Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Alexander Holzer

Wenns Sternchen nicht reicht: Hinweis auf fremde Marke in der Werbung

News vom 24.08.2017, 11:23 Uhr | Keine Kommentare

Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass man fremde Marken in seine eigene Werbung mit einbindet. Im Dienstleistungsbereich und im Ersatzteilgeschäft ist das sogar durchaus üblich. Es muss jedoch hinreichend kenntlich gemacht werden, dass es sich das verwendete Zeichen und das beworbene Produkt hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden. Ein einfacher Sternchenhinweis reicht dazu unter Umständen gar nicht aus, wie das OLG Frankfurt kürzlich entschieden hat (Urteil vom 3. 11. 2016, Az.: 6 U 63/16).

In diesem Fall hat der Hersteller einer Fettkartusche sein Produkt in verschiedenen Prospekten unter anderem mit der Werbeaussage „Der Allrounder für jedes System“ beworben. Um den Inhalt dieser Aussage zu unterstreichen, war in der Werbeanzeige eine stilisierte Fettkartusche in einer Fettpresse der fremden Marke „LUBE-SHUTTLE“ zu sehen. Dass es sich dabei um eine fremde Marke handelt, wurde zwar mit einem sogenannten „Sternchenhinweis“ gekennzeichnet. Der Text war aber in nahezu unlesbarer kleiner Schrift gehalten und statt unmittelbar neben der Markennennung erst am unteren Rand der Seite oder durch Einbindung in den Fließtext der Produktinformation erfolgt.

Sternchen sehen ist nicht alles

Ein solcher Sternchen-Hinweis am unteren Rand der Seite ist dafür nicht ausreichend. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG darf man die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, gebrauchen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist. Die Nutzung eines Zeichens als fremde Marke ist z. B. bei Ersatzteilen üblich, um kenntlich zu machen, mit welchen Produkten die Ware kombinierbar ist

"In diesem Fall liegt eine Benutzung der Marke für die eigenen Waren oder Dienstleistungen darin, dass mit der Markennennung der Absatz der eigenen Leistungen – auf andere Weise als durch einen herkunftshinweisenden Gebrauch – gefördert wird."

Dazu muss der Adressat das Zeichen zweifelsfrei als fremde Marke erkennen. Es hätte in diesem Fall einer ausdrücklichen Aussage bedurft, dass die Fettpressen für die „Lube-Shuttle“-Kartuschen passend, geeignet oder verwendbar sind – stattdessen wurde das Zeichen einfach innerhalb der stilisierten Kartusche platziert und damit der Eindruck erweckt, es handele sich um Produkte derselben Marke.

1

Wo kommst du her?

Hier wurde versucht, diesen Eindruck durch einen Sternchenhinweis zu legitimieren. Es ist noch nicht geklärt, ob das generell ausreicht. In diesem Fall war der Hinweis jedenfalls entweder zu klein, um noch leserlich zu sein, so in einen Fließtext eingebunden, dass er nicht auffällt oder am unteren Rand der Seite platziert. Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Produkten.

Die angesprochenen Kunden können durch die Verwendung der Marke den Eindruck erhalten

"das Markenprodukt stamme aus dem Haus des Werbenden oder es bestünden zwischen ihm und dem Markeninhaber vertragliche oder organisatorische Verbindungen."

So wird die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt – nämlich die Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft des Produktes. Daher liegt eine Markenverletzung vor, die dem Inhaber der Marke „LUBE-SHUTTLE“ einen Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer des Zeichens gibt, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Vorsicht bei Tricks mit dem Schriftbild

Hier zeigt sich deutlich, dass auch bei einer erlaubten Markennennung Vorsicht geboten ist. Der Zweck der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis muss gewahrt bleiben und darf nicht durch Tricksereien in Druck und Schriftbild umgangen werden. Was hier geht und was nicht, das weiß im Zweifel der kompetente Fachanwalt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Autor:
Alexander Holzer
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller