Chemischen Stoffen/Gemsiche: Verbote und weitreichende Aktionspflichten beim Handel

Chemischen Stoffen/Gemsiche: Verbote und weitreichende Aktionspflichten beim Handel
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Beitrag vom: 10.02.2021

Am 01.02.2021 ist EU-weit die Verordnung 2019/1148 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten. Diese verbietet die Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische an bestimmte Abnehmer und regelt umfangreiche Handlungspflichten gegenüber Händlern. Welche Abgabeverbote und neuen Pflichten sind nun im Handel zu beachten?

I. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Grundlegendes zur neuen Rechtslage

Die EU-Verordnung 2019/1148 hat zum Ziel, den Handel mit Ausgangsstoffen für explosionsgeeignete Gemische zum Schutz der öffentlichen Sicherheit so stark zu regulieren, dass das Missbrauchspotenzial und die Möglichkeit illegaler Sprengstoffherstellung bestmöglich minimiert werden.

Zu diesem Zweck stuft die Verordnung diverse chemische Verbindung als sog. „regulierte Ausgangsstoffe“ ein, deren Handel Beschränkungen und Sicherungsanforderungen unterworfen wird.
Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen 2 Klassen von Ausgangsstoffen:

  • den beschränkten Ausgangsstoffen einerseits, die als so gefährlich gelten, dass sie Verbrauchern erstens ab einer bestimmten Konzentration nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen und deren Verkauf an Endnutzer untersagt wird und deren Verkauf zweitens gewissen Dokumentations- und Meldepflichten unterliegen kann
  • den meldepflichtigen Ausgangstoffen andererseits, deren Verkauf an Verbraucher zwar nicht generell verboten ist, die unter Umständen aber gewisse Dokumentations- und Meldepflichten auslösen können

Wichtig:

Nicht als regulierte Stoffe gelten homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt.

Unbedingt zu beachten ist, dass die Verordnung Verbote und Pflichten nicht nur für den Handel mit den Ausgangsstoffen in Reinform aufstellt, sondern auch für Gemische gilt, welche die regulierten Stoffe enthalten.

Die neue Verordnung adressiert alle Glieder der Handelskette als sog. „Wirtschaftsteilnehmer“ und verpflichtet diese zur Einhaltung der neuen Verbote und Pflichten. Auch der stationäre und Online-Händler sind damit Adressaten der neuen Vorschriften.

Besonders reguliert wird die Bereitstellung von erfassten Ausgangsstoffen an sog. „Mitglieder der Allgemeinheit“, also (natürliche oder juristische) Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht im Zusammenhang mit ihren gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeiten stehen.

Insbesondere erfasst wird die Abgabe von Ausgangsstoffen an Verbraucher.

Für den B2C- und den B2B-Vertrieb gelten dahingegen grundsätzliche unterschiedliche Anforderungskataloge.

Die Verordnung gilt seit dem 01.02.2021 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar und hat einen weiteren Anwendungsbereich, als ihr Name impliziert. Für Händler bringt der Rechtsakt neue Regeln auch in Bezug auf diverse bislang handelsübliche Gemische mit sich, welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten.

II. Besondere Pflichten für die Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen im B2C- und B2B-Handel

Der Warenverkehr von bestimmten Stoffen und Produkten, die solche Stoffe in erheblichen Konzentrationen enthalten, wird durch die Verordnung Nr. 2019/1148 besonders reguliert.

Während für derartige Stoffe, vom EU-Gesetzgeber als sog. „beschränkte Stoffe“ bezeichnet, in Reinform oder in Produkten im B2C-Handel ein vollständiges Abgabeverbot besteht, ist der Warenverkehr im B2B-Handel nur unter Einhaltung spezifischer Unterrichtungspflichten gestattet.

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1.) Abgabeverbote gegenüber Verbrauchern für Stoffe und (bislang handelsübliche) Gemische

Besonders stark reglementiert die Verordnung Nr. 2019/1148 die Abgabe von beschränkten Ausgangstoffen für Explosivstoffe an Verbraucher.

