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Rechtssicher Messer online verkaufen

Rechtssicher Messer online verkaufen
6 min 7
Stand: 24.04.2026
Erstfassung: 22.09.2011

Online-Händler müssen beim Messerverkauf das Waffengesetz (WaffG) beachten. Messer mit Waffeneigenschaft dürfen nur an Volljährige abgegeben werden und erfordern eine qualifizierte Altersverifikation.

Seit der Novelle vom 31.10.2024 – dem sogenannten „Sicherheitspaket“ – sind insbesondere die Regeln zum Führen von Messern deutlich verschärft worden. Die Reform betrifft vor allem das Führen in der Öffentlichkeit. Verkaufs- und Führbeschränkungen sollten deshalb sauber voneinander getrennt werden.

Viele Verkaufsplattformen sehen zudem eigene Einschränkungen vor, die über das Waffenrecht hinausgehen können.

Die Novelle 2024 im Überblick

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Kraft seit dem 31.10.2024, hat der Gesetzgeber das Waffenrecht deutlich verschärft. Die wesentlichen Neuerungen betreffen:

  • § 42 WaffG: Führverbot für alle Messer bei öffentlichen Veranstaltungen
  • § 42b WaffG: Führverbot für Messer im öffentlichen Personenfernverkehr und auf zugehörigen Bahnanlagen
  • Erweiterte Möglichkeiten der Länder zur Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen
  • Verschärfte Regelungen zu Springmessern
  • Erweiterte Kontrollbefugnisse der Polizei in Verbotszonen und bei Veranstaltungen

Wichtig für Händler: Die Reform betrifft vor allem das Führen von Messern in der Öffentlichkeit. Ein generelles Verkaufsverbot für Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm wurde nicht eingeführt. Die 12-cm-Grenze betrifft grundsätzlich das Führverbot nach § 42a WaffG.

Messer mit Waffeneigenschaft

Stellt ein Messer eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar, ist zwischen erlaubten Waffen und verbotenen Waffen zu unterscheiden. Von dieser Einordnung hängen Altersgrenzen, Anforderungen an Verkauf und Versand sowie mögliche Vertriebsverbote ab.

Das Waffengesetz regelt abschließend, welche Messer als verbotene Waffen gelten. Hierzu zählen insbesondere:

  • getarnte Messer
  • Faustmesser
  • Butterflymesser
  • bestimmte Springmesser und Fallmesser nach Maßgabe des Gesetzes

Der Handel mit verbotenen Waffen ist nach § 2 Abs. 3 WaffG grundsätzlich unzulässig. Bereits das Anbieten entsprechender Produkte kann erhebliche rechtliche Risiken auslösen.

Daneben gibt es Messer, die zwar als Waffen einzustufen sind, aber nicht automatisch zu den verbotenen Waffen zählen. Hierzu können insbesondere bestimmte Hieb- und Stoßwaffen gehören. Solche Produkte dürfen nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Gebrauchsgegenstände behandelt werden.

Gerade im Online-Handel bereiten Grenzfälle besondere Schwierigkeiten. Produktbezeichnungen aus dem Ausland oder Werbeaussagen wie „Tactical“, „EDC“ oder „Collector Item“ sagen über die deutsche Rechtslage oft wenig aus.

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1. Springmesser: Seit 31.10.2024 besonders prüfungsbedürftig

Mit Inkrafttreten der Reform wurde die rechtliche Behandlung von Springmessern spürbar verschärft. Entscheidend ist nicht mehr allein die technische Ausgestaltung des Messers. Maßgeblich können auch Zweck und Art des Umgangs sein, etwa beim Erwerb, Überlassen, Führen oder Vertrieb.

Es genügt daher nicht, lediglich Klingenlänge, Schliff oder Öffnungsmechanismus zu betrachten. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das jeweilige Modell nach aktueller Rechtslage frei gehandelt werden darf oder als verbotene Waffe einzustufen ist.

