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Bilderklau, Bildrechte - Urheberrecht

FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?

Eine urheberrechtliche Abmahnung im Briefkasten macht erst einmal Angst. Muss man jetzt die Unterlassungserklärung unterschreiben? Was ist sonst noch zu beachten? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen.

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Bilderklauabmahnung: Was jetzt?

Produktfotos sind entscheidend für den Erfolg – und wer in hochwertige Bilder investiert, möchte nicht, dass andere sie einfach nutzen. Doch was tun, wenn man selbst eine Abmahnung wegen „Bilderklau“ erhält?

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Muster-Einwilligungserklärung: für Fotos von personalisierten Auftragsarbeiten

Möchten Händler Bildaufnahmen von Ergebnissen ihrer Auftragsarbeiten, die personenbezogene Kundeninformationen enthalten, werbewirksam auf ihren Internetpräsenzen darstellen, benötigen sie in rechtlicher Hinsicht die datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen. Wir stellen eine umfassende Muster-Erklärung mit Datenschutzhinweisen bereit.

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Bilderklau: Keine gute Idee!

Um als Händler möglichst viele Kunden auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen, braucht man Bilder. Aber: Um Bilder benutzen zu dürfen, muss man selbst Urheber der Bilder sein oder zumindest Nutzungsrechte vom Urheber erworben haben.

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AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau

Dass Bilderklau negative Folgen mit sich bringen kann, dürfte den meisten Händlern bekannt sein. So sehen sich unberechtigte Nutzer häufig nicht nur mit Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung oder Auskunft konfrontiert, sondern müssen grundsätzlich auch Schadensersatz zahlen.

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Muster: Einwilligung zur Veröffentlichung von Kundenfotos im Internet

Möchten Händler Bildaufnahmen von zufriedenen Kunden mit erworbenen Produkten werbewirksam auf ihrer Internetpräsenz darstellen, benötigen sie in rechtlicher Hinsicht die urheberrechtliche Lizenz sowie die datenschutzrechtliche Einwilligung des Abgebildeten. Wir stellen eine umfassende Muster-Erklärung bereit, welche die beiden rechtlichen Elemente vereint.

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Vermeidbar: Abmahnungen wegen Bilderklau

Bilder sagen mehr als 1000 Wort - und deshalb sind Bilder auch so beliebt bei Händlern. Was im Eifer aber nicht vergessen werden darf: Um ein Bild nutzen zu dürfen muss man selbst der Urheber sein oder es wurden Nutzungsrechte eingeräumt.

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LG Bochum: Homepage-Ersteller haftet für Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Der beklagte Webdesigner hatte für die Klägerin – eine Anwaltskanzlei – eine Homepage erstellt und zur Gestaltung der Seite urheberrechtlich geschützte Bilder aus seinem „Fundus“ verwendet. Als Betreiberin der Seite wurde die Klägerin auf Schadensersatz vom Inhaber der Urheberrechte der streitgegenständlichen Bilder wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Erstellung einer Homepage und bekam durch Urteil v. 16.08.2016 vom LG Bochum recht (LG Bochum, Urteil v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).

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BGH: Meine Bilder, deine Bilder – Zur Urhebervermutung bei Fotografien im Internet

Fast jeder hat wohl heutzutage schon einmal etwas über das Internet verkauft. Entsprechende Plattformen wie eBay werden sowohl von Privatverkäufern als auch von Onlinehändlern fleißig genutzt. Allerdings möchten die Käufer natürlich sehen, was ihnen angeboten wird. Daher wird das Angebot nur mit einem ordentlichen Bild zum Erfolg. Wer jetzt mit dem Gedanken spielt, einfach ein Bild des gleichen Artikels im Internet zu suchen und dieses für seine eigenen Zwecke zu nutzen, der sollte sich diesen Schritt besser noch einmal genau überlegen. Denn wenn der Urheber der Bilder dahinter kommt, kann es teuer werden.

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Finger weg: Ein Überblick zum Thema Bilderklau im Internet

Produktbilder sind im Onlinehandel unverzichtbar geworden. Produkte lassen sich im Onlineshop nicht anfassen, fühlen und testen. Hochqualitative und anschauliche Produktbilder bieten die Lösung und helfen ab, wenn ein „live“ sehen wie im Einzelhandel nicht möglich ist. Und das verlockt natürlich dazu, die Bilder via copy&paste vom Mitbewerber zu entwenden. Und das wiederum stellt eine Urheberrechtsverletzung dar – denn jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nur vom Rechteinhaber genutzt werden. Eine Übersicht.

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Ich schätz mal......Zum Schadensersatz bei Bilderklau ohne Lizenzierungspraxis

Wird ein Foto im Internet unberechtigt verwendet und der Lichtbildinhaber auch nicht als Urheber benannt, kann letzterer einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr gegen den Verwender geltend machen.Besteht allerdings keine Lizenzierungspraxis, ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MMF) nur eingeschränkt anwendbar und das Gericht befugt den Schadensersatz in freiem Ermessen schätzen. Im Falle des Landgericht Berlin (Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14) waren das dann 100 EUR.

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