Kollisionskurs: Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht - alt aber immer anders: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zur Veranschaulichung dieser fundamentalen Thematik im Markenrecht kann dabei der Beschluss vom 27. November 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 29 W (pat) 63/11) zu den Vergleichsmarken „P.M.“ und „PMCOM9ASS“ herangezogen werden.
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