Verkauf von Fahrzeugteilen

FAQ zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile für PKW, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge

FAQ zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile für PKW, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge

Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur gehandelt werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Anderenfalls besteht ein Vertriebsverbot. Da das Kraftfahrtbundesamt (KBA) den Handel mit nicht genehmigten Fahrzeugteilen rigoros verfolgt, sollen diese FAQ Aufschluss über die wesentlichen Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Fahrzeugteilen, den Pflichten des Handels und den Konsequenzen bei Verstößen geben.

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Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO

Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO

Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, welches in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils - so das LG Siegen (Urt. vom 01.06.2017, Az.: 7 O 14/16).

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Absolutes Vertriebsverbot für ungenehmigte Fahrzeugteile nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?

Absolutes Vertriebsverbot für ungenehmigte Fahrzeugteile nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?

Bestimmte Fahrzeugkomponenten bedürfen in Deutschland nach §22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlichen Bauartgenehmigung, welche die Einheitlichkeit von Verarbeitungsstandards gewährleisten und so zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen soll. Die Einhaltung der Bauartgenehmigung wird durch ein entsprechendes Prüfzeichen bescheinigt, an dessen Nichtvorhandensein die Ordnung ein grundsätzliches Verkaufsverbot knüpft. Weil Händler, die betroffene Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen vertreiben, immer wieder mit Abmahnungen konfrontiert werden, widmet sich der folgende Beitrag der Reichweite der Verbotswirkung und geht insbesondere der Frage nach, ob die Untersagung des Vertriebs unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann.

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Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?

Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?

Autoland Deutschland, Autoland USA. Im Ausland hergestellte Autos erfreuen sich in Deutschland einer gewissen Beliebtheit und fristen nicht nur ein Nischendasein. Allerdings benötigen sie für Reparaturen oder Tuning spezielle Ersatzteile, da die für den deutschen Markt im In- oder Ausland hergestellten Ersatzteile häufig nicht kompatibel sind. Insbesondere für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile dürfen in Deutschland jedoch nur vertrieben werden, wenn sie nach einer amtlichen Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sind. Original Importware fehlt es naturgemäß an einem solchen Prüfzeichen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, inwieweit importierte Ersatzteile für Importautos dennoch in Deutschland vertrieben werden dürfen.

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OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs batteriebetriebener Fahrradlampen ohne „K-Nummer“, auch bei Hinweis auf fehlende Zulassung

OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs batteriebetriebener Fahrradlampen ohne „K-Nummer“, auch bei Hinweis auf fehlende Zulassung

Über das Internet wird häufig Fahrradzubehör, mit dem Hinweis, das beworbene Produkt entspreche nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und ersetze somit nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung, angeboten. Trotz dieses Disclaimers und der Bezeichnung „Freizeit-Leuchte“, welche die Tauglichkeit zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr widerlegen, erwerben Verbraucher aufgrund des preiswerten Angebots solche Fahrradlampen. Ob der Vertrieb solcher Waren überhaupt zulässig ist, hat das OLG Karlsruhe im Urteil vom 12.12.2014 (Az. 4 U 45/14) entschieden.

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LG Mönchengladbach zum KFZ-Teileverkauf: Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ führt nicht aus Wettbewerbsverstoß heraus

LG Mönchengladbach zum KFZ-Teileverkauf: Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ führt nicht aus Wettbewerbsverstoß heraus

Verbrauchern wird im Vertrieb über das Internet häufig Kfz-Zubehör mit dem Hinweis „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ oder „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ angeboten. Trotz dieses Hinweises, welcher das Fehlen eines amtlichen Prüfzeichens ausdrücklich kenntlich macht, erwerben Verbraucher dennoch aufgrund des preiswerten Angebots solche Produkte. Ob das Anbieten solcher Waren überhaupt zulässig ist, hat das LG Mönchengladbach im Urteil vom 03.11.2014 (Az. 8 O 37/14) entschieden.

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OLG Hamm: eBay-Angebot über multifunktionale Kfz-Bauteile ohne Prüfzeichen unzulässig, wenn Möglichkeit einer bauartgenehmigungspflichtigen Verwendung besteht

OLG Hamm: eBay-Angebot über multifunktionale Kfz-Bauteile ohne Prüfzeichen unzulässig, wenn Möglichkeit einer bauartgenehmigungspflichtigen Verwendung besteht

An den Vertrieb von Fahrzeugteilen oder im Straßenverkehr einsetzbarer Sonderausstattung werden aus Gründen der Verkehrssicherheit hohe Anforderungen gestellt. So sieht die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in §22a für eine breite Spanne von Bauteilen nicht nur die Pflicht in einer amtlich genehmigten Bauart vor, sondern lässt zudem deren Vertrieb nur zu, wenn die Teile mit einem amtlich vergebenen individuellen Prüfzeichen versehen sind.

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OLG Hamm: Generelles Vertriebsverbot für Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen?

OLG Hamm: Generelles Vertriebsverbot für Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen?

Bestimmte Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt (z.B. Frontschutzsysteme, § 22a StVZO) und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein. Nur, was gilt, wenn ein Fahrzeugteil entgegen § 23 StVG kein solches Prüfzeichen aufweist? Darf dieses überhaupt noch angeboten bzw. vertrieben werden, etwa mit dem Hinweis "nicht für den Straßenverkehr zugelassen"? Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr, dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen könne.

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