Rechtliche Vorgaben an Videoüberwachung in Geschäftsräumen + Muster

Rechtliche Vorgaben an Videoüberwachung in Geschäftsräumen + Muster
Stand: 19.07.2019 10 min 1

Kameras werden nicht nur zur Verfolgung strafbare Vermögensdelikte in Geschäftsräumen, sondern auch zur allgemeinen Sicherheit der Kunden. Unter Geltung der DSGVO gelten für ihren Einsatz strenge Anforderungen. Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen in Geschäftsräumen zu beachten?

I. Datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Videoüberwachung von Geschäftsräumen

Weil beim Anfertigen, Speichern und Auswerten von bewegtem Bildmaterial von Personen stets personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden, entfaltet die Videoüberwachung von Räumen mit Personenverkehr besondere datenschutzrechtliche Relevanz. Insofern ist die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts unzweifelhaft dort zu bejahen, wo der Zweck der Videoaufnahmen (auch) auf die Identifizierung einzelner Personen abzielt.

Ohne Bedeutung ist dabei, ob eine Personenidentifikation nur in Ausnahmefällen erfolgen oder nur ein kleiner Prozentsatz des Videomaterials zur Identifizierung von Personen genutzt werden soll. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck der Videoüberwachung gerade auch darin besteht, anlassbezogen und bei Bedarf ausgewählte Personen bestimmten zu können.

In Anlehnung hieran soll im Folgenden aufgezeigt werden, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen und Pflichten Unternehmer bei der Videoüberwachung von Geschäftsräumen zu beachten haben.

1.) Einhaltung der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Exkurs: Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bei Videoüberwachungen nach DSGVO oder BDSG maßgeblich?

Bereits im Jahre 2016 hatte der deutsche Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 BDSG einen speziellen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen mit eigenen Voraussetzungen geschaffen. Nach Inkrafttreten der DSGVO zum 25.05.2018 wurden aber vermehrt Stimmen von Landesdatenschutzbehörden laut, welchen den § 4 Abs. 1 BDSG durch den Geltungsbereich der DSGVO und den grundsätzlichen Anwendungsvorrang von EU-Recht gegenüber nationalen Bestimmungen dann verdrängt sahen, wenn Videoüberwachungsmaßnahmen von privaten Verantwortlichen und nicht von öffentlichen Stellen getroffen werden sollten. Immerhin sei die DSGVO, abgesehen von einigen partikulären nationalen Öffnungsklauseln, in ihrem Anwendungsbereich abschließend und könne nicht durch nationale Bestimmungen modifiziert oder gar ersetzt werden.

Nach § 4 Abs. 1 BDSG sollte die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig sein, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Mit Urteil vom 27.03.2019 (Az. 6 C 2.18) schloss sich das Bundesverwaltungsgericht jener Auffassung an und erklärte den § 4 Abs. 1 BDSG für europarechtswidrig und daher für Maßnahmen der Videoüberwachung durch private Verantwortliche Unanwendbar. Insofern entfalte die DSGVO derartigen Anwendungsvorrang, dass maßgebliche Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung nicht die nationale Bestimmung des § 4 Abs. 1 BDSG, sondern allein diejenige des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein könne.

§ 4 Abs. 1 BDSG kommt nach dem Urteil des BVerwG insofern nur noch zum Tragen, wenn öffentliche Stellen (etwa Behörden oder Polizeidienststellen) Maßnahmen der Videoüberwachung treffen.

Die generelle Überwachung von Geschäftsräumen mittels Videokameras setzt aufgrund ihres personendatenrechtlichen Einschlags zunächst das Eingreifen einer hinreichenden Rechtsgrundlage voraus. Als maßgebliche datenschutzrechtliche Rechtfertigung kommt vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) in Betracht.

Zwar ließe sich die Videoüberwachung theoretisch auch auf die ausdrückliche Einwilligung von Gefilmten stützen. Das Einholen von Einwilligungen all derjenigen, die videoüberwachte Geschäftsräume betreten, dürfte aber praktisch kaum möglich sein.

Nach der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO ist die Datenverarbeitung, also in der besprochenen Konstellation das Anfertigen und Speichern von Videoaufnahmen mit Personenbezug, dann gerechtfertigt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist, welche die Interessen der Betroffenen am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts überwiegen.

