Äpfel mit Birnen ? Keine Verwechslungsgefahr der Begriffe „Pferdeleckerli“ und „Pferdeäppel“ für Pralinen

Durchaus amüsant hat das OLG Hamm kürzlich begründet (Urteil 4.5.2011, Az. I-4 U 216/10), warum zwischen den Begriffen „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Leckerli gehen vorne rein, die Äppel kommen hinten raus, lautet die Quintessenz des Urteils. Das würden die Verbraucher absolut auseinanderhalten, ist der Senat überzeugt. Auch dann, wenn es um süße Trüffel geht.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Eine Warendorfer Konditorei auf der einen, eine Warendorfer Bäckerei auf der anderen Seite: Vor Gericht wollten sie endgültig für klare markenrechtliche Verhältnisse auf dem Schokopralinenmarkt sorgen. Ist neben den bereits eingetragenen „Pferdeäppeln“ des einen auch noch Platz ist für die „Pferdeleckerli“ des anderen? So lautete die an die Spruchkammer gerichtete Frage.
Entscheidung
Die „Pferdeleckerli“ dürfen weiterhin verkauft werden, entschied das OLG. Eine Markenverletzung sei nicht gegeben, denn die Kunden würden diese Süßigkeiten nicht mit den „Pferdeäppeln“ des Lokalkonkurrenten in Verbindung bringen oder gar verwechseln. „Als Ganzes unterscheiden sich die Begriffe ungeachtet des gemeinsamen Bestandteils ,Pferde‘ in dreifacher Hinsicht nach Klang, Schriftbild und Wortsinn ganz erheblich“, heißt es im Urteil.
Kein Verbraucher werde auf die Idee kommen „Warendorfer Pferdeäppel“ mit „Warendorfer Pferde“ abzukürzen, so die Richter Prägend sei vielmehr der Bestandteil „Pferdeäppel“, der aber ganz anders klinge als „Pferdeleckerli“.
Ein ganz erheblicher Unterschied bestehe zudem im Rahmen der Bedeutung der Begriffe. „Die Pferdeleckerli sind als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt“, wird erläutert. „Die Pferdeäppel sind dagegen als Exkremente die lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde“
Fazit
Bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr zweier Begriffe ist auf den jeweils prägenden Bestandteil abzustellen. Hierüber geschieht die markenrechtlich relevante Kennzeichnung. An der originellen Idee, essbare und wohlschmeckende Pralinen als „Pferdeäppel“ anzubieten, partizipiert der Anbieter von „Pferdeleckerli“-Trüffeln damit nicht in rechtswidriger Weise.
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