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Ich schätz mal......Zum Schadensersatz bei Bilderklau ohne Lizenzierungspraxis

04.11.2015, 17:32 Uhr | Lesezeit: 4 min
Ich schätz mal......Zum Schadensersatz bei Bilderklau ohne Lizenzierungspraxis

Wird ein Foto im Internet unberechtigt verwendet und der Lichtbildinhaber auch nicht als Urheber benannt, kann letzterer einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr gegen den Verwender geltend machen. Besteht allerdings keine Lizenzierungspraxis, ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) nur eingeschränkt anwendbar und das Gericht befugt den Schadensersatz in freiem Ermessen schätzen. Im Falle des Landgericht Berlin (Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14) waren das dann 100 EUR.

Geklagt hatte ein Berufsfotograf, der seine Tätigkeit überwiegend für eine Gesellschaft ausübt, deren Gesellschafter er selber ist.

Besonders im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist, dass hinsichtlich der von ihm geschaffenen Bilder keine einschlägige Lizenzierungspraxis vorhanden ist und sich die Höhe der Lizenzgebühr demnach nicht für ein einzelnes Nutzungsrecht gesondert ermitteln lässt.

Unter anderem erstellte der Kläger eine Fotografie, die die Beklagte sodann mit einem Paragraphen-Zeichen versehrte und es in dieser bearbeiteten Form auf ihrer Internetseite verwendete. Nach Ansicht des Klägers dies über einen Zeitraum von über sieben Jahren. Weder hatte der Kläger der Beklagten hierzu ein Nutzungsrecht eingeräumt, noch benannte die Beklagte den Kläger auf ihrer Internetseite als Urheber der Fotografie.

Das LG Berlin gab dem Kläger Recht und billigte ihm gegen die Beklagte einen Unterlassungs- sowie einen Schadensersatzanspruch nach §§ 97, Abs. 1, Abs. 2, 19a, 13 UrhG zu.

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Lichtbilderschutz

Unstreitig sei der Kläger Urheber an der Fotografie, so die Richter. Das Gericht entschied, dass die durch den Kläger erschaffene Fotografie als Lichtbild urheberrechtlichen Leistungsschutz nach § 72 UrhG genießt. Dieser Leistungsschutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf die bearbeitete Fassung, wie sie die Beklagte auf ihrer Internetseite verwendet hat. Eine freie Benutzung nach § 24 UrhG liegt nicht vor.

Keine Übertragung urheberrechtlicher Grundsätze auf Lichtbildteile

Der Schutzgrund des § 72 UrhG verbietet es, eine entsprechende Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze auf Lichtbildteile zu übertragen, da es primär um den Schutz einer intensiven technischen Leistung und nicht um eine kreative geht. Daher ist es irrelevant, ob das Ursprungswerk durch die Bearbeitung verändert wird und dahinter verblasst. Das Lichtbild untersteht auch dann dem ausschließlichen Lichtbildschutz, wenn der in Frage stehende Ausschnitt deutlich weniger als einen substantiellen Ausschnitt ausmacht. Die technische Leistung ist hierbei schon dann tangiert, „wenn es um die Übernahme und Verarbeitung einzelner „Pixel“ geht und zwar unabhängig von ihrer Quantität und Qualität“, so die Richter.

So stehen dem Lichtbildner auch die Nutzungen an dem Lichtbild sowohl in kolorierter und aufgrund von Digitalisierung vorgenommener retuschierter Formen zu, als auch die Verwendung des Lichtbildes im Zusammenhang von Fotokollagen.

Diese Nutzungsrechte hat die Beklagte unzweifelhaft eingeholt, und dies ohne Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers entsprechend §§ 72 Abs. 2, 13 UrhG als Urheber benannt.

Unterlassungsanspruch

Dass die Wiederholungsgefahr noch weiter besteht, erkannte das Gericht als gegeben an. Vor allem der Ausschluss einer Wiederholungsgefahr durch Zeitablauf vermag nicht einzugreifen. Hierfür wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, die die Beklagte aber ausdrücklich verweigert hat. Allenfalls könnte eine Wiederholungsgefahr kraft „Verwirkung“ ausgeschlossen sein. In diesem Zusammenhang urteilte das Gericht aber, dass die Beklagte aufgrund der anwaltlichen Abmahnung eben nicht darauf vertrauen durfte, dass der Kläger sein Begehren hat fallen lassen. Mangels der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes sind die Voraussetzungen einer wirksamen Verwirkung folglich nicht gegeben. „Ein bloßer Zeitablauf allein genügt für die Annahme einer Verwirkung nicht.“

Höhe des Schadensersatzanspruchs in freiem Ermessen des Gerichts

Da der Kläger, wie er selbst einräumte, über keinerlei Lizenzierungspraxis verfügt, richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruches allein nach dem freien Ermessen des Gerichts.

Mangels Lizenzierungspraxis lassen sich die Erträge nicht wie - wenn vorhanden -nach den MFM-Empfehlungen berechnen. Den neusten Rechtsprechungen der Kammer zu entnehmen, können solche MFM-Empfehlungen schon nicht mehr annäherungsweise mehr zur Bestimmung einer „angemessenen“ Lizenzgebühr herangezogen werden.

Das Gericht billigte dem Kläger daher hier einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu, wonach sich der Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Nach § 97 Abs. 2 UrhG darf der Schadensersatz den Kläger allerdings nicht besser stellen, als er ohne die Rechtverletzung stehen würde.

Da der Kläger selbst nicht schlüssig darlegen konnte, dass ihm durch die rechtswidrige Nutzung der Fotografie ein Schaden entstanden ist (§§ 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG) , der über den vom Gericht zu schätzenden Mindestschaden von 100 € (§ 287 ZPO) hinausgeht, sprach das Gericht ihm nur einen (absoluten) Anspruch in Höhe von frei geschätzten insgesamt 200 € zu, je 100 € als Lizenzgebühr, der durch einen weiteren Zuschlag in Höhe von 100 % aufgrund der fehlenden Urheberbenennung (§ 13 UrhG) zu erhöhen war.

"Der Kläger geht schließlich fehl in der Annahme, dass die MFM-Empfehlungen gerade für Fälle angewendet würden, in denen eine Lizenzierungspraxis tatsächlich nicht bestünde. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die MFM-Empfehlungen ihrem eigenen Anspruch nach eine marktgerechte – und nur insoweit „angemessene“ – Lizenzierungspraxis der tatsächlich am Markt tätigen Fotografen abbilden soll"

so das LG.

Es bedarf schon gewissen Anhaltspunkten, wie es eine Lizenzierungspraxis etwa abbildet, um sich an den Detailregelungen der MFM-Empfehlungen orientieren zu können. Bloße Honorarempfehlungen vermögen die Marktverhältnisse nicht realistisch wiedergeben, auch darf die MFM-Tabelle keine Tarife schaffen, die als solche am freien Markt keine Entsprechung finden.

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