In Bezug auf Geschäftsräume gilt, dass diese grundsätzlich so öffentlich zugänglich sind, dass Betroffene nur einen geringen Grad an Privatheit erwarten können. Hier dürften gewichtige Unternehmerinteressen also von Anfang an stärker ins Gewicht fallen.

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a) In Betracht kommende berechtigte Interessen

Folgende, nicht abschließende berechtigte Interessen sind im Einzelfall für die Überwachung von Geschäftsräumen legitim:

  • die Abschreckung und die Prävention von Straftaten, wobei die Rechtfertigung desto eher gelingt, je wertvoller die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Güter sind und je mehr konkrete Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vorliegen (etwa Drohungen, Vandalismus, Diebstahl in näherer Umgebung oder in der Vergangenheit)
  • die effektive Wahrnehmung des Hausrechts zur Unterbindung und Repression von Fehlverhalten in Geschäftsräumen
  • die Sicherung von Beweismaterial im objektiv wahrscheinlich Fall potenzieller Straftaten
  • die Sicherheit und Entlastung von Angestellten im Falle potenzieller Straftaten

b) Erforderlichkeit

Zu beachten ist, dass die Videoüberwachung für ein Eingreifen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch erforderlich sein muss. Erforderlich ist die Videoüberwachung nur, wenn sich der beabsichtigte Zweck nicht auch mit einem anderen zumutbaren Mittel erreichen lässt, das weniger in die Rechte von betroffenen Personen eingreift.

Maßnahmen zur Wahrung der Erforderlichkeit können insbesondere das Absehen von einer Vollüberwachung hin zu einer bloßen Überwachung nur spezifischer, gegebenenfalls besonders gefahrengeneigter Bereiche (etwa Ladentrakten mit besonders werthaltigen Produkten) sein. Auch technische Lösungen wie Schwarzschaltungen, Echtzeitverpixelungen oder begrenzte Aufnahmewinkel können die Erforderlichkeit herstellen.

Ob derartige Maßnahmen implementiert werden müssen, um die Kameraüberwachung als erforderlich zu rechtfertigen, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls (etwa deliktischen Vorfällen in der Vergangenheit, eine besondere Schadensgeneigtheit der Ware, hohe wirtschaftliche Verluste im Falle von Diebstählen) ab und ist einer generellen Aussage entzogen.

Fest steht aber auch, dass als mildere Mittel nur solche in Betracht kommen, die nur vergleichbare oder geringere Kosten als die Videoüberwachung verursachen. Zwar datenschutzfreundlichere, aber weitaus kostspieligere Maßnahmen müssen nicht ergriffen werden. Insofern tritt der Datenschutz auch zurück, wenn durch die Einrichtung einer Videoüberwachung Kosten für Sicherheitspersonal eingespart werden sollen (Gola, DSGVO, Art. 6, Rn. 163).

c) Überwiegen des berechtigten Interesses

Videoüberwachungsmaßnahmen werden schließlich durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur gerechtfertigt, wenn basierend auf einer Abwägung die berechtigten Verarbeitungsinteressen die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen überwiegen.

Eine fehlende rechtliche Rechtfertigung in diesem Sinne ist auf jeden Fall dann anzunehmen, wenn durch die Videoüberwachung höchstpersönliche Bereiche insbesondere der Intimsphäre tangiert werden. Insofern datenschutzrechtlich stets verboten ist die Anfertigung von Videoaufnahmen in Toiletten, Umkleidekabinen und Duschen.

Zum Überwiegen der Verantwortlicheninteressen trägt insbesondere die Transparenz der Videoüberwachung bei, die gleichsam Ausprägung der Informationspflichten (s. unter II. 2.) ist.

Je mehr Betroffene durch eine umfängliche und vor allem wahrnehmbare Belehrung über die Art und den Gegenstand von Videoaufzeichnungen informiert werden, desto mehr können sie ihre Erwartungshaltung beim Betreten der Räumlichkeiten entsprechend anpassen und sich selbst für oder gegen ein Verweilen entscheiden. Aus demselben Grund sind verdeckte Videoüberwachungsmaßnahmen überhaupt und nur in Ausnahmefällen und in ganz engen Grenzen zulässig.

