auch eine digitale Darstellung eines Werts sein kann.

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.

Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

Regelungen zum Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Das Gesetz sieht gemäß §§ 312g, 355 BGB auch für Verträge zur Bereitstellung von digitalen Inhalten ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher vor, sofern der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Dennoch gehen viele Unternehmer in der Praxis davon aus, dass ein Widerrufsrecht bei solchen Verträgen nicht bestehe. Dies wird häufig damit begründet, dass der vertragsgegenständliche Inhalt nach der Bereitstellung durch den Verbraucher nicht mehr zurückgegeben werden kann und dass nicht verifiziert werden kann, ob der Inhalt vervielfältigt und ggf. wieder gelöscht wurde.

Tatsächlich besteht aber auch bei solchen Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht für Verbraucher, welches jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden kann.

Bei kostenpflichtigen Fernabsatzverträgen zur Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn

  • der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat,
  • der Verbraucher zuvor seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,
  • der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, und
  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

Der Unternehmer muss sich die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers einholen, bevor er mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht vorzeitig.

Bei online zu schließenden Verträgen sollte der Unternehmer die Zustimmung des Verbrauchers spätestens auf der Bestellseite einholen, über die der Verbraucher seine Bestellung absendet.

Der Bestätigungstext muss gesondert dargestellt werden (darf also nicht etwa in die AGB oder die Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch eine gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/oder Widerrufsbelehrung).

Ein entsprechender Bestätigungstext könnte etwa wie folgt lauten:

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Der Unternehmer darf mit der Ausführung des Vertrages erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.

Schließlich muss der vom Verbraucher via Checkbox bestätigte Text in die Bestätigung des Vertragsinhalts gemäß § 312f BGB aufgenommen werden. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bevor mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) erteilt werden.

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Regelungen zum Widerrufsrecht für digitale Dienstleistungen

Auch für Verträge zur Erbringung von digitalen Dienstleistungen (z.B. Online-Kurse oder Streaming-Dienste) sieht das Gesetz gemäß §§ 312g, 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher vor, sofern der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird.

Soweit es sich dabei um kostenpflichtige Verträge handelt, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn

  • der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits vollständig erbracht hat,
  • der Verbraucher zuvor seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,
  • der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, und
  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung von dessen Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gemäß § 312f Abs. 2 BGB übermittelt hat.

Für den Fall, dass der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung durch den Unternehmer widerruft (also noch vor dem oben geschilderten Erlöschen des Widerrufsrechts), schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen.

Diese Pflicht zum Wertersatz besteht jedoch nur dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher auch zutreffend über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatzanspruch belehrt worden ist.

Der Unternehmer muss sich vom Verbraucher daher bereits auf der Bestellseite (also vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) die ausdrückliche Zustimmung holen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, über welche der Vertrag geschlossen werden soll, begonnen werden kann und sich zugleich bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon weiß, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert.

Hierzu sollte auf der jeweiligen Bestellseite ein entsprechender Text vorgehalten werden, welcher vom Verbraucher durch eine nicht vorausgewählte Checkbox bestätigt werden muss, um die Bestellung aufgeben zu können. Dieser Text muss separat dargestellt werden (darf also nicht etwa in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch eine gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/ oder Widerrufsbelehrung).

Ein entsprechender Bestätigungstext könnte etwa wie folgt lauten:

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Es muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher seine Bestellung nur abschicken kann, wenn er die Checkbox aktiviert hat. Der Unternehmer darf mit der Ausführung der Dienstleistung erst beginnen, nachdem er die Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.

Ferner muss die Zustimmung des Verbrauchers, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen werden soll in die dem Verbraucher nach § 312 f Abs. 2 BGB zu erteilende Bestätigung des Vertragsinhalts, welche auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung zu stellen ist aufgenommen werden. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher erteilt werden, bevor der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Fazit

Das Gesetz sieht gemäß §§ 312g, 355 BGB auch für Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher vor, sofern der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht kann aber jeweils unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden.

Über das Bestehen und die Voraussetzungen des vorzeitigen Erlöschens muss im Rahmen einer Widerrufsbelehrung informiert werden. Diese ist selbst dann nicht verzichtbar, wenn die Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts vorliegen.

Tipp:

Im Rahmen ihrer Schutzpakete bietet die IT-Recht Kanzlei u. a. auch spezifische Rechtstexte für Verträge zur Bereitstellung von digitalen Inhalten an. Diese enthalten jeweils auch eine Widerrufsbelehrung, die den besonderen gesetzlichen Anforderungen genügt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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