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Ein Verbraucher widerruft und behauptet nun gegenüber dem Online-Händler, dass er 3 Jahre lang Zeit habe, ihm die bestellte Ware zurückzuschicken. Zu Recht?

17.01.2014, 14:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
Ein Verbraucher widerruft und behauptet nun gegenüber dem Online-Händler, dass er 3 Jahre lang Zeit habe, ihm die bestellte Ware zurückzuschicken. Zu Recht?

Grundsätzlich steht jedem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht zu, das er ohne Begründung per Widerrufserklärung in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Online-Händler ausüben kann. Der Verbraucher muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen, vorausgesetzt, er wurde bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Erfolgt eine Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, gilt das Widerrufsrecht des Verbrauchers für unbefristete Zeit.

Hat der Verbraucher allerdings wirksam in Textform widerrufen, entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des §346 BGB, in dem die beiden Parteien zur gegenseitigen Herausgabe der empfangenen Leistungen verpflichtet sind.

Pflichten des Händlers

Bisher:

Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB hat der Händler dem Verbraucher den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Bisher ist im deutschen Recht angesetzt, dass dies binnen 30 Tagen erfolgen muss, um den Eintritt des Zahlungsverzugs zu verhindern, §286 Abs. 3 BGB.

Ab Mitte diesen Jahres:

Nach Art .14 der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie, deren Umsetzungsgesetz in Deutschland bereits verabschiedet wurde und zum 13.06.2014 in Kraft tritt, hat der Unternehmer hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang des Widerrufs zurückzuzahlen.

1

Pflichten des Verbrauchers

Bisher

Nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Verbraucher Im Gegenzug zur Rücksendung der Ware verpflichtet.
Bisher sah das deutsche Recht keine entsprechende Rücksendefrist vor. Derzeit bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, den Verbraucher durch Fristsetzung in Verzug zu setzen oder vertraglich eine bestimmte Rücksendefrist zu vereinbaren.

Mithin ist das Beharren auf eine Dreijahresfrist ohne entsprechende Fristsetzung durch den Händler nicht widerrechtlich, wenngleich es dreist und unangemessen erscheint.

Ab Mitte diesen Jahres:

Ab dem 13.06.2014 allerdings hat der Verbraucher die Waren gemäß Art.15 der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückzusenden. Dabei muss der Händler diese nicht innerhalb der 14 Tage erhalten. Die Frist ist vielmehr gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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