2.) Information des Betroffenen

Exkurs: Informationspflichten nach DSGVO oder nach § 4 Abs. 2 BDSG?

Bereits im Jahre 2016 hatte der deutsche Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2 BDSG besondere informatorische Anforderungen aufgestellt, die bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen beachtet werden sollten. Weil auch die DSGVO einen Katalog an Informationspflichten vorsieht, ist abermals (wie beim obigen Exkurs zur einschlägigen Rechtsgrundlage) das Verhältnis von DSGVO und BDSG zu klären.

Im Wege von Videoüberwachungsmaßnahmen verarbeitete personenbezogene Daten werden nicht direkt beim Betroffenen durch eine initiative Bereitstellung erhoben, sondern vielmehr ohne dessen Zutun durch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht generiert. Daher ist für die Informationspflichten nicht Art. 13 der DSGVO, sondern vielmehr der anforderungsmildere Art. 14 DSGVO maßgeblich.

Auch der EuGH hat sich mit Urteil vom Urt. v. 11.12.2014 (Az.: C-212/13) in Anwendung der inzwischen durch die DSGVO abgelösten Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ) inhaltsgleich positioniert und das Vorliegen einer Datenerhebung direkt beim Betroffenen verneint.

Art. 14 DSGVO enthält in Absatz 5 lit.c nun allerdings eine sogenannte nationale Öffnungsklausel, die nationale Gesetzgeber ermächtigt, in Bezug auf die Informationspflichten bei Datenerhebungen, die nicht direkt beim Betroffenen erfolgen, abschließende eigenständige Regelungen zu treffen. Insofern findet das Informationspflichtregime der DSGVO nach Art. 14 Abs. 5 lit. c ausnahmsweise dann keine Anwendung, wenn die Erlangung oder Offenlegung von Informationen durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist.

Eben eine solche ausdrückliche Regelung sieht für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, zu denen auch Geschäftsräume zählen, nun aber § 4 Abs. 2 BDSG vor.

Nach dieser Vorschrift ist der Verantwortliche verpflichtet, den Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Aufgrund der nationalen Öffnungsklausel entfaltet in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Informationspflichten bei der Videoüberwachung von Geschäftsräumen nunmehr § 4 Abs. 2 BDSG Geltungsvorrang gegenüber den allgemeinen Informationspflichten des Art. 14 DSGVO und ist insofern für die rechtskonforme Umsetzung besonders zu beachten.

Allerdings geht § 4 Abs. 2 BDSG dem Art. 14 der DSGVO nur insoweit vor, wie er hinreichende Konkretisierungen der Informationspflichten enthält. Im Übrigen ist Art. 14 DSGVO auch weiterhin zu beachten und anzuwenden, wie § 4 Abs. 4 BDSG deutlich macht.

Als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einsatz von Videokameras ist der Betroffene über die Überwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß nach Maßgabe des Art. 14 DSGVO i.V.m. § 4 Abs. 2 BDSG zu informieren. Gleichzeitig trägt die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht im Rückkopplungseffekt zur Transparenz der Verarbeitung bei, die ein gewichtiger Faktor für das Überwiegen der berechtigten Verantwortlicheninteressen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist.

Die Informationspflicht muss durch Angaben zu den nachfolgenden Umständen umgesetzt werden:

  • den Umstand der Beobachtung gemäß § 4 Abs. 2 BDSG
  • die Identität des Verantwortlichen (Name mitsamt Kontaktdaten)
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (soweit vorhanden)
  • die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • Angabe des berechtigten Interesses
  • die Speicherdauer der Videodaten oder die Kriterien für deren Berechnung
  • die verschieden Betroffenenrechte

Dem nach § 4 Abs. 2 BDSG kenntlich zu machenden Umstand der Überwachung wird durch die Abbildung des nachfolgenden, standardisierten Kamerasymbols Rechnung getragen (gemäß Art. 12 Abs.7 DSGVO):

1

Die Informationen sollten, um eine allgemeine Wahrnehmbarkeit durch Betroffene in den Geschäftsräumen sicherzustellen, bereits im Eingangsbereich in einem hinreichend großen Format so gedruckt ausgehängt werden, dass mit einer größtmöglichen Kenntnisnahme zu rechnen ist.

