Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung

Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
05.01.2024 | Lesezeit: 5 min

Die elektronische Kontaktaufnahme des Paketdienstleisters mit dem Kunden zur Mitteilung des Versandstatus bzw. zur Paketankündigung ist mittlerweile alltägliche Praxis. Dazu gibt der Online-Händler die E-Mail-Adresse des Kunden an den Paketdienstleister weiter, damit dieser den Kunden per E-Mail über die bevorstehende Zustellung der bestellten Warenlieferung informieren kann. Diese Benachrichtigung des Kunden ist informativ und bietet in den meisten Fällen auch einen Mehrwert für den Kunden. Nach den Vorgaben der meisten Landesdatenschutzbehörden ist die Weitergabe allerdings nur mit Einwilligung des Kunden erlaubt. Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Beitrag.

Bayern LDA und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sehen Einwilligungspflicht

Sowohl das Bayerische Landesamt für Datenschutz als auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen halten eine Einwilligung des Kunden in die Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an den Paketdienstleister für erforderlich.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz führte hierzu aus:

"Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig aufgrund einer Rechtsgrundlage oder mit einer Einwilligung des Betroffenen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, soweit es für die Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Die Übermittlung der E-Mail-Adresse an den Transportdienstleister ist für den Transport eines Paketes nicht erforderlich und damit zunächst nicht zulässig. Als zusätzlicher Service für z.B. eine Terminabsprache oder wie hier die Sendungsverfolgung kann die Übermittlung der Mailadresse nützlich sein, hierzu müsste allerdings vorher gemäß § 4 Abs. 3 BDSG über die Tatsache der Übermittlung, den Zweck und den Empfänger der Daten informiert werden und es müsste grundsätzlich eine Einwilligung des Kunden in die Übermittlung der Mailadresse an das Versandunternehmen eingeholt werden."

Aus den Vorgaben der Bayerischen Datenschutzbehörde ist zu schließen, dass für eine rechtmäßige Übermittlung der E-Mail-Adressen der Kunden an den Paketdienstleister eine transparente Information über die Übermittlung, den Zweck und den Empfänger der Daten sowie die Einholung einer Einwilligung des betroffenen Kunden erforderlich ist.

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Andere Auffassung des hessischen Datenschutzbeauftragten

Entgegen der Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden in Bayern und Nordrhein-Westfalen hält der hessische Datenschutzbeauftragte eine Einwilligung nicht für erforderlich.

Im Rahmen einer Auskunft teilte dieser mit, dass eine Übermittlung der E-Mail-Adresse an den Versanddienstleister gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG zulässig sei.

Zur Begründung führte der hessische Datenschutzbeauftragte aus:

"Die E-Mail-Adresse des Käufers wird für die Zustellung zwar nicht unbedingt benötigt, dennoch haben sowohl der Onlinehändler als auch der Versanddienstleister (und häufig auch der Käufer selbst) ein berechtigtes Interesse an einer E-Mail Benachrichtigung des Paketempfängers durch den Versanddienstleister.
(…)
Dagegen besteht regelmäßig kein Grund zur Annahme, dass ein schutzwürdiges Interesse des Paketempfängers am Ausschluss der Übermittlung seiner E-Mail-Adresse die Interessen des Händlers und des Versanddienstleisters überwiegt. Vielmehr wünschen die meisten Kunden von Onlineshops genauere Informationen zur Zustellung ihres Pakets bzw. die Auswahl von Zustellungsalternativen (zum Beispiel anderer Zeitpunkt). Zudem unterliegen die Versanddienstleister zur Wahrung des Postgeheimnisses besonderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen."

Update vom 27.09.2023: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg sieht ebenfalls eine Einwilligungspflicht

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat in einem Schreiben vom 27. September 2023 zu einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsprüfung nach Art. 57 Abs. 1 lit. a, f und Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO mitgeteilt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung die Übermittlung von E-Mail-Adressen zu Ankündigungszwecken einer Rechtfertigung bedarf.

Dabei sei eine Rechtfertigung aufgrund der Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO nicht möglich, da die Weitergabe der E-Mail-Adresse zum Zwecke der Paketankündigung nach Auffassung des Landesbeauftragten Baden-Württemberg nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich sei.

Er führt in seinem Schreiben des Weiteren aus:

"Die Mehrheit der Datenschutzaufsichtsbehörden und auch die Datenschutzkonferenz (DSK) halten daher an der Auffassung fest, dass für die Weitergabe von E-Mailadressen an Versanddienstleister eine wirksame (informierte) Einwilligung der/des Betroffenen erforderlich ist. Dies erfolgt in der Regel (…) über eine Checkbox innerhalb des Bestellvorgangs, worin die Kund/Innen über die Möglichkeit der Weitergabe ihrer E-Mailadresse an Versanddienstleister informiert werden und mittels des Anklickens der Checkbox eine Einwilligung erteilen können."

So wie schon das das Bayerische Landesamt für Datenschutz und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen fordert der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg die Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe der E-Mailadresse zu Paketankündigungszwecken.

Das vorbenannte Schreiben richtete sich gegen einen Online-Händler, der die E-Mail-Adressen seiner Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung an die Versanddienstleister weitergab.

In diesem Zusammenhang forderte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg den Online-Händler auf, den Bestellvorgang auf seiner Website entsprechend anzupassen und künftig sicherzustellen, dass die Weitergabe auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung erfolgt, oder die Weitergabe der E-Mail-Adressen der Kunden an die Versanddienstleister künftig zu unterlassen.

Tipp: Weitere Informationen hierzu sowie ein Muster (für Mandanten) zur Einholung einer Einwilligung zur Weitergabe der E-Mail-Adresse an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken finden Sie hier.

Fazit

Online-Händler, die beabsichtigen, E-Mail-Adressen von Kunden an Paketdienstleister zum Zwecke der Versendung von "Versandstatus-" oder "Paketankündigungs-E-Mails" weiterzugeben, dürfen dies nach geltender Rechtslage nur mit vorheriger Einwilligung des betroffenen Kunden tun. Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Weitergabe von Kunden-E-Mail-Adressen hinreichend gerecht zu werden, müssen Online-Händler im Rahmen des Bestellvorgangs eine transparente Einwilligung des Kunden einholen, z.B. durch einen Einwilligungstext mit sog. "Check-Box". Darüber hinaus müssen sie im Rahmen der Datenschutzerklärung umfassend über die Datenerhebung und -weitergabe informieren.

Hinweis: Sollten Sie Beratungsbedarf im Falle der Weitergabe von E-Mail-Adressen ihrer Kunden zum Zwecke der Lieferabstimmung bzw. die Lieferankündigung haben oder Rechtstexte verwenden wollen, die eine Datenweitergabe zum Zwecke der Lieferabstimmung bzw. die Lieferankündigung vorsehen, können Sie sich gerne an die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei wenden!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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