Nicht jedes international frei erhältliche Modell darf auch in Deutschland legal vertrieben werden. Besondere Vorsicht ist daher bei Importware geboten – der Handel mit verbotenen Springmessern ist unzulässig.

Verstöße können strafrechtliche Folgen haben und je nach Einzelfall auch wettbewerbsrechtlich relevant sein.

2. Fallmesser: Grundsätzlich verboten

Fallmesser sind von Springmessern zu unterscheiden. Sie zählen grundsätzlich zu den verbotenen Waffen. Gesetzliche Ausnahmen wie bei bestimmten Springmessern greifen hier nicht.

3. Butterflymesser und Faustmesser: Ebenfalls verboten

Butterflymesser und Faustmesser zählen zu den verbotenen Waffen. Erwerb, Besitz und Handel sind grundsätzlich unzulässig, soweit keine gesetzlich geregelten Ausnahmefälle eingreifen.

4. Hieb- und Stoßwaffen: Verkauf nicht automatisch unproblematisch

Nicht jedes waffenrechtlich relevante Messer ist zugleich verboten. Bestimmte Messer können als Hieb- und Stoßwaffen einzuordnen sein, etwa Dolche, Säbel oder zweiseitig geschliffene Messer.

Auch wenn solche Produkte nicht automatisch zu den verbotenen Waffen zählen, gelten regelmäßig strengere Anforderungen, etwa bei Alterskontrolle, Versand und Übergabe.

Wann stellt ein Messer eine Waffe dar?

Ein Messer kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG auf zwei Wegen als Waffe einzustufen sein.

1. Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG

Erfasst sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Hierunter fallen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

2. Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG

Erfasst sind Gegenstände, die zwar nicht ihrem Wesen nach als Waffe bestimmt sind, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind und im Gesetz ausdrücklich genannt werden.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Springmesser
  • Fallmesser
  • Faustmesser
  • Butterflymesser

Bei Mischformen oder ungewöhnlichen Mechanismen kann die Einordnung im Einzelfall schwierig sein. In Zweifelsfällen kann ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts (BKA) zusätzliche Rechtssicherheit schaffen.

Beschränkungen für den (Online-)Verkauf

Sobald ein Messer rechtlich als Waffe einzustufen ist, gelten deutlich strengere Anforderungen als beim Verkauf gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände.

1. Abgabe nur an Volljährige

Waffen dürfen nach § 2 Abs. 1 WaffG nur an Personen abgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für Messer mit Waffeneigenschaft.

Entscheidend ist nicht nur, wer bestellt, sondern wer das Produkt tatsächlich erhält. Händler müssen daher sicherstellen, dass die Übergabe ausschließlich an Volljährige erfolgt.

2. Qualifizierte Altersverifikation

Eine bloße Checkbox, die Eingabe eines Geburtsdatums oder die Übersendung einer Ausweiskopie genügt regelmäßig nicht.

Erforderlich ist vielmehr ein Verfahren, das eine verlässliche Alterskontrolle ermöglicht. In der Praxis empfiehlt sich regelmäßig eine Kombination aus Identitätsprüfung bei der Bestellung und persönlicher Alterskontrolle bei der Zustellung.

Auch beim Verkauf über Marktplätze sollte geprüft werden, ob sich diese Anforderungen technisch rechtssicher umsetzen lassen.

3. Pflichthinweis im Angebot

Beim Anbieten von Messern mit Waffeneigenschaft ist auf die Erwerbsberechtigung hinzuweisen, etwa mit dem Zusatz:

„Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr.“

Der Hinweis sollte gut sichtbar im Angebot selbst erscheinen. Er ersetzt jedoch keine Altersprüfung.

4. Zusätzliche Vertriebsverbote für Hieb- und Stoßwaffen

Für Hieb- und Stoßwaffen gelten weitere Vertriebsbeschränkungen. Untersagt sind Vertrieb und Überlassen insbesondere im Reisegewerbe sowie auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen.

Auf Messen und Ausstellungen ist regelmäßig lediglich die Entgegennahme von Bestellungen zulässig.