3.) Muster der IT-Recht Kanzlei

Wir stellen unseren Mandanten ein Muster-Informationsblatt für Videoüberwachungsmaßnahmen in Geschäftsräumen bereit, das durch Komplettierung einiger weniger Angaben für eine rechtssichere Pflichterfüllung sorgt und gleichzeitig auf ein Überwiegen der berechtigten Überwachungsinteressen hinwirkt.

4.) Verbot von Tonaufnahmen

Sollte die eingesetzte Kameratechnik neben der Video- auch über eine Audiofunktion verfügen, muss diese stets deaktiviert sein, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hinreichend zu schützen. Insofern ist das Anfertigen von Tonaufnahmen datenschutzrechtlich regelmäßig nicht gerechtfertigt, weil es den Mitschnitt persönlicher Gespräche ermöglicht, eventuell intimsphärenzugehörige, flüchtige geistige Auseinandersetzungen abfängt und so die Integrität von Privatkonversationen gefährdet.

Im Übrigen ist das unbefugte Abhören des vertraulich gesprochenen Wortes durch Tonaufzeichnungen im Rahmen von Videoüberwachungen auch gemäß § 201 StGB strafbar.

5.) Beachtung des Löschungsgebots nach Art. 17 DSGVO

Für die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachung sind zudem die Grundsätze der Datenspeicherung gemäß der DSGVO zu beachten, die sich aus Art. 17 ergeben.

Danach müssen durch Videoüberwachung aufgezeichnete und gespeicherte Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr notwendig sind, um die damit verfolgten Zwecke zu erreichen.

So sind beispielsweise Videoaufnahmen unverzüglich zu löschen, wenn nur Personen erkennbar sind, in deren Verhalten sich der Überwachungszweck nicht realisiert hat, die also z.B. weder ein strafbares noch ein sonstwie zu beanstandendes Verhalten aufgewiesen haben.

Ob das aufgenommene Material etwa zu Beweissicherungs- und Dokumentationszwecken länger gespeichert werden muss, dürfte in der Regel grundsätzlich innerhalb von drei Tagen geklärt werden können. In Anlehnung an die Grundsätze der „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ gemäß Art. 5 DSGVO sollten die Daten daher grundsätzlich nach 72 Stunden gelöscht werden. In begründeten Ausnahmefällen ist aber auch eine längere Speicherdauer möglich.

Am wirksamsten lässt sich die Einhaltung der Löschungspflicht durch eine automatisierte periodische Löschung, z. B. durch Selbstüberschreibung zurückliegender Aufnahmen, sicherstellen.

II. Fazit

Seit Inkrafttreten der DSGVO befinden sich die rechtlichen Voraussetzungen der zulässigen Videoüberwachung von Geschäftsräumen im Umbruch.

Angefangen mit dem Spannungsverhältnis zweier konkurrierender Rechtsakte, das nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht weitgehend aufgelöst wurde, brachte das neue Datenschutzrecht nicht nur eine erhebliche Verschärfung der datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsvoraussetzungen für Videoaufnahmen mit sich, sondern verpflichtet zudem auch zur Bereitstellung maßgeblicher Pflichtinformationen in Bezug auf die optischen Überwachungsmaßnahmen.

Zu mehr Rechtssicherheit bei der Videoüberwachung trägt die DSGVO aufgrund generell gehaltener Formulierungen, auslegungsbedürftiger Tatbestände und fehlender Konkretisierungsansätze allerdings nicht bei, sodass die Beurteilung eines datenschutzkonformen Einsatzes bis auf Weiteres auf einer Entscheidung für jeden Einzelfall wird beruhen müssen.

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1 Kommentar

S
Spender 04.11.2022, 11:17 Uhr
Prof. Dr,
Was gilt für die Geschäftsräume einer Wohltätigkeitsorganisation, die gebrauchte Ware verkauft, des öfteren durch Ladendiebstahl geschädigt wurde und beabsichtigt, potenzielle Täter durch Installation einer Fake-Kamera abzuschrecken?

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