Ware nicht mehr lieferbar: Dürfen Online-Händler die Bestellung einfach stornieren?
Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit der Frage konfrontiert, ob der Händler eine Bestellung zu einem nicht mehr lieferbaren Artikel einfach stornieren darf. Gerade bei Artikeln, die sich hoher Beliebtheit erfreuen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass der Kunde nach seiner Bestellung im Online-Shop mit einer Nachricht abgespeist wird, nach der der bestellte Artikel aufgrund einer erhöhten Nachfrage leider nicht mehr lieferbar ist und man daher die Bestellung storniert habe. Doch kann sich der Händler so einfach aus der Affäre ziehen? Dieser Frage gehen wir im nachfolgenden Beitrag auf den Grund.
In welchem Umfang ...
Beitrag von Leser
24.12.2020, 13:44 Uhr
muss sich denn der Händler die Ware zu "schlechteren Konditionen" besorgen.
Nehmen wir aktuell Grafikkarten. RTX 2060 hat man für 260 EUR netto eingekauft. Die sind nun EOL, der Nachfolger noch nicht auf dem Markt und die Restposten kosten 440 EUR. Der Nachfolger soll nur wenig mehr als sein Vorgänger kosten.
Ersatz von eingesetzten Einmal-Gutscheinen
Beitrag von Roland Grichnik
08.12.2020, 20:44 Uhr
Inwiefern ist ein Händler dazu verpflichtet, bei Bestellungen eingesetzte, einmalig einsetzbare Gutscheine zu ersetzen? Als Beispiel: Ein großer deutscher Internethändler storniert gerne gesamte Bestellungen oder große Teile davon. Während des Bestellvorgangs können Händler-eigene Gutscheine (meist prozentual, etwa 10% Nachlass oder ähnlich) sowie PayBack-Coupons (zur Punktemultiplikation, etwa 10-fach PayBack-Punkte oder ähnlich) eingesetzt werden. Diese können - bei geschickter Kobination -zur Ersparnis im dreistelligen Bereich führen. Bei einer stornierten Bestellung verfällt dieser Vorteil, gleichzeitig gelten Gutscheine und Coupons aber als eingelöst und können nicht erneut verwendet werden. Inwiefern bestehen hier Ansprüche gegen den Händler, mindestens die Händler-eigenen Gutscheine neu auszustellen (firmenintern sollte das ja kein Problem darstellen)? Inwiefern bestehen auch Ansprüche, Coupons des Partners PayBack in irgendeiner Art und Weise zu ersetzen (dieses ist nach Angaben des Händlers nicht möglich, da nicht firmen-intern)? Inwiefern zählt ein solcherart entgangener, monetärer Vorteil als "Schaden"?
Befreiungsklauseln in AGB
Beitrag von Roland Grichnik
08.12.2020, 20:35 Uhr
Vielen Dank zunächst für den gut zusammengefassten Artikel! Hierzu habe ich noch ein paar Fragen (aus Kundensicht), welche ich - der Übersichtlichkeit halber - jeweils in einem eigenen Kommentar stellen werde: 1. Inwiefern kann sich ein Händler von seiner Leistungspflicht durch zusätzliche Klauseln in den AGB befreien? Beispiel: Ein großer, deutscher Onlinehändler führt folgende Klausel in seinen AGB: "§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt.
Ist das von Ihnen bestellte Produkt bei uns nicht verfügbar, weil wir von unserem zuverlässigen Lieferanten ohne eigenes Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht beliefert werden, erhalten Sie unverzüglich eine Mitteilung per E-Mail. Wir werden dadurch von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Haben Sie bereits Zahlungen geleistet, erstatten wir diese unverzüglich." Der Händler führt regelmäßig regelrechte Rabattschlachten, welche in ebenso steter Regelmäßigkeit in regelrechten Stornoparties enden (dem Internet sei Dank ist dies aus vielen Quellen bekannt). a) Sind solche Befreiungsklauseln generell gültig? b) Muss der Händler dem Kunden sein Nicht-Verschulden nachweisen oder reicht die bloße Behauptung, sein "zuverlässiger Lieferant" hätte ihn nicht beliefert? c) Was passiert, wenn der Händler sich nicht an das angegeben Vorgehen hält? (In besagtem Fall z.B. storniert der Händler Teile von Bestellungen oder gesamte Bestellungen einfach und markiert diese sogar als "Sie haben den Artikel storniert", was nicht der Wahrheit entspricht).
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