Führverbote nach §§ 42a, 42 und 42b WaffG

Für Händler wichtig: Diese Vorschriften betreffen grundsätzlich nicht den Verkauf, sondern das Führen der Messer durch den Endkunden.

1. Allgemeines Führverbot - § 42a WaffG

Es ist verboten, Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm im öffentlichen Raum zu führen.

Ausnahmen bestehen insbesondere:

  • Transport in verschlossenem Behältnis
  • berechtigtes Interesse, insbesondere berufliche Nutzung, Brauchtumspflege, Sport oder allgemein anerkannter Zweck

2. Veranstaltungen - § 42 WaffG

Seit dem 31.10.2024 gilt bei öffentlichen Veranstaltungen ein Führverbot für alle Messer, unabhängig von Klingenlänge und Bauart. Auch Taschenmesser oder Obstmesser sind hiervon erfasst.

3. Personenfernverkehr - § 42b WaffG

Seit dem 31.10.2024 ist das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr sowie auf zugehörigen Bahnanlagen verboten.

4. Waffen- und Messerverbotszonen

Die Länder können durch Rechtsverordnung weitere Verbotszonen ausweisen. In diesen Bereichen dürfen Messer regelmäßig nicht geführt werden.

Fazit

Der Online-Verkauf von Messern bleibt auch 2026 grundsätzlich zulässig, erfordert aber eine sorgfältige Produktprüfung. Viele Alltags- und Gebrauchsmesser sind frei handelbar.

Beim Vertrieb von Messern mit Waffeneigenschaft müssen Händler insbesondere eine rechtssichere Altersverifikation sicherstellen und die besonderen Vertriebsregeln beachten. Der Handel mit verbotenen Messern ist unzulässig.

Die Reform von 2024 betrifft überwiegend das Führen von Messern, nicht den Verkauf. Ein generelles Verkaufsverbot für Messer mit Klingenlängen über 12 cm gibt es nicht.

In Zweifelsfällen – insbesondere bei Springmessern, Importware oder technisch ungewöhnlichen Modellen – empfiehlt sich vor Aufnahme in das Sortiment eine rechtliche Prüfung.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: samodelkin8 / shutterstock.com

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7 Kommentare

M
Milanov
Schwert Sammlungen.
hallo herr müller Ich möchte eine Schwertreplik kaufen. Benötigen Sie eine Sondererlaubnis der Polizei, um eine Schwertreplik zu besitzen? das Schwert ist nicht stumpf.
A
Alexander Vell
Messer bzw. Speer auf Flohmarkt
Hallo
Versteh ich Sie richtig: yich dürfte also kein (Waffen)Messer auf einem Flohmarkt verkaufen? Wie verhält rs sich bei einem afrikanischen (Deko) Speer mit 80cm Metallspitze?
Schönen Dank schonmal
H
Haubenreißer
Straftat
Wenn ich ein Messer online als Dekoration verkauft, dies der Kunde aber schärft und eine Straftat begeht, werde ich dafür haftbar gemacht?
K
Kevin
202 mm Klinge
Darf ich als Privatperson ein Messer mit einer 202 mm langen Klinge (Gesamtlänge 324 mm) über eine Onlineplattform verkaufen, oder ist bereits der Besitz verboten?
R
Rainer Bauch
Frage zum Waffenrecht
Sehr geehrter Herr Müller,
darf ich diese Messer, die unter die Bezeichnung als Waffe fallen, als Onlinehändler ohne diese Waffenverkaufslizenz frei verkaufen?
Vielen Dank und LG
Rainer Bauch
C
Christian Rohde
Sehr gute Erklärung
Ich kann nur den ersten Kommentar voll und ganz bestätigen.
Inhaltlich sehr korrekt beschrieben.
U
Uwe Jarmatz
Messer
Schön endlich auch mal einen Rechtsanwalt mit gutem Sachverstand im Waffenrecht kennenzulernen.
(ist Ernst gemeint)
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