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Leserkommentare zum Artikel

Vertraglicher Riegel: Gegen Mitarbeiterabwerbung durch Geschäftspartner

Die Informationstechnik wird immer mehr zum sensibelsten Bereich eines Unternehmensbereiches. Ganze Firmen aber auch Behörden sind handlungsunfähig, wenn die IT ausfällt. Gute IT-Mitarbeiter, die die IT-Infrastruktur eines Unternehmens lauffähig halten oder die die IT eines Kunden betreuen, sind daher oft unverzichtbar für die Lebensfähigkeit eines Betriebes.

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Welcher Zeitpunkt gilt als Abwerbung

Beitrag von F
16.06.2018, 14:21 Uhr

Welcher Zeitpunkt ist für die Abwerbung ausschlaggebend? Wir haben einen Fall, bei dem ein Vertragspartner (Kunde mit Dienstleistungsvertrag) einen Mitarbeiter während des Vertragsverhältnisses direkt abgeworben hat, ohne die Stelle auszuschreiben und anschließend den Vertrag fristgerecht gekündigt hat. Das Anstellungsverhältnis beginnt somit nach dem Ablauf des Vertrages, aber die eigentliche Abwerbung / Anwerbung und Kündigung des Mitarbeiters hat bereits während der Gültigkeit des Vertrages stattgefunden.

Kunde umwirbt Mitarbeiter

Beitrag von PP4
22.02.2018, 15:48 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, ist es rechtens wenn der Kunde versucht einem die Mitarbeiter abzuwerben-hierzu ist vertraglich nichts benannt.

Eingestellt beim Dienstleister

Beitrag von funky
04.07.2017, 09:03 Uhr

Guten Tag,

aufgrund katastrophaler Führungsdefizite und schlechter Bezahlung bei meinem aktuellen Arbeitgeber habe ich mich bei einem unserer Dienstleister beworben und wurde daraufhin eingestellt. Da die Wechselintension von mir aus ging und ich nicht abgeworben wurde, liegt damit keine unzulässige "Mitarbeiterabwerbung" vor, oder?

Rechtsanwalt Dr. iur., Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Beitrag von Christian Weitzel
03.12.2014, 22:31 Uhr

Ein gut strukturierter und verständlich formulierter Artikel.

Mittlerweile ist die dargestellte offene Frage durch eine Entscheidung des BGH (Urt.v. 30.4.2014 – I ZR 245/12 – https://openjur.de/u/730564.html ) geklärt:

– Auch Abwerbeverbote unterfallen § 75f HGB. – Allerdings sind nur "reine" Abwerbeverbotsverträge nicht durchsetzbar. – Ist das Abwerbeverbot nur Nebenabrede und nicht Hauptzweck des Vertrages, bleibt es durchsetzbar. – Die Höchstgrenze für ein Abwerbeverbot ist 2 Jahre.

Eine salomonisch kluge Entscheidung. Das Urteil ist lesenswert, weil gut geschrieben und mit präziser Darstellung des gesamten Streitstandes. Mustergültig auch die Gesetzesauslegung.

Als Freiberufler

Beitrag von Ilka Enkelmann
10.02.2013, 22:05 Uhr

Hallo,

danke für Ihren Beitrag. Ist sehr Informativ gewesen. Ich habe eine Frage an Sie, die für mich sehr wichtig ist. Ich wurde mit gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz an eine Andere Firma übergeben. Ich hat mich bereits vor dieser Vereinbarung entschieden meine Firma zu verlassen. Nun möchte ich mich als Freiberufler selbständig machen und mit der Firma, der ich übergeben wurde zusammen arbeiten. Ist das auch irgendwo geregelt? Darf ich das auch nicht. Ich werde bei meiner Firma bei der ich zur Zeit eingestellt bin total unterbezahlt, gar keine Wertschätzung. Ich weiss nicht genau, wie der Vertrag zwischen den Parteien ist. Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde der Vertrag abgeschlossen, aber welche zusätzlichen Vereinbarungen noch getroffen wurden weiss ich nicht. Hat mich das überhaupt zu interresieren? Kann ich mich damit auch strafbar machen,obwohl ich mich selbständig mache und nicht direkt eingestellt werde? Ein kurzes schreiben würde mir reichen.

Ich danke Ihnen für Ihre Mühen im Voraus.

Mit fraundlichen Grüssen.

I. Enkelmann

zu Ihrem Beitrag

Beitrag von Sascha Jung
02.11.2011, 14:27 Uhr

Wir sind ein Dienstleister und haben einen Vertrag mit einem Unternehmen X. Das Unternehmen X schreibt eine Stelle aus und einer unser Mitarbeiter bewirbt sich aktiv um die Position...und siehe da, er kann die Stelle haben. Soweit so gut. Jetzt steht folgender Absatz in dem Dienstleistungsvertrag zwischen uns und Unternehmen X:

Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während der Dauer des vorliegenden Vertrages, sowie innerhalb weiterer 12 Monate nach desseh Beendigung, keine Mitarbeiter des anderen Vertragspartners direkt oder indirekt für sich oder Dritte abzuwerben. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte vertragsbrüchig oder der Arbeitsvertrag ordnungsgemäß beendet wird.

Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den anderen Vertragspartner in der Höhe von 80% des Bruttojahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Es wäre wirklich nett von Ihnen, wenn Sie mir sagen können, ob dieser Passus haltbar ist. Aus meiner ersten persönlichen Sicht nicht, da - Der Mitarbeiter nicht abgeworben wurde sondern sich aktive um eine ausgeschriebene Stelle beworben hat Ich bin natürlich ein Laie, deshalb hoffe ich auf Ihre Hilfe. Beste Grüße aus Ulm,

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