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Pflicht zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen im Online-Handel gemäß §18 Abs. 2 MStV?

Dass in Webshops und für Verkaufspräsenzen auf Drittseiten und Plattformen stets ein den Anforderungen des §5 TMG genügendes Impressum bereitgehalten werden muss, ist der großen Mehrzahl von Online-Händlern inzwischen hinreichend bekannt. Auf deutlich weniger Resonanz ist bisher aber eine spezielle Erweiterung des Anbieterkennzeichnungsprogramms in §18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV) gestoßen, die für journalistisch-redaktionelle Angebote in Telemedien zusätzlich die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen verlangt und so eine gesteigerte Informationspflicht begründet. Ob und in welchen Konstellationen die Vorschrift auch im Online-Handel Berücksichtigung finden muss und wie sie umgesetzt werden kann, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Nachfrage

Beitrag von Steffen
01.03.2023, 11:20 Uhr

Hallo,

ich ich bin für die Webseite unseres Vereins zuständig. Muss ich da meine Privatadresse angeben oder reicht die offizielle Adresse des Vereins?

Verantwortlicher auch in Kundenkommunikation?

Beitrag von Ernst Gleißner
18.09.2019, 09:10 Uhr

Auf unserer Homepage haben wir einen inhaltlich Verantwortlichen angegeben, aber wie ist die Lage bei Status-Mails, die wir an Kunden verschicken? Diese Mails haben ja keine redaktionellen Inhalte. Oder sollte man sicherheitshalber auch hier einen Verantwortlichen im Impressum benennen?

Rstv

Beitrag von Stephan WErner
09.05.2019, 22:17 Uhr

Hallo,

wie kann aus einem Vertrag (RStV) Pflicht entstehen ?

Gruß S. Werner

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Beitrag von Holger L.
20.07.2017, 11:08 Uhr

Hallo,

sehr hilfreicher Artikel, aber - ich plane eine Community Webseite für unseren Stadtteil (ich bin Privatmann). Was mir jetzt an dieser Stelle nicht ganz klar geworden ist, wenn z.B. die Leiterin unseres Kindergarten Beiträge schreibt, muss ich sie im Impressumteil unter § 55 Abs. 2 RStV als inhaltlich verantwortlich nennen. Soweit alles gut. Nur muss ich sie dann mit ihrer privaten Anschrift nennen oder kann auch ihr Name mit Anschrift des Kindergartens genannt werden?

Vielen Dank

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