Nennung konkreter Datenschutzbehörde in DSGVO-Auskunft nicht erforderlich
Betroffene haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten. Dabei muss laut Gesetz auch auf das Beschwerderecht hingewiesen werden. Doch eine namentliche Nennung der Aufsichtsbehörde ist nicht nötig – so das AG Wiesbaden in einem aktuellen Fall.
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