Berechnung des Wertersatzanspruchs nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wie nach einem Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs der Wertersatz zu bemessen ist, wenn dem Rücktrittsgegner die Rückgewähr der empfangenen Leistung aufgrund einer Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist und er deshalb Wertersatz schuldet.
Die Klägerin veräußerte dem Beklagten im Juli 2005 den Wallach "Locarno". Als Gegenleistung sollte der Beklagte "alle Aufwendungen übernehmen", die der damals 17-jährigen Klägerin "bis zur Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B entstehen" würden. Zunächst erteilte der Beklagte, der Fahrlehrer ist, der Klägerin selbst Fahrstunden. Später wechselte die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten zu einer anderen Fahrschule. Nach dem Abschluss ihrer Fahrausbildung forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rechnung der Fahrschule zu begleichen. Nachdem der Beklagte damit in Verzug gekommen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückübereignung des Pferdes. Der Beklagte sah sich dazu nicht in der Lage, weil er das Pferd zwischenzeitlich seiner Tochter übereignet hatte.
Die Klägerin verlangt nunmehr Wertersatz in Höhe von 6.000 € mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem Verkehrswert des Pferdes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.290,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres wirksamen Rücktritts Wertersatz von dem Beklagten verlangen kann, weil ihm die Rückgabe des übereigneten Pferdes aufgrund der Veräußerung an seine Tochter nicht mehr möglich ist. Die Bemessung des Wertersatzes richtet sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung, im vorliegenden Fall also nach den vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, die nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 2.290,72 € zu veranschlagen sind.
Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB - im Wege einer teleologischen Reduktion – nicht anzuwenden, wenn sich der Rücktrittsgegner – wie hier der Beklagte – in Zahlungsverzug befindet und der Wert der Leistung, für die er Wertersatz schuldet, höher ist als der Wert der Gegenleistung. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht der Wert der Gegenleistung, sondern der Verkehrswert der empfangenen Leistung maßgeblich sein soll. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlt es an einer Grundlage für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Quelle: PM des BGH
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S. Hofschlaeger / Pixelio
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