In Art. 5 geht die Verordnung von einem grundsätzlichen Bereitstellungsverbot für alle „beschränkten Ausgangsstoffe“ (in Reinform oder als Teil eines Produktes) gegenüber Verbrauchern aus, überlässt es aber den Mitgliedsstaaten, Systeme für Verkaufsgenehmigungen einzurichten.

Deutschland hat sich in [§ 10 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 Ausgangsstoffgesetz – AusgStG ausdrücklich aber gegen ein nationales Genehmigungssystem ausgesprochen und verbietet die Abgabe der „beschränkten Stoffe“ an Verbraucher ausnahmslos.

Die Abgabeverbote gelten für die „beschränkten Ausgangsstoffe“ in Anhang I der Verordnung, wenn und soweit der jeweils angegebene Grenzwert überschritten wird.

Von den Abgabeverboten erfasst werden nicht nur die chemischen Verbindungen in Reinform, sondern auch diverse bislang handelsübliche Gemische und Chemikalien, in welchen die Stoffe in Mengen jenseits der zulässigen Grenzwerte enthalten sind.

Im Folgenden soll dargestellt werden, für welche Stoffe ab welchem Grenzwert ein Abgabeverbot besteht und für welche Produktkategorien die Abgabeverbote in Anlehnung an ihre typischen Inhaltsstoffe und Konzentrationen ebenfalls gelten können. Die Prozentangabe meint jeweils Massenprozent.

StoffCAS-Nr.Grenzwertpotenziell erfasste Produkte
Salpetersäure7697-37-2über 3 %z. B. Mittel für die Oberflächenbehandlung von Metallen
Wasserstoffperoxid7722-84-1über 12 %z.B. Bleich- und Desinfektionsmittel
Schwefelsäure7664-93-9über 15 %z.B. Batteriesäure
Nitromethan75-52-5über 16 %z. B. Treibstoffzusatz für Modellautos
Ammoniumnitrat6484-52-2über 16 % Ammoniumnitrat-Stickstoffz.B. Kunstdünger, Düngemittel für den Profibereich
Kaliumchlorat3811-04-9über 40 %z.B. Bleichmittel
Kaliumperchlorat7778-74-7über 40 %z.B. Feuerwerkskörper, insbesondere Blitzknallsätze
Natriumchlorat7775-09-9über 40 %z. B. Herbizide (Unkrautvernichter) und Belagpflegemittel
Natriumperchlorat7601-89-0über 40 %z.B. Desinfektionsmitteln

Händler, die obige chemische Verbindungen in Reinform oder als Bestandteil von Produkten mit einer Konzentration jenseits des Schwellenwertes vertreiben, müssen zwingend sicherstellen, dass jegliche Abgabe an Verbraucher künftig unterbleibt.

2.) Prüf-, Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflichten im B2B-Handel

Die Abgabe der oben genannten Stoffe und Produkte, welche sie in Konzentrationen jenseits der Schwellenwerte enthalten, ist nur gegenüber Verbrauchern vollständig untersagt.

Im B2B-Bereich sind die Stoffe weiterhin handelbar. Die Verordnung gestattet die Bereitstellung der beschränkten Stoffe an folgende Personengruppen weiterhin explizit:

  • Wirtschaftsteilnehmer (jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, einschließlich auf Online-Marktplätzen, regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt)
  • gewerbliche Verwender(jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, die - zu Zwecken, die ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, einschließlich landwirtschaftlicher Tätigkeit, die sowohl in Vollzeit als auch Teilzeit ausgeübt werden kann und nicht notwendigerweise von der bewirtschafteten Flächengröße abhängt, sofern diese Zwecke nicht eine Bereitstellung dieser beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an eine andere Person umfassen — nachweislich Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat

Allerdings bestehen für B2B-Händler Prüf-, -Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflichten.

a) Prüfpflichten

Bevor ein Händler einen beschränkten Ausgangsstoff an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer oder gewerblichen Verwender abgibt, muss er gemäß Art 8 Abs. 2 der Verordnung auf geeignete Weise prüfen, dass der potenzielle Kunde die Eigenschaft eines Abnahmeberechtigten erfüllt, er also kein Verbraucher ist.

