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Fernabsatz: rechtliche Spielregeln

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Verbot von Radiogeräten ohne Digitalempfänger zum 21.12.2020

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der klassische UKW-Empfang (Ultrakurzwellenempfang) für Radios inzwischen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Neue Vorschriften des TKG untersagen daher künftig die Marktbereitstellung der meisten UKW-Radios.

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Achtung beim Verkauf von Fanartikeln: Die Verwendung des Bundeswappens, Bundesadlers oder der Dienstflagge des Bundes auf Fanartikeln ist nicht gestattet

Nach § 124 Abs.1 OWiG ist es verboten, das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes zu benutzen. Ferner bestimmt § 124 Abs.2 OWiG, dass den genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Zuwiderhandlung kann mitunter ein Bußgeld nach sich ziehen.

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Spionagekameras: In welchen Fällen sind sie verboten?

Sie befinden sich in Rauchmeldern, Uhren und Lampen: Minikameras, die Bild- und Toninformationen speichern oder mittels WLAN-Transmitter direkt auf Laptop oder Smartphone übertragen können. Solche Spionagekameras, die in Alltagsgegenständen versteckt sind, können mittlerweile in zahlreichen Online-Shops für kleines Geld erworben werden. Eine als Wecker getarnte Überwachungskamera gibt es beispielsweise schon ab 60,00 €. Was viele nicht wissen: Spionagekameras sind in Deutschland verboten. Hier schaut die Bundesnetzagentur seit einiger Zeit genauer hin und geht verstärkt gegen Händler und Käufer vor. Die IT-Recht-Kanzlei informiert im heutigen Beitrag über die rechtlichen Hintergründe.

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Handel mit Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen mit NS-Symbolen

Der Handel mit Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen (z.B. Postkarten) aus der Zeit 1933 bis 1945 ist zwar grundsätzlich nicht verboten. Er ist aber immer dann gem. § 86a StGB strafbar, wenn auf Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen angebrachte NS-Symbole nicht abgedeckt oder elektronisch unkenntlich gemacht wurden.

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Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels

Die dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften, die seit dem vom 23.10.2013 gilt, führt eine strafbewehrte Anzeigepflicht beim erstmaligen Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln ein. Auch bisher bestand zwar eine Anzeigepflicht, ein Verstoß war aber weder straf- noch bußgeldbewehrt. Diese Änderungsverordnung setzt die EU-Richtlinie 2012/12/EU über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung in deutsches Recht um.

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„Netz-Fahndung“: Bundesnetzagentur überprüft den Vertrieb von Funk- und Kommunikationsgeräten

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommnikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) überprüft derzeit stichprobenartig die Vertreiber von Funk- und Telekommunikationsanlagen, insbesondere WLAN-Geräten – gesucht wird hierbei nach Geräten, die nicht den Vorgaben des FTEG entsprechen. Wie die Mitarbeiter der BNetzA vorgehen können und welche Fehler sie suchen, erfahren Sie hier.

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