Hierzu muss der Händler um folgende Informationen ersuchen:

  • bei Verkäufen an natürliche Personen muss der Wirtschaftsteilnehmer den Identitätsnachweis des potenziellen Kunden überprüfen. Bei juristischen Personen ist der Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person zu überprüfen
  • die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden;
  • die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch den potenziellen Kunden

Zur Umsetzung der Prüfpflicht kann der B2B-Händler das in Anhang IV der Verordnung 2019/1148 bereitgestellte Musterformular nutzen.

Die Pflicht zur Prüfung entfällt dann, wenn der Händler den Kunden bereits einmal korrekt überprüft hat und die Überprüfung höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurückliegt und die neue Transaktion nicht wesentlich von der vorherigen abweicht.

Zur Überprüfung der beabsichtigten Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe müssen B2B-Händler weiter prüfen, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmt.

B2B-Händler können die Transaktion verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder der Absicht des potenziellen Kunden hat, den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe zu einem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Bei berechtigten Zweifeln begründen sich weitere Meldepflichten (s. dazu unten).

b) Aufbewahrungspflichten

Die Informationen, die B2B-Händler zur Überprüfung der Berechtigung der Abgabe nach den obigen Grundsätzen einholen, müssen diese nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 18 Monate lang ab dem Datum des Verkaufs so aufbewahren, dass sie auf Verlangen Inspektionsbehörden bereitgestellt werden können.

c) Unterrichtungspflichten

Gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, also gewerblichen Abnehmern in der Handelskette, welche die beschränkten Stoffe ihrerseits weiterveräußern, besteht ferner eine Unterrichtungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung:

Ein Händler muss die nächste Handelsstufe bei der Bereitstellung beschränkter Ausgangstoffe darüber unterrichten, dass die Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit (insbesondere Verbraucher) verboten ist.

Die Verordnung überlässt die Form für die vorgeschriebene Unterrichtung der nachgelagerten Handelsstufe dem Händler.

Idealerweise aber sollten zu Nachweiszwecken die Informationen schriftlich bereitgestellt werden, um im Falle einer behördlichen Inspektion die ordnungsgemäße Unterrichtung nachweisen zu können.

Ausdrücklich möglich soll es für die Unterrichtung auch sein, die Pflichtangaben im Sicherheitsdatenblatt gemäß der REACH-Verordnung (VO 1907/2006) aufzunehmen (dort in Abschnitt 15).

III. Weitere Pflichten für die Abgabe aller regulierten Stoffe im B2C- und B2B-Handel

Neben den oben aufgezeigten speziellen Pflichten für beschränke Ausgangsstoffe sieht die Verordnung im B2C- und B2C-Handel weitere Pflichten für alle regulierten Stoffe (beschränkte Stoffe und meldepflichtige Stoffe) vor.

1.) Sonstige regulierte Stoffe und deren Vorkommen in handelsüblichen Produkten

Die weiteren Pflichten gelten für alle beschränkten Stoffe nach Anhang I der Verordnung und sonstige meldepflichtige Stoffe nach Anhang II der Verordnung sowie für alle Gemische, welche diese Stoffe (ggf. jenseits der Grenzwerte) enthalten.

Relevant werden die Pflichten insbesondere auch für die sog. meldepflichtigen Stoffe nach Anhang II, welche in bislang handelsüblichen Mischungen und Chemikalien vorkommen können.

Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Stoffe als meldepflichtige Stoffe gelten und für welche Produktkategorien diese Einordnung aufgrund ihrer typischen Inhaltsstoffe und Konzentrationen ebenfalls gelten können. Wichtig ist, dass die nachfolgend aufgeführten Stoffe und Gemische, welche sie enthalten, per se und unabhängig von Grenzwerten als reguliert im Sinne der Verordnung gelten:

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2.) Meldepflichten über verdächtige Transaktionen in B2C- und B2B-Geschäften

Händler, die meldepflichtige Stoffe nach Anhang II der Verordnung oder Gemische, welche sie enthalten, an Verbraucher oder gewerbliche Abnehmer abgeben oder beschränkte Stoffe nach Anhang I der Verordnung bzw. Gemische mit diesen an gewerbliche Abnehmer abgeben (die Abgabe an Verbraucher ist verboten, s.o.), sind nach Artikel 9 der Verordnung verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden.

Empfänger der Meldung sind die Kontaktstellen der Bundesländer, welche nach Art. 3 des Ausgangsstoffgesetzes von den Landesregierungen eingerichtet werden.

Eine Transaktion gilt als verdächtig, wenn nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden soll.

Die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen gilt für alle in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration. Ausgenommen sind wiederum homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt.

a) Indikatoren für einen Verdacht

Mögliche Indikatoren für verdächtiges Verhalten sind beispielsweise, wenn ein Kunde

  • nervös erscheint oder Fragen ausweicht oder wenn es sich um keinen üblichen Kundentyp handelt
  • versucht, eine unübliche Menge eines Produkts oder unübliche Kombinationen oder unübliche Konzentrationen von Produkten zu erwerben
  • weder mit der üblichen Verwendung des Produkts bzw. der Produkte noch mit den Anweisungen für die Handhabung vertraut ist
  • nicht angeben will, wofür er das Produkt bzw. die Produkte zu verwenden beabsichtigt
  • alternative Produkte oder Produkte mit einer niedrigeren (aber für die angegebene Verwendung ausreichenden) Konzentration ablehnt
  • auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden, einschließlich hoher Barzahlungen, besteht
  • nicht bereit ist, auf Nachfrage seine Identität, seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seine Eigenschaft als gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen
  • Verpackungen oder Liefermethoden verlangt, die von dem, was üblich oder ratsam wäre oder erwartet würde, abweichen

b) Inhalt der Meldung

Der Inhalt einer Meldung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Empfohlen wird, der zuständigen Kontaktstelle die genauen Umstände zu melden, die möglicherweise wichtig sind, um den Missbrauch regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verhindern, soweit sie bekannt sind.

Folgende Angaben können relevant sein:

  • Angaben zur Person, z. B. der Name der Person
  • Angaben zur Transaktion wie Transaktionsnummer, Zeitpunkt des Kaufs, Produkte und Mengen
  • Körpergröße, Körpertyp, Frisur und Haarfarbe, Bart (bei Offline-Verkäufen)
  • besondere Merkmale, z. B. Tätowierungen, Piercings, Narben (bei Offline-Verkäufen)
  • Aufnahmen von Überwachungskameras (bei Offline-Verkäufen)
  • Nummernschild, Marke und Modell des vom Kunden verwendeten Fahrzeugs (bei Offline-Verkäufen)

c) Frist

Die Meldung hat gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen, nachdem die Transaktion als verdächtig eingestuft wurde.

3.) Meldepflichten über Diebstahl und Abhandenkommen

Händler, denen erhebliche Mengen regulierter (beschränkter oder meldepflichtiger) Ausgangsstoffe gestohlen wurden oder abhandengekommen sind, müssen dies der zuständigen Kontaktstelle ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung melden.

Ob eine Menge „erheblich“ ist, hängt davon ab, ob die Menge unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unüblich ist (Umstände, die auf einen gewöhnlichen Ladendiebstahl hindeuten, sind z. B. möglicherweise nicht verdächtig).

Bei Zweifeln, ob die von einem Diebstahl oder Abhandenkommen betroffene Menge erheblich ist, sollten Händler sich an die zuständige Kontaktstelle wenden.

4.) Unterrichtungs- und Schulungspflichten

Jenseits der Meldepflichten über verdächtige Transaktionen und Diebstähle bzw. Fälle des Abhandenkommens bestehen für alle regulierten Stoffe weitere Pflichten.

a) Abgaben in der Lieferkette

Im B2B-Handel gegenüber anderen Händlern in der Lieferkette ist der Händler gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung verpflichtet, diese darüber zu informieren, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt.

Wird ein beschränkter Ausgangsstoff abgegeben, tritt diese Pflicht zur Informationspflicht über die Abgabeverbote an Verbraucher hinzu.

b) Abgaben an gewerbliche Endnutzer oder Verbraucher

Im Handel mit gewerblichen Endnutzern oder Verbrauchern ist der Händler dahingegen verpflichtet, zu gewährleisten, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

  • wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten
  • auf ihre Pflichten nach der Verordnung (Abgabeverbote für beschränkte Ausgangsstoffe, Prüfung, Meldung etc.) hingewiesen wurden.

Die Einhaltung dieser Schulungspflicht muss durch eine hinreichende Dokumentation gesichert sein und im Zweifel auf behördliche Anfrage nachgewiesen werden können.

IV. Fazit

Wie gesetzlich intendiert, wird durch die EU-Verordnung Nr. 2019/1148 der freie Warenverkehr mit vielen Stoffen und Gemischen, die bislang als handelsüblich galten, zum Schutze vor illegaler Sprengstoffherstellung stark reguliert.

Neben neuen Abgabeverboten an Verbraucher für bestimmte Stoffe und Gemische, welche diese Stoffe enthalten, gehen mit den neuen Vorschriften eine Fülle an Unterrichtungs-, Dokumentations- und Meldepflichten einher, welche sich nicht nur anhand der Klassifikation des Stoffes, sondern auch anhand des Status des Abnehmers in Inhalt und Umfang unterscheiden.

Zu beachten ist, dass die neuen Vorschriften Auswirkungen auch auf den Handel von bislang weniger stark regulierten Chemikalien und Gemischen haben können, welche regulierte Ausgangsstoffe nur (partiell) enthalten.

Nach derzeitigem Stand weckt die neue Verordnung den starken Verdacht einer horrenden Überregulierung mit einem so weitgehenden Pflichtprogramm, dass dessen vollständig konforme Einhaltung wohl der faktischen Unmöglichkeit gleichkommt.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen werden hier vor kaum stemmbare organisatorische und personelle, aber auch technische Aufgaben gestellt.

Ob und inwiefern die Umsetzung der Verordnung tatsächlich gelingt und ebenso auch akribisch überprüft werden wird, wird die Zeit zeigen.

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Bildquelle: FAMILY STOCK / shutterstock.com

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2 Kommentare

A
AI 25.07.2024, 23:13 Uhr
Verbotsorgien ohne Sinn und Verstand
Das Ganze ist kein Rechtsakt mehr, sondern ein Terrorakt gegen die Bevölkerung.
Nicht jeder ist mit zwei linken Händen ausgestattet. Der ein oder andere kann auch noch Dinge selbst erledigen und braucht keine Firmen zu beauftragen. Ab sofort ist es für Privatleute nicht mehr möglich, z.B. selbst hergestellte Schweißnähte an einem Edelstahlgeländer mittels Beizpaste zu reinigen.

Es ist in diesem Land inzwischen derart unerträglich geworden, man findet keine Worte mehr dafür, die nicht strafrechtlich relevant wären.

Ab welchem Punkt kommt eigentlich Art.20 Abs.4 GG in Betracht?
S
SW 27.02.2021, 08:05 Uhr
ich halts nicht aus
was die eu für gesetze raus haut ist doch nicht normal. die haben den schuss ja überhaupt nicht gehört. da fragt man sich warum die u.k ausgetretten ist? mit kommt es vor als wird nur noch verboten. gilt benzin dann auch dazu zu diesen verbotenen stoffen denn diese sind auch explosive? unfassbarer unsinn...das das flinten uschi zulässt....
sorry aber ich hab für sowas kein verständnis mehr.

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